Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_148/2019 KI-generiert

Criminal Appeal Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm in Interim Ruling

Geschäftsnummer 1B_148/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who filed a complaint with the Bern Cantonal Court concerning a criminal proceeding against them for false accusation and coercion. The individual was dissatisfied with their court-appointed defense and requested the removal of their attorney, the disqualification of certain prosecutors and the Attorney General, and the exclusion of their submissions from the record. Additionally, they sought the termination of the proceedings against them with compensation. The Cantonal Court determined that requests for disqualification would be handled in a separate procedure, and dismissed the rest of the complaint. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on March 24, 2019, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm in Interim Ruling: The individual was dissatisfied with their court-appointed defense and requested the removal of their attorney, the disqualification of certain prosecutors and the Attorney General, and the exclusion of their submissions from the record. Additionally, they sought the termination of the proceedings against them with compensation. The Cantonal Court determined that requests for disqualification would be handled in a separate procedure, and dismissed the rest of the complaint. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on March 24, 2019, seeking to overturn the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren hängige Strafuntersuchung nicht wiedergutzumachender Nachteil strafrechtliche Nötigung falsche Anschuldigung Einstellung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because the requirements for appealing an interlocutory decision were not met, specifically regarding irreparable prejudice.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_148/2019

Urteil vom 12. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

B.________.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 19. Februar 2019 (BK 19 68).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung etc. Dieser erhob am 19. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde, da er mit seiner Begutachtung nicht einverstanden sei. Er beantragte zudem, seinen amtlichen Verteidiger abzusetzen und dessen Eingaben aus dem Recht zu weisen, das Strafverfahren gegen ihn unter Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen und die Staatsanwälte Robbi und Leibundgut sowie Generalstaatsanwalt Fels in den Ausstand zu versetzen.

Das Obergericht hielt im Beschluss vom 19. Februar 2019 fest, dass die Ausstandsgesuche in einem separaten Verfahren behandelt würden und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragt A.________, u.a., diesen obergerichtlichen Beschluss aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, und das ist auch nicht ersichtlich. Seine Anträge, "die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und den Generalstaatsanwaltschaft" in den Ausstand zu versetzen, gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht hat die Ausstandsgesuche nicht im angefochtenen Entscheid behandelt, weshalb in Bezug darauf gar kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi