Appellant Fails to Justify Appeals Against Court Cost Security Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn two Swiss Federal Tribunal cases related to a criminal procedure, the private plaintiff and appellant disputed the dismissal of criminal proceedings against two individuals by the Regional Public Prosecutor's Office Oberland. The President of the Criminal Court Chamber of the Bernese Supreme Court had previously denied the appellant's request for free legal aid and required a security deposit of 800 Swiss Francs, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. The appellant contested these orders, arguing the presiding judge's partiality, and declared the orders void. The appeals were procedurally handled together due to their close relation, yet the Federal Tribunal did not find a justified challenge to the orders and decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Justify Appeals Against Court Cost Security Requirement: The President of the Criminal Court Chamber of the Bernese Supreme Court had previously denied the appellant's request for free legal aid and required a security deposit of 800 Swiss Francs, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. The appellant contested these orders, arguing the presiding judge's partiality, and declared the orders void. The appeals were procedurally handled together due to their close relation, yet the Federal Tribunal did not find a justified challenge to the orders and decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure without entering upon the merits ('Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten'). Although not explicitly cited in the dispositive, the summary procedure mentioned in the reasoning points towards this procedural norm for non-admissibility rulings.
The decision rules that no costs shall be levied ('Es werden keine Kosten erhoben').
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_152+170/2021
Urteil vom 15. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2021 (BK 20 495 MOR und
BK 20 505 MOR).
Sachverhalt:
A. 1B_152/2021
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Urteil 1B_20/2021 ist das Bundesgericht am 3. Februar 2021 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
Nach Eingang dieses bundesgerichtlichen Entscheids beim Obergericht setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer, Oberrichter Bähler, A.________ am 12. März 2021 nochmals eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 23. März 2021 erklärt A.________ diese Verfügung für nichtig, da er dem Obergericht bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass der parteiische und voreingenommene Oberrichter Bähler nicht mehr befugt sei, seine Angelegenheiten zu behandeln.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
B. 1B_170/2021
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 23. März 2021 erklärt A.________ diese Verfügung für nichtig, da er dem Obergericht bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass der parteiische und voreingenommene Oberrichter Bähler nicht mehr befugt sei, seine Angelegenheiten zu behandeln.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Die beiden Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und die Beschwerdeschriften sind identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.
2. Die angefochtenen Verfügungen sind, gleich wie die ursprünglichen, in den Verfahren 1B_20/2021 und 1B_21/2021 angefochtenen Kautionsverfügungen, mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer setzt sich indessen wiederum nicht sachgerecht mit ihnen auseinander und legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, weshalb sie Bundesrecht verletzen könnten, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass weitere Rechtsmitteleingaben, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen, die ihm bereits mehrfach erläutert wurden, nicht einmal ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen abgelegt werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Die Verfahren 1B_152/2021 und 1B_170/2021 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi