The case involves a legal complaint by an individual against the Swiss Federal Prosecutor's Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal complaint by an individual against the Swiss Federal Prosecutor's Office. The individual was placed under security detention by the Criminal Chamber of the Federal Criminal Court on March 5, 2021, following a conviction for a 16-month prison sentence. However, the execution of the sentence was suspended in favor of a measure according to Article 60 of the Swiss Criminal Code. The individual submitted several documents to the Federal Court, challenging this decision. The Federal Court decided not to proceed with the complaint because the ruling was not final and outlined that the decision could be appealed to the Appeals Chamber of the Federal Criminal Court instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG; The case involves a legal complaint by an individual against the Swiss Federal Prosecutor's Office: Mit Beschluss vom 5. März 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Sicherheitshaft gegen A.________ angeordnet, nachdem es ihn gleichentags zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und deren Vollzug zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben hatte.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_140/2021
Urteil vom 20. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5. März 2021 (SN.2021.6 und SK.2020.56).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 5. März 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Sicherheitshaft gegen A.________ angeordnet, nachdem es ihn gleichentags zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und deren Vollzug zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben hatte.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 überwies das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht zwei an den Präsidenten bzw. den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingaben von A.________ vom 16. März 2021 zur Behandlung.
Innert der A.________ zur Behebung von Mängeln nach Art. 42 Abs. 2 BGG angesetzten Frist reichte sein Anwalt das Urteil und den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 ein.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Der angefochtene Beschluss unterliegt, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das angefochtene Urteil ist, was sich ebenfalls bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, mit Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Beide Entscheide sind damit nicht letztinstanzlich, weshalb sie nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden können.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi