Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_143/2014 KI-generiert

Appeal on Inadmissibility of Challenge to Interim Decision on Remittal Following Amended Indictment

Geschäftsnummer 1B_143/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual accused of multiple offenses, including attempted coercion and threats. The public prosecutor filed charges in June 2010, and the district court found the individual guilty of several counts, leading to appeals from both the accused and the prosecution. Following a request for further investigation, the upper court referred the case back to the prosecutor, who subsequently presented a modified indictment in December 2013. The accused then filed procedural requests, one of which was denied by the upper court in a March 2014 decision. The individual later appealed this decision, which remains an intermediate ruling and does not conclude the overall criminal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Inadmissibility of Challenge to Interim Decision on Remittal Following Amended Indictment: The public prosecutor filed charges in June 2010, and the district court found the individual guilty of several counts, leading to appeals from both the accused and the prosecution. Following a request for further investigation, the upper court referred the case back to the prosecutor, who subsequently presented a modified indictment in December 2013. The accused then filed procedural requests, one of which was denied by the upper court in a March 2014 decision. The individual later appealed this decision, which remains an intermediate ruling and does not conclude the overall criminal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Drohung etc Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Teilentscheid versuchte Nötigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this provision because it was clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The criteria for appealing an interlocutory decision under Art. 93 were discussed, leading to the finding of inadmissibility.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_143/2014

Urteil vom 14. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard,

2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar H. Paltzer,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland , Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung , Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Drohung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 25. Juni 2010 Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung usw. Am 19. Januar 2011 sprach das Bezirksgericht A.________ der Drohung (ND 4), der mehrfachen versuchten Nötigung (HD, ND1) sowie der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses (ND1) schuldig; im Übrigen sprach das Bezirksgericht ihn frei. Dagegen erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Am 17. November 2011 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt, wobei das Obergericht des Kantons Zürich beschloss, die Akten zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückzuweisen. Am 27. November 2013 erstattete die Staatsanwaltschaft ihren "Abschlussbericht zu ergänzenden Untersuchungshandlungen" und erliess am 10. Dezember 2013 eine "geänderte Anklage".

2. A.________ stellte verschiedene prozessuale Anträge. So beantragte er mit Eingabe vom 2. Dezember 2013, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diesen Antrag ab. Gleichzeitig wurde auch über die weiteren Anträge von A.________ befunden.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 14. April 2014, soweit sein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wurde, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Ein solcher Nachteil ist übrigens auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG . Eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt indessen ausser Betracht, da eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Dass im Falle einer Rückweisung das erstinstanzliche Gericht, wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint, sofort einen Endentscheid fällen könnte, spielt mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG keine Rolle. Die Beschwerde erweist sich somit klarerweise als unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli