Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_147/2017 KI-generiert

Litigant Fails to Meet Deadline and Standing for Appeal Against Refusal of Legal Aid for Prosecutorial Decision Challenge

Geschäftsnummer 1B_147/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where an individual filed a complaint against a public official following the Regional Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal case. The individual subsequently appealed to a higher court, requesting legal aid to cover court costs. However, the court denied the request for legal aid and ordered the individual to pay a security deposit within a specified timeframe. The individual then sought to challenge the court's decision through a formal complaint, but the complaint was submitted after the deadline, leading to procedural issues regarding the admissibility of the appeal. The court ultimately determined that it could not accept the complaint due to these circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Litigant Fails to Meet Deadline and Standing for Appeal Against Refusal of Legal Aid for Prosecutorial Decision Challenge: The individual subsequently appealed to a higher court, requesting legal aid to cover court costs. However, the court denied the request for legal aid and ordered the individual to pay a security deposit within a specified timeframe. The individual then sought to challenge the court's decision through a formal complaint, but the complaint was submitted after the deadline, leading to procedural issues regarding the admissibility of the appeal. The court ultimately determined that it could not accept the complaint due to these circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft nachträglicher Rechtsvorschlag Klagefrist Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision not to enter into the appeal was made under the simplified procedure provided for by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs in this case under this provision.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the contested decision was an interlocutory decision (Zwischenentscheid) according to this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_147/2017

Urteil vom 19. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Biel, Amt für öffentliche Sicherheit,

Herr B.________, Neuengasse 28, 2500 Biel.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Am 9. Januar 2017 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von A.________ als Privatklägerin gegen Herrn B.________ vom Amt für öffentliche Sicherheit der Stadt Biel angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Von der Verfahrensleiterin aufgefordert, eine Sicherheit zu leisten, stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin der Beschwerdekammer wies dieses am 28. Februar 2017 ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen, um gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheit von Fr. 600.--zu leisten.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die obergerichtliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ).

1.1. Gemäss den Angaben der Post (service.post.ch/EasyTrack) endete die Frist für die Abholung der angefochtenen Verfügung am 8. März 2017, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 9. März 2017 zu laufen begann und am 7. April 2017 ablief ( Art. 44 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Das für die Beschwerde ans Bundesgericht verwendete Couvert wurde am 9. April 2017, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, abgestempelt. Auf der Rückseite des Umschlags findet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Notiz, wonach sie ihn am 7. April 2017 in einen Briefkasten geworfen hat. Daneben stehen "Zeuge:" und eine unleserliche Unterschrift. Da jegliche Angaben zur Person des Zeugen fehlen ist dessen Bestätigung nicht überprüfbar und damit nicht geeignet, den rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten zu beweisen. Die Frage der Fristwahrung kann vorliegend allerdings offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Zu dessen Anfechtung ist die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn sie auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies ist bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG der Fall. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1). Vorliegend ist das nicht der Fall, und die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht mit keinem Wort.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Biel, Amt für öffentliche Sicherheit, Herr B.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi