Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_15/2023 KI-generiert

Supreme Court Quashes Pre-trial Detention Over Lack of Collusion Risk

Geschäftsnummer 1B_15/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office of Basel-Stadt against an individual, referred to as A.________, who is accused of assault, attempted grievous bodily harm, and unlawful entry. The incident allegedly occurred on September 25, 2022, when A.________, along with another person, possibly B.________ or an unknown individual, reportedly entered C.________'s apartment and carried out an attack using a metal rod and a glass bottle, resulting in a head injury to C.________. A.________ was placed in pre-trial detention on September 30, 2022, which was extended until January 6, 2023. A.________ appealed the detention extension, but the appeal was denied by the Basel-Stadt appellate court on December 14, 2022. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking release from custody, challenging the detention on the grounds of supposed lack of collusion risk (Kollusionsgefahr), and questioned the handling of the investigation and evidential basis presented against him.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m, Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Supreme Court Quashes Pre-trial Detention Over Lack of Collusion Risk: The incident allegedly occurred on September 25, 2022, when A.________, along with another person, possibly B.________ or an unknown individual, reportedly entered C.________'s apartment and carried out an attack using a metal rod and a glass bottle, resulting in a head injury to C.________. A.________ was placed in pre-trial detention on September 30, 2022, which was extended until January 6, 2023. A.________ appealed the detention extension, but the appeal was denied by the Basel-Stadt appellate court on December 14, 2022. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking release from custody, challenging the detention on the grounds of supposed lack of collusion risk (Kollusionsgefahr), and questioned the handling of the investigation and evidential basis presented against him.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung der Untersuchungshaft Untersuchungshaft Kollusionsgefahr Körperverletzung Verhandlungsverschiebung Verfahrenssistierung Unschuldsvermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive section, noting that the request for legal aid becomes moot due to the payment of costs.

Art. 64 BGG

Cited in the reasoning regarding the request for legal aid, which was rendered moot.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive section regarding the decision not to charge court costs for the federal procedure.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning regarding the decision not to impose court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive section regarding the requirement for the Canton to pay an attorney's fee to the appellant's representative.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning for the requirement for the Canton to pay an attorney's fee.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning regarding the general admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 10 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to explain the principle of free evaluation of evidence by the trial court.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in relation to the lifting of a reservation for reimbursement of costs imposed by the lower court.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of imposing alternative measures to custody.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning to define the ground for custody due to danger of collusion.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

The provision concerning flight risk, which the Federal Tribunal found not to be met.

Art. 221 Abs. 2 StPO

The provision concerning risk of absconding (Ausführungsgefahr), which the Federal Tribunal found not to be met.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

The provision defining the ground of suspicion of collusion, which the Federal Tribunal found to be absent.

Art. 237 f. StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of imposing alternative measures to custody.

Art. 237 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of imposing alternative measures to custody.

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«…egegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Die Vorinstanz bejaht Kollusionsgefahr im Zusammenha…»
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«…kelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).…»
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«…igen Einzelfalls zu prüfen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 ; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 1B_192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsp…»
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«…rweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; im Detail: E. 5.2.1 hiernach)…»
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«…12 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1). 6.5 Aus dem Tatverdacht ergibt sich noch nicht automatisch eine Kollusionsge- fah…»
BK 2023 272 (2023-07-20) · be
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«…efahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive un…»
SK2 2023 39 (2023-07-05) · gr
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«…liegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGer 1B_15/2023 v. 24.1.2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung…»
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«…sgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und…»
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«…10 stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive un…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_15/2023

Urteil vom 24. Januar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Kölz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2022 (HB.2022.60).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. A.________ soll am 25. September 2022 zusammen mit B.________ und/oder einer noch unbekannten Person in die Wohnung von C.________ eingedrungen sein. Dabei soll eine Person eine Metallstange mitgeführt haben. Eine zweite Person soll C.________ in der Folge eine Glasflasche über den Kopf geschlagen haben, wodurch dieser eine Kopfverletzung erlitt.

B. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmen-gericht des Kantons Basel-Stadt (ZMG) A.________ mit Verfügung vom 30. September 2022 in Untersuchungshaft. Eine gegen die Haftanordnung durch das ZMG erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab. Am 23. November 2022 verfügte das ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Januar 2023. Gegen diese Verfügung erhob A.________ wiederum Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Januar 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, nachdem das ZMG die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Januar 2023 bis zum 17. März 2023 verlängerte, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich allerdings gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO .

3.

3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen ( Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 ; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ( BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 ; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2). Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Zur Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz festgehalten, mit dem DNA-Nachweis an der Tatwaffe und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Erhebung Mobilfunkranddaten) lägen zwar objektive Beweise vor, mit der eine Tatteilnahme des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könne. Weiterhin ungeklärt seien hingegen der Hintergrund der Auseinandersetzung, der genaue Tatablauf und die einzelnen Tatbeiträge der mutmasslich aus drei Personen bestehenden Täterschaft. Dies könne nur indirekt mittels den Aussagen der Tatbeteiligten eruiert werden. Die Schilderungen des Geschädigten seien für den erfolgreichen Fortgang der Strafuntersuchung daher von zentraler Bedeutung und es sei deshalb von einer "gewissen Aussage gegen Aussage-Konstellation" auszugehen. Als entsprechend gross sei folglich das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einflussnahme auf das Aussageverhalten des Geschädigten zu werten. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten zudem zunächst darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer die Tat zusammen mit B.________ begangen habe. Anlässlich seiner letzten Einvernahme habe der Geschädigte diesen jedoch nicht mehr als Täter identifiziert und stattdessen unter Hinweis auf ein Foto eine weitere Person als mutmasslichen Mittäter bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit dem noch unbekannten dritten Mittäter kolludieren könnte. Sodann spreche auch das laufende Entsiegelungsverfahren (Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers) für die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr, da zu erwarten sei, dass sich im Falle einer bewilligten Auswertung der Mobiltelefondaten weitere Ermittlungsansätze ergeben würden, auf die der Beschwerdeführer kolludierend einwirken könnte.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die kantonalen Vorinstanzen hätten nicht aufgezeigt, wie er vorliegend konkret kolludieren könnte. Er, der Geschädigte, und der mit ihm befreundete B.________, den die Staatsanwaltschaft aufgrund der bisherigen Ermittlungen als mutmasslichen Mittäter erachte, seien bereits je drei Mal einvernommen worden. Zudem erachte die Staatsanwaltschaft seine Tatteilnahme bereits aufgrund der festgestellten DNA-Spuren an der Tatwaffe und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation als erwiesen. Die zentralen Beweise und die relevanten Aussagen lägen somit bereits vor, weshalb die von der Vorinstanz angeführte Gefahr, er könnte bei einer Haftentlassung versuchen, auf das Aussageverhalten des Geschädigten einzuwirken, bloss noch von theoretischer Natur sei, zumal aufgrund der objektiven Beweismittel keine klassische "Aussage gegen Aussage-Situation" vorliege. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der objektiven Beweise von seiner Tatbeteiligung ausgehe, mache es für ihn namentlich keinen Unterschied mehr, ob er die Tat nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden nur zusammen mit B.________ oder einer weiteren, noch unbekannten Drittperson begangen habe, sofern es diesen dritten Täter überhaupt gebe. Zukünftige Aussagen des Geschädigten seien für ihn folglich nicht mehr von Relevanz, womit keine konkrete Verdunkelungsgefahr vorliege. Sodann sei der mutmassliche Mittäter B.________ unterdessen aus der Haft entlassen worden. Folglich hätte dieser allfällige Kollusionshandlungen längst verwirklichen können. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Auffindung und Beeinflussung des noch unbekannten allfälligen dritten Täters.

3.4. Entscheidend für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach der erwähnten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.

3.4.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stehen vorliegend keine "Aussage gegen Aussage"-Delikte im Raum, sondern liegen mit der vorgefundenen DNA-Spur des Beschwerdeführers an der Tatwaffe und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation objektive und erdrückende Beweise vor, die auf seine Tatteilnahme hindeuten. Es handelt sich somit nicht um einen reinen Indizienprozess, in welchem die Aussagen des Geschädigten das einzige und zentrale Beweismittel darstellen und an dessen Abschirmung von einer Einflussnahme deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3). Zudem ergeben sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Untersuchungsakten Hinweise, dass der Geschädigte in einem nahen persönlichen Beziehungs- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und daher leicht zu beeinflussen wäre (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, den Geschädigten aus der Haft zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer weist überdies zu Recht darauf hin, dass der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft schon drei Mal einvernommen wurde. Bereits mehrfach einvernommen wurde auch der Beschwerdeführer und der nach dem bisherigen Ermittlungsstand mutmasslich ebenfalls an der Tat beteiligte B.________. Auch Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und des Geschädigten wurden von der Staatsanwaltschaft bereits befragt und das Verfahren scheint insofern bereits fortgeschritten zu sein. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen jeweils stark belastet hat. Nachdem das Sachgericht die Beweise und damit auch die Aussagen der Tatbeteiligten frei würdigt ( Art. 10 Abs. 2 StPO ), ist es unter diesen Umständen zumindest fraglich, ob im vorliegenden Fall eine allfällige Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Geschädigten überhaupt noch zielführend wäre.

3.4.2. Es trifft zwar zu, dass der genaue Tatablauf, die Tatumstände, die konkreten Tatbeiträge und die Anzahl der Täter (zwei oder drei Personen) noch nicht restlos geklärt sind. Insoweit könnte daher ein gewisser Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen, den Geschädigten zur Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen. Diese abstrakte Gefahr besteht allerdings fast in jeder Strafuntersuchung und begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen für sich alleine keine Kollusionsgefahr (vgl. Urteil 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3.2). Zudem gilt es in dieser Hinsicht zu beachten, dass der nach dem bisherigen Ermittlungsstand weiterhin als mutmasslicher Mittäter in Frage kommende B.________, der mit dem Beschwerdeführer befreundet ist, zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Zwar hat der Geschädigte, entgegen seinen früheren Aussagen, anlässlich seiner letzten Einvernahme zu Protokoll gegeben, er könne B.________ nicht mehr als Täter identifizieren. Dessen Tatbeteiligung erscheint allerdings weiterhin nicht ausgeschlossen zu sein. Ohne zusätzliche und konkrete Hinweise auf Kollusionsgefahr erweist es sich unter diesen Umständen deshalb als wenig überzeugend, wenn trotz der Haftentlassung eines potenziellen Mittäters, der gleichermassen auf das Aussageverhalten des Geschädigten einwirken könnte, beim Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr angenommen wird. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen und den Untersuchungsakten erschliesst sich insofern jedenfalls nicht, weshalb vom Beschwerdeführer eine grössere Kollusionsgefahr ausgehen soll als vom bereits aus der Haft entlassenen B.________. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf das Aussageverhalten des Geschädigten einwirken könnte, erscheint damit insgesamt nur noch theoretischer bzw. abstrakter Natur zu sein. Dies widerspricht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach konkrete Indizien vorhanden sein müssen, damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen werden kann.

3.4.3. Die vorgenannten Überlegungen gelten auch hinsichtlich möglicher Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen gegenwärtig noch unbekannten dritten Täter. Der Geschädigte hat insoweit anlässlich seiner letzten Einvernahme unter Vorlage eines auf der digitalen Plattform Instagram gefundenen Fotos einen weiteren mutmasslichen Dritttäter identifiziert, der offenbar bisher noch nicht aufgefunden werden konnte. Auf dem aktenkundigen Foto sind nach der Aussage des Geschädigten der Beschwerdeführer, B.________ und die noch unbekannte Drittperson ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass die ausstehenden Ermittlungshandlungen seit der Vorlage des Fotos primär noch der Auffindung des mutmasslichen Dritttäters und der Klärung der Frage zu dienen scheinen, ob der Beschwerdeführer, dessen Tatbeteiligung die Staatsanwaltschaft bereits als erwiesen zu erachten scheint, die Tat zu dritt, nur mit B.________ oder nur mit dem noch unbekannten mutmasslichen Dritttäter begangen hat. Wie der Beschwerdeführer überzeugend ausführt, steht seine Rolle als Täter in jeder dieser Konstellationen fest. Es ist deshalb fraglich, inwiefern er noch einen Anreiz haben könnte, die Staatsanwaltschaft bei der Auffindung der unbekannten Drittperson zu stören, zumal B.________ einen allfälligen Dritttäter unterdessen bereits über die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit hätte informieren können. Insgesamt erscheint die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit der Drittperson kolludieren könnte, somit spätestens seit der Haftentlassung von B.________ nur noch abstrakter Natur zu sein.

3.4.4. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer störend auf das rechtshängige Entsiegelungsverfahren einwirken könnte. Einerseits nennt die Vorinstanz insoweit einzig die abstrakte Möglichkeit, dass sich auf dem gesiegelten Mobiltelefon des Beschwerdeführers Informationen zum noch unbekannten mutmasslichen Dritttäter befinden könnten. Andererseits wurde das Mobiltelefon gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sichergestellt. Sollte das Entsiegelungsgesuch daher gutgeheissen werden und sich auf dem Mobiltelefon tatsächlich untersuchungsrelevante Informationen befinden, könnte der Beschwerdeführer diese Daten nicht mehr verändern oder beiseite schaffen, weshalb die Kollusionsgefahr insoweit entfällt (vgl. Urteile 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1; 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz genannten, noch ausstehenden übrigen Untersuchungshandlungen (Auswertung eines noch ausstehenden IRM-Gutachtens, Beweisantragsfrist und Erstellung der Anklageschrift) kolludierend einwirken können soll.

3.5. Nach dem Dargelegten besteht vorliegend zwar die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen; dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 3.1) für die Annahme von Kollusionsgefahr jedoch nicht aus. Da die Vorinstanz insoweit keine hinreichend konkreten Indizien namhaft macht bzw. machen kann, verletzt sie Bundesrecht, wenn sie diesen Haftgrund bejaht. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht gegeben ist. In Bezug auf die weiteren Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem erstmaligen Haftantrag vom 29. September 2022 nebst der Kollusionsgefahr auch die besonderen Haftgründe der Flucht- ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ) und Ausführungsgefahr ( Art. 221 Abs. 2 StPO ) als erfüllt erachtete. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in ihrem ersten Haftentscheid vom 20. Oktober 2022 fest, dass vom Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr ausgehe und in Bezug auf die Ausführungsgefahr gestützt auf die damalige Aktenlage keine hinreichend konkreten Hinweise vorlägen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich die Situation insoweit verändert hätte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ) wurde bisher nicht vorgebracht und es sind insoweit auch keine Hinweise ersichtlich. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO nicht erfüllt sind, was die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge hat.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben, soweit diese die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt hat, womit auch der Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt. Die Aufhebung ihres Entscheids rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit sie Advokat Sandro Horlacher für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger eingesetzt und ihm eine Entschädigung zugesprochen hat. Diesem wäre die Entschädigung auch bei der Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz zugestanden (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3).

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG ). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt wurden. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Sandro Horlacher, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn