Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_144/2020 KI-generiert

Suspect's Initial Consent to Cell Phone Search Validates Subsequent Examination Despite Later Withdrawal

Geschäftsnummer 1B_144/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case involves an appeal by an individual against a decision made by the Cantonal Coercive Measures Court of St. Gallen to unseal his mobile phone data in a criminal investigation for alleged sexual coercion. Initially, the defendant consented to the examination of his confiscated phone on October 27, 2019, but later retracted this consent on November 18, 2019, requesting the return of the device. The prosecution subsequently sealed the phone and sought a court order to unseal it for investigation purposes. The Cantonal Coercive Measures Court granted the request to unseal the device on February 19, 2020, leading the defendant to challenge this decision, seeking to prevent the phone's data from being used in the criminal proceedings and to have the device returned to him.

Legislator-Regeste

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Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect's Initial Consent to Cell Phone Search Validates Subsequent Examination Despite Later Withdrawal: Gallen to unseal his mobile phone data in a criminal investigation for alleged sexual coercion. Initially, the defendant consented to the examination of his confiscated phone on October 27, 2019, but later retracted this consent on November 18, 2019, requesting the return of the device. The prosecution subsequently sealed the phone and sought a court order to unseal it for investigation purposes. The Cantonal Coercive Measures Court granted the request to unseal the device on February 19, 2020, leading the defendant to challenge this decision, seeking to prevent the phone's data from being used in the criminal proceedings and to have the device returned to him.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Durchsuchung informierte Einwilligung Anspruch auf Verhaftung Besuchsrecht versuchte sexuelle Nötigung verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant based on the negative outcome.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision due to non-reparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_144/2020

Urteil vom 22. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Altstätten.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen,

Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter,

vom 19. Februar 2020 (ZK.2019.308-TO1ZRK-FMÜ).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB . Am 27. Oktober 2019 erklärte sich A.________ mit der Auswertung seines sichergestellten Mobiltelefons einverstanden. Mit Einschreiben vom 18. November 2019 liess er durch seinen Anwalt sein Einverständnis zur Auswertung des Mobiltelefons zurückziehen und verlangte dessen Herausgabe.

Gestützt darauf versiegelte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon und stellte am 27. November 2019 dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht den Antrag, es zu entsiegeln.

Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 entsiegelte der Kantonale Zwangsmassnahmenrichter das Mobiltelefon bzw. die gespeicherten Daten.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, ihm das Mobiltelefon auszuhändigen und die Auswertungsergebnisse zu vernichten. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Der Zwangsmassnahmenrichter und die Leitende Staatsanwältin verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die in Anwendung von Art. 246 ff. StPO in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in die Geheimsphäre des Beschwerdeführers mit sich bringen kann. Damit droht diesem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74 ; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 BGG ).

2. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Siegelung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung erfolgen ( BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Vorliegend eröffnete die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 27. Oktober 2019, dass sie sein Mobiltelefon auswerten lassen wolle und er die Siegelung verlangen könne. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er sich das Institut der Siegelung von seinem Anwalt eingehend - zweimal - erklären liess, auf eine Siegelung verzichtet, sich mit der Auswertung des Mobiltelefons einverstanden erklärt und die Codes für die SIM-Karte und das Handy offengelegt (Festnahmeeröffnung vom 27. Oktober 2019 Fragen 46-49).

Mit dieser klaren, in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage abgegebenen Willensäusserung hat der Beschwerdeführer auf sein Recht, die Siegelung des Mobiltelefons zu verlangen, rechtsgültig verzichtet. Die Staatsanwältin war damit berechtigt - und im Rahmen ihrer Amtspflicht auch verpflichtet - es zu durchsuchen und auszuwerten. Der rund drei Wochen nach der Sicherstellung und damit verspätet eingereichte Siegelungsantrag hätte dementsprechend ohne weiteres abgewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat das Mobiltelefon daher zu Unrecht versiegelt, was für den Fortgang des Verfahrens allerdings insoweit keine Rolle mehr spielt, als es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid entsiegelt wurde. Die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Auswertung des Mobiltelefons für die Belange des Strafverfahrens verhindern und die umgehende Herausgabe an ihn erreichen möchte, ist daher im Ergebnis von vornherein unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi