Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_142/2012 KI-generiert

Prosecution Discontinuation Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_142/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against several persons for defamation, slander, and threats. The regional public prosecutor's office of Bern-Mittelland decided to discontinue the proceedings related to the complaint. The individual then appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which, however, declined to hear the appeal due to insufficient procedural requirements. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. The tribunal ultimately determined that there were sufficient grounds to dismiss the appeal based on a lack of adequate justification from the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution Discontinuation Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: The regional public prosecutor's office of Bern-Mittelland decided to discontinue the proceedings related to the complaint. The individual then appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which, however, declined to hear the appeal due to insufficient procedural requirements. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. The tribunal ultimately determined that there were sufficient grounds to dismiss the appeal based on a lack of adequate justification from the complainant.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Nichteintreten auf die Beschwerde Strafverfahrenseinstellung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Prozessvoraussetzung disziplinarische Entlassung strafrechtliche Drohung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious shortcoming in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order regarding the waiving of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_142/2012

Urteil vom 21. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten auf die Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob Strafklage gegen verschiedene Personen wegen Verleumdung, übler Nachrede, Drohung etc. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das diesbezügliche Verfahren ein.

Hiergegen gelangte der Strafkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen ist mit Beschluss vom 16. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie diese als den massgeblichen gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtete.

2. Mit Eingabe vom 24. Februar (Postaufgabe: 9. März) 2012 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss vom 16. Februar 2012 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG ist das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen. Ein Grund, hier von dieser Regel abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf ganz allgemeine Weise, ohne sich mit der zum Nichteintreten führenden Begründung des Beschlusses auseinanderzusetzen. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weitere Substantiierung Befangenheit des Obergerichtspräsidenten ("président de la cour suprême", Beschwerde S. 3 oben) behauptet, da dieser habe einen Parteikollegen schützen wollen. Inwiefern diese Rüge in einem Kontext zum angefochtenen Beschluss sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt und ist denn auch sonst wie nicht ersichtlich.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp