Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_142/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_142/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Bern Cantonal Court's Criminal Chamber that rejected his request for the recusal of a prosecutor in a criminal case. The complainant mentioned that he submitted the appeal to meet the legal deadline and intended to provide a rationale once he received the official penal order. He also requested free legal proceedings. However, the appeal was dismissed due to the lack of a substantiated argument, rendering it inadmissible under the applicable legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant mentioned that he submitted the appeal to meet the legal deadline and intended to provide a rationale once he received the official penal order. He also requested free legal proceedings. However, the appeal was dismissed due to the lack of a substantiated argument, rendering it inadmissible under the applicable legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren Zwischenentscheid gesetzliche Voraussetzungen Beweislosigkeit Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon because it violated the legal requirement to state grounds (Art. 42 para. 2 BGG).

Art. 66 al. 1 LTF

Not applied, as costs were deliberately waived in the dispositive ('Es werden keine Kosten erhoben').

Art. 92 BGG

Cited in reasoning to remind the appellant about the specific appeal possibility against decisions on recusals.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_142/2019

Urteil vom 9. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philip Karnusian, Regionale Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2019 (BK 18 534).

Erwägungen:

1. Am 20. Februar 2019 hat das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Staatsanwalt Karnusian abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Darin führt er aus, dass er diese Eingabe mache, um die gesetzliche Frist einzuhalten und dass er die Beschwerde begründen werde, sobald er den Strafbefehl erhalten habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde in Strafsachen, ohne sie zu begründen. Das ist unzulässig ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Der Beschwerdeführer wird zudem auf Art. 92 BGG hingewiesen, wonach gegen Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist) Beschwerde erhoben werden kann, eine spätere Anfechtung aber ausgeschlossen ist.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi