Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_15/2014 KI-generiert

Claimant v. Cantonal High Court (Denial of Justice)

Geschäftsnummer 1B_15/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint against a higher court in the Aargau canton, claiming that two requests for release from custody had not been addressed. The individual noted that he had not received any updates regarding these requests since he had filed a complaint in late December 2013. The higher court opted not to respond to this complaint, as the situation was already being reviewed by a lower court. The Swiss Federal Tribunal ultimately determined that the higher court had acted on the matter and found the complaint insufficient to demonstrate any violation of legal rights, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal High Court (Denial of Justice): The individual noted that he had not received any updates regarding these requests since he had filed a complaint in late December 2013. The higher court opted not to respond to this complaint, as the situation was already being reviewed by a lower court. The Swiss Federal Tribunal ultimately determined that the higher court had acted on the matter and found the complaint insufficient to demonstrate any violation of legal rights, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Rüge verfassungsmässiger Rechte E-Justice richterliche Feststellung von Rechten Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering upon the merits following the simplified procedure based on insufficient adherence to formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_15/2014

Urteil vom 31. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen , Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (Postaufgabe 9. Januar 2014) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte dabei - soweit verständlich - geltend, er habe sich mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim Obergericht beschwert, dass seine zwei Haftentlassungsgesuche vom 5. September 2013 und 16. Dezember 2013 an das Bezirks-Strafgericht Zofingen noch nicht bearbeitet wurden. Vom Obergericht habe er seither nichts mehr gehört.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die bis anhin ergangenen Akten auf eine Vernehmlassung. In den Akten befand sich eine Verfügung der Beschwerdekammer vom 10. Januar 2014, mit welcher das Bezirksgericht Zofingen zu der von X.________ beim Obergericht geltend gemachten Rechtsverweigerung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf, allfällige Bemerkungen dazu bis am 28. Januar 2014 einzureichen. X.________ reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ), besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdekammer seine am 3. Januar 2014 beim Obergericht eingegangene Rechtsverweigerungsbeschwerde bearbeitet und am 10. Januar 2014 die bereits erwähnte Verfügung erlassen. Inwiefern die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sein sollte, innert kürzerer Frist zu handeln, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli