Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_148/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Grievous Bodily Harm Suspect Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_148/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who is under investigation for simple and attempted serious bodily injury, having been placed in pre-trial detention by a court. Initially, a request for release on alternative measures was granted, but this decision was later partially overturned by a higher court, which extended the detention. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the grounds for continued detention, specifically disputing the existence of strong suspicion of wrongdoing and the risk of flight. The tribunal examined the evidence presented, including witness testimonies and the defendant's past criminal record, to determine whether the conditions for maintaining detention were justified.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 221 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Grievous Bodily Harm Suspect Due to Flight Risk: Initially, a request for release on alternative measures was granted, but this decision was later partially overturned by a higher court, which extended the detention. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the grounds for continued detention, specifically disputing the existence of strong suspicion of wrongdoing and the risk of flight. The tribunal examined the evidence presented, including witness testimonies and the defendant's past criminal record, to determine whether the conditions for maintaining detention were justified.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Körperverletzung Fluchtgefahr Versuch im Strafrecht sichernde Massnahmen erhebliche Vorstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited regarding the substantiation requirement for the complaint about excessive pre-trial detention.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid based on the applicant's demonstrated financial need.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in relation to the lack of demonstrated procedural failings by the cantonal authorities justifying immediate release.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BK 2019 419 (2019-10-10) · be
Challenge to Security Detention for Aggravated, Habitual, and Gang Theft
«…führen, noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4; 1B_197/2009 vom 7. August 2009 E. 3.1). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sin…»
BK 2018 212 (2018-06-05) · be
Switzerland v. Narcotics and Fraud Accused (Pre-trial Detention Extension)
«…den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung…»
BK 2018 150 (2018-05-09) · be
Cantonal High Court Upholds Detention Extension for Homicide Suspect Despite Procedural Violation in Hearing Rights
«…erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Haftgründe müssen sich aus den eingereichten Akten selbst ergeben (vgl. SCHMID/J…»
BK 2018 85 (2018-03-21) · be
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«…fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung…»
BK 2017 535 (2018-01-11) · be
Continued Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Recidivism in Stabbing Case
«…ines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Gleiches gilt für geltend gemachte Rechtfertigungsgründe. Es ist Sache des erkennenden…»
BK 2017 287 (2017-08-03) · be
Bern Court Upholds Detention for Extortion Suspect; Lifts Release Application Ban
«…fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung…»
BK 2017 95 (2017-03-23) · be
Suspect's Appeal Against Detention Extension for Serial Extortion Investigation Dismissed
«…2 Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 2.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ mehrfach und teilweise unter Anwen…»
BK 2017 48 (2017-02-23) · be
Order for Pre-Trial Detention Revoked; Substitute Measures Imposed in Narcotics Case
«…ibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das BetmG ist im Kern unbestritt…»
BK 2016 552 (2017-01-09) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Extortion and Human Smuggling Suspect Upheld Due to Flight Risk
«…ibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht – insbesondere der Widerhandlungen gegen das AuG – ist im…»
BK 2016 497 (2016-12-23) · be
Appeal Against Pre-Trial Detention for Group Robbery
«…- kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E.…»
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Cantonal Appeals Chamber Upholds Pre-Trial Detention for Narcotics Offenses Due to Strong Suspicion and Flight Risk
«…Abnahme ei- nes liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.1 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Dezember 2016 reichte die Be- schwerde…»
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«…ibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Brandstiftung gem…»
BK 2016 451 (2016-11-16) · be
Extension of Pre-Trial Detention Upheld in Extortion and Coercion Case
«…nnenden Straf- gericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gemeinsam mit D.________ und einer weiteren,…»
BK 2016 438 (2016-11-02) · be
Case Concerning Extension of Pre-Trial Detention for Narcotics Offenses Overturned Due to Insufficient Urgent Suspicion
«…erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer zu…»
BK 2016 398 (2016-10-19) · be
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«…ibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Zur Begründung kann insbesondere auf den Ents…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_148/2013

Urteil vom 2. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Giovanna Lanza,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2013 des Obergerichtes des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen einfacher bzw. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Aargau vom 15. November 2012 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Ein gleichentags gestelltes Gesuch des Beschuldigten um Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen (Kaution von Fr. 2'000.--, Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht von Adressänderungen) hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Januar 2013 gut. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 13. März 2013 teilweise gut. Es wies das Haftentlassungsgesuch vom 15. November 2012 ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 13. Mai 2013.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. März 2013 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. April 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Haftentlassung, nötigenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. April 2013 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. April 2013.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Haftentlassung gar nicht legitimiert gewesen, weshalb die Vorinstanz darauf nicht habe eintreten dürfen. Nach Art. 222 StPO sei nur die beschuldigte Person zur Haftbeschwerde befugt. Diese Ansicht des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zur mehrfach publizierten Praxis des Bundesgerichtes ( BGE 138 IV 92 E. 3.2 S. 96; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Marc Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 335-337). Da sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinander setzt, besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen.

3. Die Fortdauer von Untersuchungshaft setzt (abgesehen vom hier nicht gegebenen Spezialfall der Ausführungsgefahr, Art. 221 Abs. 2 StPO ) den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Zudem muss ein besonderer Haftgrund (wie etwa Fluchtgefahr) erfüllt sein ( Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ).

4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO ) lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. ; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

4.1 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.2 Die Vorinstanz stützt den dringenden Tatverdacht primär auf die Aussagen der mutmasslich geschädigten Person sowie einer Zeugin. Diese hätten das Tatgeschehen detailliert beschrieben. Danach sei der Beschwerdeführer, bewaffnet und zusammen mit einem Begleiter, in der Wohnung der Zeugin (seiner ehemaligen Lebenspartnerin) erschienen, um den sich dort aufhaltenden Geschädigten anzugreifen. Im Verlauf der Auseinandersetzung sei dieser vom Beschwerdeführer verletzt worden, so dass der Geschädigte fremde Hilfe habe beanspruchen müssen. Ob die erlittenen Verletzungen objektiv als einfach oder schwer zu qualifizieren seien, könne offen bleiben. Jedenfalls bestehe aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse (darunter ein medizinischer Bericht des Kantonsspitals Aarau) der dringende Tatverdacht einer versuchten schweren bzw. vollendeten einfachen Körperverletzung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3, S. 6 f.).

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den von den kantonalen Behörden dargelegten dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen. Dass die geschädigte Person und die befragte Zeugin im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen seien, lässt ihre Beweisaussagen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erscheinen. Dies umso weniger, als ihre Sachdarstellung durch objektive Untersuchungsergebnisse (insbesondere den medizinischen Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 14. November 2012) zumindest teilweise bestätigt wird. Angebliche (in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegte) Widersprüche in den Aussagen der Zeugin werden - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Strafgericht zu prüfen und zu würdigen sein. Analoges gilt für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Notwehr(hilfe)" als blosse Schutzbehauptung einzustufen ist oder nicht. Worin eine rechtfertigende Notwehrsituation zu sehen wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt.

5. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ( BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 137 IV 122 E. 6 S. 131 f. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f. ; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279).

5.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Februar 2007 in Thailand verhaftet worden und habe dort bis März 2010 eine Freiheitsstrafe verbüsst. Sein Vater sei Eigentümer einer Farm in Kolumbien. Gemäss den Aussagen seiner ehemaligen Partnerin habe der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nach Kolumbien auswandern wollen. Er besitze die kolumbianische Staatsbürgerschaft und habe einen Teil seiner Jugend in diesem Land verbracht. Zwar habe er in der Anhörung zum Haftentlassungsgesuch zu Protokoll gegeben, er wolle wegen seiner "Tochter" in der Schweiz bleiben. Er verfüge jedoch über keine stabile Beziehung in der Schweiz. Die Mutter der Tochter lebe getrennt vom Beschwerdeführer. Die Wohnung seiner ehemaligen Partnerin diene ihm "offensichtlich mehr als Unterkunft, denn als Lebensmittelpunkt". Er habe ein umfangreiches Vorstrafenregister und einen unsteten Lebenswandel. Auch sein Geschäftsbetrieb, über den nur unklare Angaben vorlägen, und der nach eigener Aussage des Beschwerdeführers (infolge seiner Abwesenheit) vom Konkurs bedroht sei, bilde keine hinreichende Gewähr für einen Verbleib in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 7 f.).

5.2 Gemäss den bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten erlitt die geschädigte Person zahlreiche Quetschwunden und Prellungen am Kopf und im Gesicht, einen Kieferbruch, zwei Rippenbrüche sowie Teilfrakturen von zwei Lendenwirbelkörpern. Im Falle einer Verurteilung wegen Körperverletzung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheits- und/oder Geldstrafe. Er stellt nicht in Abrede, dass er neben der schweizerischen die kolumbianische Staatsbürgerschaft hat und dass sein Vater Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes in Kolumbien ist. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach vorbestraft ist (darunter wegen eines einschlägigen Gewaltdeliktes im Jahr 1998) und zudem (zwischen 2007 und 2010) in Thailand eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst hat (gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wegen Drogen- und Gewaltdelinquenz). Gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen erscheinen auch seine familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse relativ instabil. Bei gesamthafter Betrachtung bestehen hier ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr. Es kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr noch ein weiterer (alternativer) besonderer Haftgrund (nämlich Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) erfüllt wäre.

5.3 Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Annahme der Vorinstanz, der dargelegten spezifischen Fluchtneigung lasse sich im aktuellen Verfahrensstadium mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Haft (Pass- und Schriftensperre, evtl. Kaution) nicht ausreichend begegnen (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.). Mit Recht hat das Obergericht dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Doppelbürgerschaften ein erhöhtes Risiko der Beschaffung von gefälschten Ausweispapieren und beim Beschwerdeführer zudem eine gewisse Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen (bzw. zu einem möglichen Untertauchen in der Schweiz) besteht. Da er geltend macht, finanziell bedürftig zu sein (und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht nicht tragen zu können), fällt eine Haftkaution als mögliche Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht. In diesem Zusammenhang werden auch keine offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.

6. Beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch die bisherige Haftdauer als unverhältnismässig. Dabei wiederholt er lediglich seinen Standpunkt, es bestehe kein dringender Tatverdacht (vgl. dazu oben, E. 4) bzw. eine Verurteilung erscheine "eher unwahrscheinlich". Die Rüge der Überhaft erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Im Falle einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Dauer. Bei Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung läge die Strafobergrenze sogar noch höher (vgl. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB ). Die bisherige Haftdauer von ca. 5 1/2 Monaten liegt noch nicht in grosser Nähe der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer prozessuale Versäumnisse der kantonalen Behörden dar, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würden (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO ; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281 ; 132 I 21 E. 4.1 S. 28; je mit Hinweisen).

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er befindet sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und ist amtlich verteidigt. Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint ausreichend dargetan. Das Gesuch kann bewilligt werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Giovanna Lanza, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster