Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_145/2009 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed for Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 1B_145/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual detained since January 6, 2009, due to an ongoing criminal investigation for multiple thefts and violations of home security. Throughout the investigation, multiple requests for release from detention were submitted, all of which were denied by the relevant authorities on grounds that critiques of prior decisions were inadmissible, and that the detention duration had not approached the expected minimum penalty for the alleged offenses. The individual subsequently filed an appeal against the latest decision denying release, but failed to adequately substantiate claims regarding the unconstitutionality of the detention or its duration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Dismissed for Lack of Substantive Argument: Throughout the investigation, multiple requests for release from detention were submitted, all of which were denied by the relevant authorities on grounds that critiques of prior decisions were inadmissible, and that the detention duration had not approached the expected minimum penalty for the alleged offenses. The individual subsequently filed an appeal against the latest decision denying release, but failed to adequately substantiate claims regarding the unconstitutionality of the detention or its duration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassungsgesuch Untersuchungshaft Mindeststrafe materielle Begründung Verhältnismässigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the appeal was not granted due to insufficient argumentation concerning the challenged decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_145/2009

Urteil vom 29. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Verwaltungsgebäude Roter Löwe, Marktplatz, 5080 Laufenburg.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem 6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde.

Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügungen vom 19. Januar, 28. Januar, 12. März und 30. März 2009 vier Haftentlassungsgesuche von X.________ ab. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies es die Haftentlassungsgesuche vom 2. und 6. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Auf zwei am 9. und 14. April 2009 eingegangene Haftentlassungsgesuche trat das Präsidium der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. April 2009 nicht ein, da die Gesuche keine neuen Argumente enthielten, auf welche in den bislang ergangenen zahlreichen Entscheiden nicht bereits eingegangen worden sei. Auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 20. April 2009 wurde mit Verfügung vom 23. April 2009 ebenfalls nicht eingetreten.

2. Am 27., 29. und 30. April 2009 gingen drei weitere Haftentlassungsgesuche ein, welche das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. April 2009 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die drei Haftentlassungsgesuche unzulässige Kritik an den bisher ergangenen Haftentlassungsentscheiden enthielten. Neu sei einzig die nicht zutreffende Beanstandung, die Dauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Die Mindeststrafe für den dem Beschwerdeführer vergeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl betrage neunzig Tagessätze bzw. drei Monate Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner einschlägigen Vorbelastung nicht mit einer Mindeststrafe rechnen, weshalb die von ihm bislang ausgestandene Untersuchungshaft noch keinesfalls in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt sei.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 26. Mai 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Dass sich das Präsidium der Beschwerdekammer einzig mit dem Einwand der übermässigen Haftdauer materiell auseinandergesetzt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer setzt sich indessen auch nicht mit den Ausführungen des Präsidiums zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Präsidium in verfassungswidriger Weise von einer verhältnismässigen Haftdauer ausgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli