Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_148/2008 KI-generiert

Challenge to Arrest Warrant and Detention Order; Exhaustion of Remedies

Geschäftsnummer 1B_148/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was placed in custody following a warrant issued by a district authority. After being arrested, the individual was informed about their ongoing detention during an inquiry. Subsequently, the individual, through legal representation, filed a complaint seeking the annulment of the arrest warrant and the detention order. However, the court determined that the complaint could not be entertained due to the lack of appeal against the detention order, which was considered not a final decision. Therefore, the individual was also informed about the option to request a review of their detention from the appropriate authority. The court ultimately ruled the complaint inadmissible and denied a request for legal aid, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Arrest Warrant and Detention Order; Exhaustion of Remedies: After being arrested, the individual was informed about their ongoing detention during an inquiry. Subsequently, the individual, through legal representation, filed a complaint seeking the annulment of the arrest warrant and the detention order. However, the court determined that the complaint could not be entertained due to the lack of appeal against the detention order, which was considered not a final decision. Therefore, the individual was also informed about the option to request a review of their detention from the appropriate authority. The court ultimately ruled the complaint inadmissible and denied a request for legal aid, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Haftbefehl Haftprüfung Prozessrecht prozessleitende Verfügungen Erschöpfung des Instanzenzuges Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_148/2008 /fun

Urteil vom 6. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 29. Mai 2008 des Bezirksamts Aarau.

Erwägungen:

1. Das Bezirksamt Aarau erliess am 27. Mai 2008 einen Haftbefehl gegen X.________. Am 28. Mai 2008 wurde X.________ in Emmenbrücke verhaftet und nach Aarau überstellt. Der Bezirksamtmann des Bezirksamts Aarau führte am 29. Mai 2008 eine Einvernahme mit X.________ durch und erklärte ihm, dass er vorläufig in Haft bleibe. Ausserdem wies er ihn darauf hin, dass er jederzeit beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch stellen könne.

2. X.________, verteten durch seinen amtlichen Verteidiger, führt mit Eingabe vom 3. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) und ersucht um Aufhebung des Haftbefehls vom 27. Mai 2008 und der Haftanordnung gemäss Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Bezirksamtmann des Bezirksamts Aarau hat anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2008 die in § 71 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau geregelte Haftanordnung getroffen. Mit dieser Verfügung bzw. bereits mit der Verhaftung vom 28. Mai 2008 ist das rechtlich geschützte Interesse an einer Aufhebung des Haftbefehls dahingefallen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 27. Mai 2008 richtet.

4. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Gemäss § 76 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) kann der Verhaftete beim Präsidenten der Beschwerdekammer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, worüber dieser spätestens innert drei Tagen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer ist denn auch anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2008 bzw. der Haftanordnung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Auch wenn § 76 Abs. 3 StPO von Gesuch und nicht von Beschwerde spricht, hat der Verhaftete dennoch die Möglichkeit, die Haftanordnung beim Präsidenten der Beschwerdekammer überprüfen zu lassen. Somit handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Haftanordnung des Bezirksamtmanns nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 BGG . Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli