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1B_141/2010 KI-generiert

Company Appeal Against Seizure Order Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 1B_141/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed an appeal against a decision made by the Criminal and Prosecution Commission of the Cantonal Court of Lucerne that dismissed a prior objection to a search and seizure order issued as part of a criminal investigation against two individuals accused of fraud. The appeal was filed after the company received notification of the decision, but it was determined that the appeal was submitted late, beyond the 30-day deadline set by law for such submissions. As a result, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal, and the company was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Seizure Order Inadmissible Due to Untimely Filing: The appeal was filed after the company received notification of the decision, but it was determined that the appeal was submitted late, beyond the 30-day deadline set by law for such submissions. As a result, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal, and the company was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beschlagnahmeverfügung Vorläufige Maßnahmen Reihenfolge der Pfändung verspätete Einreichung gesetzliche Frist Durchsuchung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure because it was filed too late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_141/2010

Urteil vom 7. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des

Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Beschlagnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,

Kriminal- und Anklagekommission.

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Y.________ und dessen Tochter Z.________ wegen Betrugs erliess die kantonale Untersuchungsrichterin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, des Kantons Luzern am 4. September 2009 eine Verfügung zur Herausgabe, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Gegen diese Verfügung erhob die X.________ AG am 14. September 2009 Rekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

4. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Beschlagnahme. Solche Zwischenentscheide sind als andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, wodurch der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1 ff.).

5. Der angefochtene Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 3. März 2010 ist dem Anwalt der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 29. März 2010 zugestellt worden; ausserdem trägt das der Beschwerde beigelegte Exemplar des angefochtenen Entscheids den Eingangsstempel "29. März 2010" der Kanzlei Hogrefe. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 30. März 2010 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am Mittwoch, 28. April 2010 endete sie.

Die vorliegende Beschwerde, datiert mit 29. April 2010, hat der Anwalt der Beschwerdeführerin am 29. April 2010 der Deutschen Post übergeben. Die Beschwerde ist daher offensichtlich verspätet eingereicht worden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli