Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_151/2013 KI-generiert

Embezzlement Investigation: Sealing and Unsealing of Documents and Electronic Data

Geschäftsnummer 1B_151/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the prosecution against an individual for the embezzlement of leased vehicles, during which various documents and electronic media were temporarily secured. A preliminary decision by a court ordered the unsealing of some of these documents for the prosecution's review while specifying that a second set of documents required judicial assessment and that a decision on unsealing the electronic media would be made later. Following this, the prosecution requested a reconsideration of the court's decision, leading to a ruling that mandated the judicial review of the secured documents to be conducted without the parties' presence. The individual then filed complaints against both the procedural decision and the portion regarding the electronic media, seeking to annul these decisions on the grounds of potential violations of rights and procedural irregularities.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 244 i.V.m, Art. 241 StPO; Embezzlement Investigation: Sealing and Unsealing of Documents and Electronic Data: A preliminary decision by a court ordered the unsealing of some of these documents for the prosecution's review while specifying that a second set of documents required judicial assessment and that a decision on unsealing the electronic media would be made later. Following this, the prosecution requested a reconsideration of the court's decision, leading to a ruling that mandated the judicial review of the secured documents to be conducted without the parties' presence. The individual then filed complaints against both the procedural decision and the portion regarding the electronic media, seeking to annul these decisions on the grounds of potential violations of rights and procedural irregularities.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Veruntreuung Dokumente Dritter Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Beschlagnahme elektronischer Daten Entsiegelungsverfahren Vertraulichkeitspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_152/2013
Sowohl gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (Verfahren 1B_151/2013) als auch gegen den Teilentscheid (betreffend elektronische Datenträger) des Zwangsmassnahmengerichtes (Verfahren 1B_152/2013), je datierend vom 13.
BGE 133 II 249
Neighbor's Standing and Scope of Appeal in Building Permit Dispute
BGE 138 IV 225
Attorney Co-Accused Immunity from Document Sealing Overruled
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BV

Mentioned when dismissing the complaint concerning the alleged disproportionate interference with the right to privacy.

Art. 29 Abs. 2 BV

Mentioned in connection with the applicant's due process complaint, though the complaint was ultimately dismissed.

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited while discussing whether the due process complaint was sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the applicant to pay the costs of the proceedings.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in relation to the inadmissibility of arguments concerning third-party data holders.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when discussing the general rule for the appealability of interlocutory decisions, which leads to the subsequent non-admission.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited when discussing the general rule that interlocutory decisions are usually appealable only together with the final decision.

Art. 241 StPO

Cited in the context of reviewing justification for the house search (though the court found no obligation to review it).

Art. 244 StPO

Cited in the context of reviewing justification for the house search (though the court found no obligation to review it).

Art. 248 StPO

Cited regarding the scope of review by the judge in sealing proceedings, which is not the authorization of a search warrant itself.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to note that decisions and procedural acts by the prosecutor can be appealed separately to the CPT judge.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

1B_401/2021 (2022-04-19)
Property Damage Investigation: Partial Unsealing and Data Triage Appeal Dismissed
«…den Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung aufmerksam gemacht (angefochtener Entscheid E. 5 mit Hinweis auf das Urteil 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2). Damit setzt er sich jedoch nicht auseinander. Weshalb hier die verfahrensleitende Verfügu…»
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«…z 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.2). Mangels Beschwerdelegitimation und mangels Substanziierung eines nicht wieder gutzumachen…»
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«…htes 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2. Zu prüfen ist, ob und inwieweit hier die Sachurteilsvoraussetzungen…»
1B_134/2018 (2018-09-24)
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«…htes 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2). 1.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers we…»
1B_555/2017 (2018-06-22)
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«…eile 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2). Die Vorinstanz hat einerseits das Entsiegelungsgesuch betreffend den versiegelten elektro…»
1B_519/2017 (2018-03-27)
Federal Court Annuls Lower Court Decision on Unsealing Seized Electronics in Minor Forgery Case
«…eile 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2). Die Vorinstanz hat einerseits das Entsiegelungsgesuch betreffend alle drei versiegelten e…»
1B_328/2017 (2018-01-26)
Prosecutor's Attempt to Unseal Documents in Fraud Investigation Overturned on Standing and Procedural Grounds
«…ten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind de…»
1B_330/2017 (2018-01-26)
Prosecutor v. Company and Board Member (Sealing of Seized Records)
«…it. a BGG ; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2. In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, der angefochtene…»
1B_321/2016 (2016-10-31)
Appeal Regarding Unsealing of Evidence Seized from Non-Accused Party
«…Praxis grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2). Im zu beurteilenden Fall ist kein nicht wieder gutzu…»
1B_322/2016 (2016-10-31)
B.________ v. Swiss Federal Supreme Court (Unsealing of Seized Documents)
«…Praxis grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2). Im zu beurteilenden Fall ist kein nicht wieder gutzu…»
1B_65/2014 (2014-08-22)
Public Prosecutor v. Compulsory Measures Court (Seized Documents)
«…ozessleitende Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 1B_151/2013). E. Mit Teil-Entsiegelungsentscheid vom 10. Januar 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung eines…»
1B_63/2014 (2014-04-16)
Attorney's Challenge to Document Triage Order in Embezzlement Case Rejected
«…chteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile des Bundesgerichtes 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B_275/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B_279…»
1B_285/2013 (2014-03-11)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Evidence in New Fraud Investigation Following Stamp Sales
«…ichnis ( Art. 266 Abs. 2 StPO ) zu erstellen, hält vor dem Bundesrecht ebenfalls stand (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1.2). 7. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers begründen ebenfalls kein Entsiegelungs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_151/2013, 1B_152/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 13. März 2013 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Veruntreuung von Leasingfahrzeugen, in deren Verlauf sie diverse Schriftunterlagen sowie elektronische Datenträger vorläufig sicherstellte. Am 30. Januar 2013 erliess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft im Entsiegelungsverfahren einen Zwischen- und Teilentscheid. Darin verfügte es die Entsiegelung eines

ersten

Teils der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen A) bzw. deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft (zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung). Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht (prozessleitend) Folgendes: Ein

zweiter Teil der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen B) sei einer richterlichen Triage zu unterziehen, und über die Entsiegelung der sichergestellten

elektronischen

Datenträger sei in einem späteren Zeitpunkt zu befinden.

B. Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um teilweise Wiedererwägung seines Entscheides vom 30. Januar 2013. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die richterliche Triage der sichergestellten

Unterlagen B "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei.

C. Mit separatem Teil-Entscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht betreffend die versiegelten

elektronischen Datenträger Folgendes:

"1. Folgende Positionen können durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft dieses Entscheides entsiegelt werden: (...) (Datenträger).

2. Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Erhalt der entsiegelten Datenträger eine Sichtung durchzuführen und darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden und diese definitiv zu beschlagnahmen. Die Dateien ohne Deliktsrelevanz sind zu löschen."

D. Sowohl gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (Verfahren 1B_151/2013) als auch gegen den Teilentscheid (betreffend elektronische Datenträger) des Zwangsmassnahmengerichtes (Verfahren 1B_152/2013), je datierend vom 13. März 2013, gelangte der Beschuldigte mit Beschwerden vom 10. April 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt (in den Hauptstandpunkten) je die Aufhebung der beiden Entscheide.

Im Verfahren 1B_151/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Mai bzw. 3. Juni 2013. Im Verfahren 1B_152/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juni 2013.

Erwägungen:

1. Beide Beschwerden wurden von demselben Rechtsuchenden erhoben. Sie stehen in einem engen prozessualen Sachzusammenhang. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen.

2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (im Verfahren 1B_151/2013) eingetreten werden kann.

2.1. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356).

2.2. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil des Bundesgerichtes 1B_162/ 2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.3. Im Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 wird ein (wiedererwägungsweise gefällter) prozessleitender Zwischenentscheid im Entsiegelungsverfahren angefochten: Darin wird verfügt, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die

richterliche

Triage eines Teils der sichergestellten Dokumente "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht die betreffenden versiegelten Unterlagen einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sich unter den fraglichen Akten Anwaltskorrespondenz befinden könne. Dem Zwangsmassnahmengericht sei es "ohne Weiteres möglich", eine "Sichtung" dieser Dokumente vorzunehmen und nötigenfalls eine entsprechende Aussonderung vorzunehmen, "damit sie im weiteren Entsiegelungsverfahren beurteilt werden können" (angefochtener Entscheid, S. 3). Eine (Teil-) Entsiegelung im Sinne von Art. 248 Abs. 3 StPO , nämlich eine Freigabe von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft, wird im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht verfügt.

2.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind prozessleitende Zwischenentscheide dieser Art grundsätzlich nicht selbstständig mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar.

2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Zwangsmassnahmengericht in Aussicht genommene prozessuale Vorgehen zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis führen könnte: Der Beschwerdeführer begründet den drohenden Rechtsnachteil mit materiellen Vorbringen gegen eine Entsiegelung. Er macht geltend, es drohe eine "Verletzung der Privatsphäre", falls die sichergestellten Unterlagen "an die Staatsanwaltschaft herausgegeben" würden. Dabei verkennt er, dass in der angefochtenen prozessleitenden Verfügung gar keine Freigabe von versiegelten Akten zur Durchsuchung angeordnet wird. Vielmehr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dem Beschwerdeführer stehe kein gesetzlicher Anspruch zu, bei der (grundsätzlich nicht parteiöffentlichen) richterlichen Triage persönlich anwesend zu sein. Das rechtliche Gehör im Entsiegelungsverfahren könne ihm auf schriftlichem Wege ausreichend gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern seine Rechte verletzt würden, wenn er zur richterlichen Sichtung der fraglichen Dokumente nicht persönlich zugelassen wird (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3).

2.6. Nach dem Gesagten kann im Verfahren 1B_151/2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Zu prüfen ist sodann die Beschwerde gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend

elektronische Datenträger (Verfahren 1B_152/2013).

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, das Zwangsmassnahmengericht habe selbst die Triage und Entsiegelung der Datenträger vorzunehmen. Er vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe diese Aufgabe in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert".

3.1.1. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die prozessualen Entsiegelungsschritte und materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen erörtert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1-11, S. 1-5). Die Vorinstanz erwägt sodann, es sei bei den versiegelten elektronischen Datenträgern kein gesetzliches Entsiegelungshindernis dargetan und erkennbar. Schon der Zwischen- und Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie zwei mitbetroffenen Gesellschaften zugestellt worden. Weder der fragliche Anwalt noch die beiden Firmen hätten geltend gemacht, die Dateien seien durch ein Berufsgeheimnis geschützt. Die Gesellschaften hätten auch nicht dargelegt, dass bis zum 7. Dezember 2012 überhaupt ein Mandatsverhätnis zu dem fraglichen Anwalt bestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren keine Auskunft darüber gegeben, seit wann er durch diesen Anwalt vertreten werde. Ebenso wenig lege er ein früheres Mandatsverhältnis zu einem anderen Rechtsvertreter dar. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen, indem er keine konkreten Angaben darüber gemacht habe, welche Dateien genau der Geheimhaltung bzw. dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen. Eine solche Substanzierung sei dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als er im Besitz der Originaldatenträger sei und vom Zwangsmassnahmengericht zu entsprechenden Konkretisierungen aufgefordert worden sei. Anlässlich der Sicherstellung der elektronischen Datenträger am 5. Dezember 2012 seien diese lediglich kopiert (und die Kopien versiegelt) worden. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis sei nicht ersichtlich.

3.1.2. Zwar erscheint der blosse Wortlaut des Dispositives (Ziff. 1-2) des angefochtenen Entscheides insofern etwas mehrdeutig. In Anbetracht der (in E. 3.1.1 dargelegten) materiellen Erwägungen der Vorinstanz wird aber hinreichend deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen selbst geprüft hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Entsiegelungsentscheid in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert", erweist sich als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, vor einem allfälligen förmlichen Beschlagnahmeentscheid auch noch eine eigene "Sichtung" der zur Durchsuchung freigegebenen Datenträger durchzuführen und dabei (aus Sicht der Untersuchungsleitung) "darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden" (Dispositiv, Ziff. 2). Mangels ausreichender Substanzierung durch den Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren und mangels eigener Kenntnis der Strafuntersuchungsakten hatte die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Detailabklärungen zu treffen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ), da sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen gegen die Hausdurchsuchungsverfügung inhaltlich nicht befasst habe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren von Bundesrechts wegen eine förmliche Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 244 i.V.m. Art. 241 StPO ) vorzunehmen hätte. Eine solche Verpflichtung erschiene umso fraglicher, als Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft selbstständig bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar sind ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ) und Art. 248 StPO eine Überprüfung von Hausdurchungsbefehlen durch das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren konsequenterweise nicht vorsieht. Es kann offen bleiben, ob die Gehörsrüge insoweit überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdeführer bringt vor, die seiner Ansicht nach "wahllose" Hausdurchsuchung bzw. die Sicherstellung und Entsiegelung der hier streitigen Datenträger sei unverhältnismässig und stelle eine unzulässige "Fishing expedition" dar. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer durchaus im Entsiegelungsverfahren vorbringen und konkretisieren können, indem er dargelegt hätte, inwiefern die versiegelten Dateien (oder Teile davon) keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen würden. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hat es der Beschwerdeführer jedoch versäumt, entsprechende zumutbare Angaben zu machen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.3. Auch die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid lassen diesen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.3.1. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme und vertritt die Ansicht, die Staatsanwaltschaft verfüge schon über genügend Beweisunterlagen. Er setzt sich dabei jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht erkennbar auseinander. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Entsiegelungshindernisse geltend machen, eine prozessuale Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit trifft. Soweit sie behaupten, die Sicherstellung und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen sei nicht erforderlich bzw. zu Untersuchungszwecken ungeeignet, haben sie (im Rahmen des Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände offensichtlich keinen Sachzusammenhang zum untersuchten Sachverhalt aufweisen ( BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht nachgekommen, weshalb die Rüge eines unverhältnismässigen Eingriffes in die Privatsphäre ( Art. 13 Abs. 1 BV ) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.3.2. Analoges gilt für die (erneut) nicht näher konkretisierten Vorbringen, es befänden sich auf den sichergestellten Datenträgern "Aufzeichnungen persönlicher Natur des Beschuldigten" bzw. anwaltliche Korrespondenz (vgl. dazu oben, E. 3.1.1).

3.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Entsiegelung von Datenträgern wendet, deren Inhaber dritte Personen sind, ist auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 StPO ).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013 ist nicht einzutreten ist und dass die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden mit diesem Entscheid in der Sache hinfällig.

Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 und 1B_152/2013 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster