Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_15/2009 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Indictment Chamber President (Theft Private Prosecution Referral)

Geschäftsnummer 1B_15/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against another person for theft and potential wrongful appropriation. The investigating authority subsequently referred the complaint to the private prosecution procedure, leading the complainant to file a legal objection seeking to maintain the matter in the ordinary prosecution process. The president of the cantonal court dismissed this objection, concluding that there were insufficient grounds to pursue the complaint as a public offense, noting that the nature of the alleged crime indicated it was a matter for private prosecution. The complainant later appealed this decision to a higher court, arguing that the ruling violated their rights. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Indictment Chamber President (Theft Private Prosecution Referral): The investigating authority subsequently referred the complaint to the private prosecution procedure, leading the complainant to file a legal objection seeking to maintain the matter in the ordinary prosecution process. The president of the cantonal court dismissed this objection, concluding that there were insufficient grounds to pursue the complaint as a public offense, noting that the nature of the alleged crime indicated it was a matter for private prosecution. The complainant later appealed this decision to a higher court, arguing that the ruling violated their rights. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Anstände im Privatstrafklageverfahren Diebstahls Privatstrafklage Anklage unrechtmässige Aneignung verfassungsmässige Anforderung Opfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_15/2009

Urteil vom 9. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1,

9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; Anstände im Privatstrafklageverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2009 des Präsidenten der Anklagekammer des

Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 22. September 2008 Strafklage gegen Stephanus Steuer wegen Diebstahl, eventuell unrechtmässiger Aneignung. Am 13. November 2008 verwies das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafklage gegen Stephanus Steuer wegen unrechtmässiger Aneignung auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens.

Gegen die Verweisungsverfügung erhob X.________ am 26. November 2008 Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die Angelegenheit im ordentlichen Strafverfahren zu belassen und die Vorinstanz anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2009 ab und setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung des Vermittlungsbegehrens eine Frist von vierzehn Tagen an. Der Präsident der Anklagekammer kam aufgrund einer Beweiswürdigung zusammenfassend zum Schluss, dass keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Offizialdeliktes vorhanden seien. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht stelle ein Antragsdelikt dar. Allein aus der angeblichen Deliktssumme von rund Fr. 28'000.-- könne noch kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der allenfalls strafbaren Handlungen abgeleitet werden. Überdies lasse sich aufgrund der umstrittenen Eigentumsverhältnisse die Deliktssumme nicht abschliessend bestimmen. Da ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe unter drei Monaten (bzw. eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen) in Betracht falle, sei eine Verweisung in das Privatstrafklageverfahren nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Postaufgabe 26. Januar 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Präsident die Beschwerde gegen die Verweisungsverfügung in verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt sich zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides überhaupt gegeben sind.

4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli