Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_149/2015 KI-generiert

Suspect Detention Review on Collusion Risk and Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_149/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office regarding an individual suspected of serious offenses, including fraud and embezzlement. The individual allegedly misled investors with false information to secure their investments in two companies, subsequently misappropriating the funds and falsifying financial documents. Following the individual's arrest on March 10, 2015, a local court imposed three months of pre-trial detention due to concerns about the potential for collusion and flight risk. The individual lodged an appeal against the detention, claiming it was unjustified, but the appellate court upheld the original decision, stating there was sufficient urgent suspicion and risk of collusion. Further arguments centered around whether there were concrete indications of collusion risk and the necessity of ongoing detention, leading to appeals in higher courts for reevaluation of the circumstances surrounding the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 107 Abs. 2 Satz; Suspect Detention Review on Collusion Risk and Flight Risk: The individual allegedly misled investors with false information to secure their investments in two companies, subsequently misappropriating the funds and falsifying financial documents. Following the individual's arrest on March 10, 2015, a local court imposed three months of pre-trial detention due to concerns about the potential for collusion and flight risk. The individual lodged an appeal against the detention, claiming it was unjustified, but the appellate court upheld the original decision, stating there was sufficient urgent suspicion and risk of collusion. Further arguments centered around whether there were concrete indications of collusion risk and the necessity of ongoing detention, leading to appeals in higher courts for reevaluation of the circumstances surrounding the detention.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Kollusionsgefahr Fluchtgefahr Prozessökonomie beschlagnahmte Unterlagen Untersuchung wegen Veruntreuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG

Applied to remand the case to the lower court for a detailed examination of the flight risk (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive noting that the request for free legal aid has become moot due to the outcome regarding costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to charge court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the award of compensation to the appellant's counsel by the Canton.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Used to determine that the lower court erred in confirming the detention ground of risk of collusion (Verdunkelungsgefahr).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

SK2 2023 44 (2023-08-10) · gr
Appeal Denied: Pre-trial Detention Upheld Due to Risk of Witness Collusion on New Charges
«…ewei- serhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die An- nahme von Kollusionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.). 3.2.1. Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr zunächst im Zusammen- hang mit den B…»
SK2 2023 33 (2023-06-12) · gr
Appeal Against Pre-Trial Detention for Narcotics Offense Denied
«…Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich konkrete Anhaltspunkte für die Koll…»
1B_15/2023 (2023-01-24)
Supreme Court Quashes Pre-trial Detention Over Lack of Collusion Risk
«…s- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und daher leicht zu beeinflussen wäre (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, den Geschädigten…»
SK2 2023 1 (2023-01-12) · gr
Pre-Trial Detention Upheld for Narcotics Suspect Due to Collusion Risk
«…ch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.). 5.1. Der Beschwerdeführer stellt das Bestehen einer Kollusionsgefahr nicht in Abrede. Vie…»
SBK.2022.55 (2022-03-02) · ag
Commercial Theft, Collusion, and Flight Risk Warrant Pre-Trial Detention
«…werdeführer nicht mehr einwirken, weshalb diesbe- züglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach aus- schliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen…»
UB200112 (2020-07-13) · zh
Custody Pending Investigation for Severe Infant Battery
«…sbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde bzw. der Haftrichter muss vielmehr darlegen, weshal…»
1B_560/2019 (2019-12-05)
Federal Supreme Court Partially Upholds Appeal on Prolonged Pre-Trial Detention for Commercial Fraud Due to Insufficient Collusion Risk Justification
«…cht erwogen - nicht mehr verändern oder beiseite schaffen, weshalb insoweit jede Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). 3.2. Soweit die Vorinstanz indessen dennoch festhält, es sei aufgrund des mutmasslichen Tatv…»
1B_322/2019 (2019-07-17)
Swiss Federal Court Upholds Detention of Saudi National on Flight Risk Grounds
«…de recours lorsqu'elle a retenu l'existence de l'un des risques - alternatifs - prévus à l' art. 221 al. 1 CPP (arrêts 1B_149/2015 du 13 mai 2015 consid. 2.6; 1B_728/2011 du 13 janvier 2012 consid. 2.7), ce qui permet d'exclure toute violation du pri…»
AK.2016.431 (2017-01-18) · sg
Pre-trial Detention Upheld Due to High Flight Risk Despite Residency Permit
«…tierung genügt, kann offengelassen werden, ob vorliegend weitere besondere Haftgründe bejaht werden müssten (vgl. BGer. 1B_149/2015 E. 2.6). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4…»
AK.2016.431 (2017-01-18) · sg
Investigative Detention Upheld Due to Flight Risk and Weak Ties
«…tierung genügt, kann offengelassen werden, ob vorliegend weitere besondere Haftgründe bejaht werden müssten (vgl. BGer. 1B_149/2015 E. 2.6). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4…»
UB200112 · zh
Pre-trial Detention Upheld for Suspect in Twin Infant Abuse Case
«…sbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde bzw. der Haftrichter muss vielmehr darlegen, weshal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_149/2015

Urteil vom 13. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen den iranischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1959) wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, er habe Investoren durch falsche Angaben dazu verleitet, Kapital in zwei Aktiengesellschaften anzulegen und dieses in der Folge dem Zweck entfremdet. Überdies habe er eine Bilanz gefälscht.

Am 10. März 2015 nahm ihn die Polizei fest.

Mit Verfügung vom 12. März 2015 versetzte ihn das Haftgericht des Kantons Solothurn für 3 Monate, d.h. bis zum 11. Juni 2015, in Untersuchungshaft.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) am 9. April 2015 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben; er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C. Das Obergericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei abzuweisen.

A.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (...).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht einzig geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO .

2.2. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass er kolludieren könnte, genügt für die Rechtfertigung von Untersuchungshaft nicht. Vielmehr müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr bestehen ( BGE 132 I 21 E. 3.2. S. 23 mit Hinweisen). Solche Indizien können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht (Urteile 1B_70/2008 vom 7. April 2008 E. 3; 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, im jetzigen Zeitpunkt könnten noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr gestellt werden. Diese sei aufgrund des Gegenstands des Verfahrens, des frühen Verfahrensstands und der Interessenlage des Beschwerdeführers derzeit zu bejahen (angefochtener Entscheid S. 7 f. E. 5 teilweise mit Hinweis auf die Erwägungen des Haftgerichts).

2.4. Der vorliegende Fall ist komplex und die Staatsanwaltschaft vermag dessen Dimension einstweilen noch nicht zu überblicken. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.

Am 10. März 2015, dem Tag der Festnahme, fand beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung statt. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte dabei eine grosse Menge von Unterlagen und Datenträgern. Diese kann der Beschwerdeführer nicht mehr verändern oder beiseite schaffen, weshalb insoweit jede Kollusionsgefahr entfällt.

Offenbar sind noch zahlreiche Personen zu befragen. Das allein genügt nach der angeführten Rechtsprechung für die Bejahung von Kollusionsgefahr jedoch nicht. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, weshalb konkret zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer auf die zu befragenden Personen Einfluss nehmen würde, um sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Das tut sie nicht. Sie sagt insbesondere nicht, der Beschwerdeführer entstamme einem Milieu, bei dem notorisch mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen sei, oder er sei bisher durch Gewalttätigkeiten oder Einschüchterungen aufgefallen. Dafür spricht nichts, da er - 55-jährig und seit Langem in der Schweiz wohnhaft - keine Vorstrafen aufweist. Die Vorinstanz legt auch nicht dar, dass er vor seiner Festnahme Verdunkelungshandlungen vorgenommen, insbesondere Personen unter Druck gesetzt habe oder Unterlagen habe verschwinden lassen, oder dies aus der Haft heraus versucht habe. Soweit er in seinen Räumlichkeiten hinter einem Vorhang Unterlagen in einer "Denner"-Tragtasche aufbewahrt hat, ist dies belanglos, da er nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass sie bei einer Hausdurchsuchung verborgen bleiben würden. Hätte er die Unterlagen dem Zugriff der Behörden entziehen wollen, wäre er anders vorgegangen. Die Vorinstanz sagt sodann nicht, dass die zu befragenden Personen leicht zu beeinflussen wären, wie das namentlich bei einem Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis der Fall ist. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Insoweit geht es offenbar vorwiegend um mutmasslich Geschädigte. Diese haben, soweit bekannt, erhebliche Summen investiert. Es spricht somit wenig dafür, dass es sich um schwache Personen handelt, die sich ohne Weiteres beeinflussen lassen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb sie ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer in ein günstiges Licht zu rücken. Soweit sie Strafanzeige erhoben haben, haben sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht zudem bereits einlässlich dargelegt.

Wie die Vorinstanz ausführt, wurden vor der Anhaltung des Beschwerdeführers bereits umfangreiche Erhebungen getätigt. Die Akten belegen dies. Die Strafuntersuchung befindet sich somit nicht erst am Anfang. Die Anwendung der Rechtsprechung, wonach insoweit noch weniger hohe Anforderungen an die Annahme von Kollusionsgefahr zu stellen sind, rechtfertigt sich daher nicht.

Die Erwägungen der Vorinstanz führen lediglich zum Schluss, dass hier die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr. Da die Vorinstanz insoweit - wie das Haftgericht (E. 4d S. 10) - keine hinreichend konkreten Indizien namhaft macht bzw. machen kann, verletzt es Bundesrecht, wenn sie diesen Haftgrund bejaht hat.

2.5. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ; dies im Gegensatz zum Haftgericht. Letzteres nennt sowohl Gesichtspunkte, die für, als auch solche, die gegen Fluchtgefahr sprechen. Ob dieser Haftgrund erfüllt ist, lässt es offen. Es behält sich eine vertiefte Prüfung der Frage vor, falls Kollusionsgefahr entfallen sollte (E. 5d S. 11).

Aufgrund der Darlegungen des Haftgerichts und der Akten kann das Bundesgericht nicht verlässlich beurteilen, ob Fluchtgefahr gegeben ist. Die Sache wird deshalb in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG an das Haftgericht zurückgewiesen, damit es diesen Haftgrund vertieft prüfe. Sollte es Fluchtgefahr bejahen, hätte es sich dazu zu äussern, ob sie mit Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden könnte.

Die Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt demnach nicht in Betracht.

2.6. Anzumerken bleibt Folgendes: Bejaht das kantonale Gericht einen Haftgrund, braucht es grundsätzlich nicht zu prüfen, ob ein weiterer hinzukommt, da ein Haftgrund für die Inhaftierung genügt. Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ( Art. 5 Abs. 2 StPO ) allerdings aufdrängen, dass es sich zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.7).

Im Lichte dieser Rechtsprechung hätten die kantonalen Instanzen zur Fluchtgefahr abschliessend Stellung nehmen sollen. Die nun erforderliche Rückweisung hätte so vermieden werden können.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben, soweit diese die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt hat (Ziffer 1 und 2). Die Aufhebung ihres Entscheids rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit sie Rechtsanwalt Konrad Jeker für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger eingesetzt und ihm eine Entschädigung zugesprochen hat (Ziffer 3 und 4). Diesem wäre die Entschädigung auch bei Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz zugestanden.

Es werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Der Kanton hat dem Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2015 werden aufgehoben und die Sache wird an das Haftgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri