Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_147/2008 KI-generiert

Challenge to Refusal to Hear Appeal Regarding Police Escort for Therapeutic Measure Hearing

Geschäftsnummer 1B_147/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal procedure was initiated against an individual concerning the extension of a custodial measure as per relevant legislation. A hearing was scheduled for May 20, 2008, and on March 5, 2008, the presiding judge ordered the individual to be brought before the court for this hearing. After correspondence regarding this order, the judge confirmed on April 2, 2008, that the order would not be withdrawn. The individual subsequently filed a complaint on April 24, 2008, which the court dismissed on May 6, 2008, stating it was not a valid legal decision. The individual then appealed to the Federal Court in June 2008 but failed to sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for legal assistance due to its evident lack of merit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Challenge to Refusal to Hear Appeal Regarding Police Escort for Therapeutic Measure Hearing: A hearing was scheduled for May 20, 2008, and on March 5, 2008, the presiding judge ordered the individual to be brought before the court for this hearing. After correspondence regarding this order, the judge confirmed on April 2, 2008, that the order would not be withdrawn. The individual subsequently filed a complaint on April 24, 2008, which the court dismissed on May 6, 2008, stating it was not a valid legal decision. The individual then appealed to the Federal Court in June 2008 but failed to sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for legal assistance due to its evident lack of merit.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren polizeiliche Vorführung Anspruch auf rechtliches Gehör Willkürverbot Einrede der Verfassungswidrigkeit Verteidigungsrechte Anfechtung von Zwischenentscheiden Haftersatzmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious defect in justification.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed based on this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_147/2008 /fun

Urteil vom 12. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X._________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsidium 3 des Bezirksgerichts Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.

Gegenstand

Strafverfahren; polizeiliche Vorführung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2008

des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Baden führt gegen X._________ ein Strafverfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB . Auf den 20. Mai 2008 wurde eine Verhandlung anberaumt. Zu diesem Zweck verfügte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden am 5. März 2008, dass X._________ zwecks Sicherstellung der Hauptverhandlung dem Bezirksgericht am 20. Mai 2008 polizeilich vorzuführen sei.

Nach diversen Schreiben antwortete der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem amtlichen Verteidiger von X._________ am 2. April 2008, dass der Vorführungsbefehl nicht zurückgezogen werde. Gegen dieses Schreiben erhob X._________ am 24. April 2008 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 6. Mai 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, das Schreiben vom 2. April 2008 sei weder eine Verfügung noch ein Beschluss, gegen den ein Rechtsmittel gegeben wäre. Das Schreiben sei lediglich eine schriftliche Bestätigung, dass die mit der Vorladungsverfügung angeordnete Zuführung zur Gerichtsverhandlung weiterhin Bestand habe. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung vom 5. März 2008 richten sollte, sei die Beschwerdefrist längstens abgelaufen.

2. X._________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, vermag mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen mit ihrem Nichteintretensentscheid seinen Gehörsanspruch oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das vorliegende Verfahren nicht schon zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsste.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium 3 des Bezirksgerichts Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli