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1B_152/2023 KI-generiert

The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a request for the unsealing of documents by the Kreuzlingen state prosecutor's office

Geschäftsnummer 1B_152/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a request for the unsealing of documents by the Kreuzlingen state prosecutor's office. The Federal Court required A.________ to submit the challenged decision by the end of March 2023, but it was not provided within the stipulated timeframe, leading to the inability of the court to proceed with the complaint. No costs were levied as an exception.

Legislator-Regeste

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a request for the unsealing of documents by the Kreuzlingen state prosecutor's office: Mit Eingabe vom 1. März (Postaufgabe: 15. März) 2023 hat A.________ Beschwerde gegen "das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen" erhoben.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung gesetzliche Verfahrensfrist Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Beweismittel Untätigkeitsklage Verfahrensrügen
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_152/2023

Urteil vom 12. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 1. März (Postaufgabe: 15. März) 2023 hat A.________ Beschwerde gegen "das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen" erhoben.

Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche ihr am 23. März 2023 zugestellt worden war, wurde A.________ aufgefordert, den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht bis zum 31. März 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass ihre Rechtsschrift bei Säumnis unbeachtlich bleibe.

Da der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht innert dieser Frist nicht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi