Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_145/2015 KI-generiert

Denial of Official Defense and Timeliness of Appeal

Geschäftsnummer 1B_145/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by the State Prosecutor's Office against an individual for neglecting maintenance obligations. The individual requested official defense, which was denied by the investigating prosecutor. Subsequently, the individual filed a complaint against this rejection, but the regional court dismissed the complaint due to it being filed late. The individual later appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which examined the validity and timeliness of the original complaint as part of the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Official Defense and Timeliness of Appeal: The individual requested official defense, which was denied by the investigating prosecutor. Subsequently, the individual filed a complaint against this rejection, but the regional court dismissed the complaint due to it being filed late. The individual later appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which examined the validity and timeliness of the original complaint as part of the legal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Pflichten des Beamten Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_145/2015

Urteil vom 27. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March,

Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen SZ.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft March führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Der die Untersuchung führende Staatsanwalt wies mit Verfügung vom 24. November 2014 einen Antrag von A.________ auf amtliche Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2015 (Postaufgabe 14. Januar 2015) Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 12. März 2015 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. April 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung ausführlich dar, weshalb es wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli