Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_153/2012 KI-generiert

Defendant v. Prosecutor (Denial of Counsel Change Appeal)

Geschäftsnummer 1B_153/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding, an individual sought to change their official defense attorney, but the public prosecutor's office rejected this request. The individual then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the prosecutor's ruling. Subsequently, the individual brought a complaint before the federal court, challenging the cantonal court's decision. However, the federal court found the complaint to lack valid legal grounds and not sufficiently address the reasoning behind the prior dismissal, leading to a determination that it would not be admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Prosecutor (Denial of Counsel Change Appeal): The individual then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the prosecutor's ruling. Subsequently, the individual brought a complaint before the federal court, challenging the cantonal court's decision. However, the federal court found the complaint to lack valid legal grounds and not sufficiently address the reasoning behind the prior dismissal, leading to a determination that it would not be admitted for consideration.

Schlagwörter

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Verteidigerwechsel Recht auf einen Verteidiger Urkundsbeamter Ausstand des Staatsanwalts gesetzliche Voraussetzungen Gegenanwalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court decided not to impose any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_153/2012

Urteil vom 19. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand

Verteidigerwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen X.________ wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 dessen Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abwies.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung im obergerichtlichen Beschluss, welche zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli