Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_146/2020 KI-generiert

Witness Refusal to Testify Without Counsel

Geschäftsnummer 1B_146/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the State Prosecutor's Office of the Canton of Valais conducting a criminal investigation against an individual accused of sexually abusing a minor, his granddaughter. During this investigation, the accused's son, who is the victim's father, was summoned as a witness. The witness sought to have legal representation during his testimony, but was initially denied by the prosecutor. When he refused to testify at a hearing on December 10, 2019, a fine was imposed, and a warning was issued regarding potential legal proceedings for noncompliance. The witness contested this by filing complaints seeking various legal recognitions, including the right to lawyer accompaniment during testimony and to refuse to testify, aiming to exclude the hearing record from the proceedings. The Cantonal Court annulled the fine and allowed lawyer accompaniment but denied other requests. The witness then appealed to the Federal Tribunal to overturn the removal of the hearing transcript and acknowledgment of his right to refuse to testify, as well as the related cost decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 169 Abs. 1 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Witness Refusal to Testify Without Counsel: During this investigation, the accused's son, who is the victim's father, was summoned as a witness. The witness sought to have legal representation during his testimony, but was initially denied by the prosecutor. When he refused to testify at a hearing on December 10, 2019, a fine was imposed, and a warning was issued regarding potential legal proceedings for noncompliance. The witness contested this by filing complaints seeking various legal recognitions, including the right to lawyer accompaniment during testimony and to refuse to testify, aiming to exclude the hearing record from the proceedings. The Cantonal Court annulled the fine and allowed lawyer accompaniment but denied other requests. The witness then appealed to the Federal Tribunal to overturn the removal of the hearing transcript and acknowledgment of his right to refuse to testify, as well as the related cost decisions.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrenshandlungen Zeugnisverweigerungsrecht Recht auf einen Verteidiger Vorladung anonymer Zeuge Sexualdelikten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as a potential basis for admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_146/2020

Urteil vom 26. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Zentrales Amt.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 19. Februar 2020

(P3 19 325 / P3 19 330).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Verletzung der sexuellen Integrität von Minderjährigen ( Art. 187 ff. StGB ) zum Nachteil seiner Enkelin. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde A.________, Sohn des Beschuldigten und Vater des Opfers, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis als Zeuge vorgeladen. Sein Anwalt teilte der fallführenden Staatsanwältin per E-Mail mit, dass er seinen Mandanten zur Zeugeneinvernahme begleiten werde, worauf ihm diese telefonisch beschied, als Zeuge habe A.________ kein Recht, sich an der Einvernahme anwaltlich begleiten zu lassen.

An der Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2019 verweigerte A.________ die Aussage. Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- gegen ihn und forderte ihn unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, Aussagen zu machen. Da er dies weiterhin verweigerte, schloss die Staatsanwaltschaft die Einvernahme mit der Ankündigung, ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu eröffnen.

A.b. A.________ reichte beim Kantonsgericht Wallis am 16. Dezember 2019 und am 19. Dezember 2019 zwei Beschwerden dagegen ein, mit denen er u.a. beantragte, das Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2019 aus den Akten zu entfernen, festzustellen, dass er als Zeuge berechtigt sei, sich von einem Anwalt an die Einvernahmen begleiten zu lassen, die Ordnungsbusse aufzuheben, das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen einzustellen sowie festzustellen, dass er gestützt auf Art. 169 Abs. 1 StPO das Recht habe, die Aussagen zu verweigern.

A.c. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in folgenden zwei Punkten gut und wies die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurück: es hob die Ordnungsbusse auf und stellte fest, dass sich A.________ im Strafverfahren gegen seinen Vater bei Zeugeneinvernahmen durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen dürfe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die kantonsgerichtliche Verfügung insoweit aufzuheben, als seine Anträge auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten und auf die Feststellung, dass ihm im Strafverfahren gegen seinen Vater ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, abgewiesen worden seien. Ausserdem beantragt er die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsregelung.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Einvernahmeprotokoll aus den Akten zu weisen und dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen, geschützt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi