Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_14/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Unsealing of Seized Mobile Phone Data

Geschäftsnummer 1B_14/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by the public prosecutor's office against an individual suspected of participating in violent incidents related to football matches. Specifically, the individual is accused of involvement in altercations at a train station and a subsequent assault on another person. During the investigation, various mobile phones and SIM cards belonging to the accused were seized. The accused requested that these items be sealed to protect his rights, arguing that there was insufficient suspicion for their use as evidence. The prosecutor then sought to have one of the phones unsealed, while the court ultimately ruled in favor of the prosecutor, permitting the unsealing of the seized items. The accused contested this decision, requesting that it be annulled or returned for reevaluation, while also applying for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 264 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Unsealing of Seized Mobile Phone Data: Specifically, the individual is accused of involvement in altercations at a train station and a subsequent assault on another person. During the investigation, various mobile phones and SIM cards belonging to the accused were seized. The accused requested that these items be sealed to protect his rights, arguing that there was insufficient suspicion for their use as evidence. The prosecutor then sought to have one of the phones unsealed, while the court ultimately ruled in favor of the prosecutor, permitting the unsealing of the seized items. The accused contested this decision, requesting that it be annulled or returned for reevaluation, while also applying for legal aid.

Schlagwörter

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Entsiegelung Beschlagnahme von Beweismitteln Auskunftsrecht über Personendaten Beweiswürdigung und Beweiskraft unbefugtes Beschaffen von Personendaten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis digitaler Beweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant did not demonstrate an irreparable legal disadvantage as required by this provision for interlocutory decisions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2023.02.15.sr.1 (2023-02-15) · bl
Assault, Riot, and Affray Convictions Upheld in Planned Brawl
«…P.____ Be- schwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Datum vom 10. März 2017 nicht eingetreten wurde (act. 2625; BGer 1B_14/2017 vom 10. März 2017). Die verzögerte Datenauslesung des Mobiltelefons von P.____, welche schliesslich gemäss Auswertungsb…»
1B_570/2018 (2018-12-28)
Appeal against Unsealing of Items in Criminal Investigation Inadmissible.
«…er Entsiegelung entgegenstehen sollen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder auch nicht (vgl. Urteile 1B_14/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl…»
BE.2018.3 (2018-10-08)
Federal Court Orders Bank A. Documents Unsealed in Money Laundering Investigation
«…behalten bleibt und über die nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.3). An- dere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, führt E. nicht…»
1B_460/2017 (2018-01-17)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Unsealing of Seized Electronic Devices in Illegal Betting Case
«…Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen: Urteil 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rech…»
1B_283/2017 (2017-08-25)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Documents in Fraud Investigation
«…Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen: Urteil 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsschrift mit keinem Wor…»
1B_76/2017 (2017-05-12)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cost Order for Withdrawn Sealing Request
«…ent refusant de lever, des scellés ne met pas un terme à la procédure pénale; elle a donc un caractère incident (arrêts 1B_14/2017 du 10 mars 2017 consid. 1.1; 1B_295/2016 du 10 novembre 2016 consid. 1). Lorsque l'autorité en cause statue simultanéme…»
1B_39/2017 (2017-05-09)
Swissmedic Unsealing Costs Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…er Entsiegelung entgegenstehen sollen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder auch nicht (vgl. Urteile 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_14/2017

Urteil vom 10. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Angriffs, ev. versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, Landfriedensbruchs, etc. Sie verdächtigt ihn, sich am 10. September 2016 vor einem Fussballspiel an Ausschreitungen beim Bahnhof Muttenz beteiligt zu haben. In einem weiteren Strafverfahren beschuldigt sie A.________, am 8. Oktober 2016 an einem Angriff auf B.________ im "C.________" beteiligt gewesen zu sein.

Am 9. Oktober 2016 wurde aus den Effekten von A.________ ein Mobiltelefon Huawei beschlagnahmt; dieser verlangte umgehend, das Gerät zu siegeln. Später wurden zu einem dem Zwangsmassnahmengericht unbekannten Zeitpunkt in der Wohnung von A.________ in dessen Abwesenheit weitere Gegenstände beschlagnahmt, darunter eine Mobiltelefon Samsung, ein Mobiltelefon Sony Ericson und zwei SIM-Karten.

Am 21. Oktober 2016 beantragte A.________, die Mobiltelefone Samsung und Sony Ericson sowie die beiden SIM-Karten zu siegeln mit der Begründung, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht.

Am 31. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon Huawei zu entsiegeln und in Bezug auf die beiden weiteren Mobiltelefone und die SIM-Karten festzustellen, dass die Siegelungsanträge verspätet erfolgt seien; eventuell seien diese Gegenstände zu entsiegeln.

Am 29. November 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und entschied, dass die drei Mobiltelefone und die beiden SIM-Karten nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids entsiegelt werden dürfen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Sie macht geltend, A.________ mache keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend, sondern erhebe ausschliesslich Einwände in Bezug auf die Durchsuchungsvoraussetzungen, weshalb es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehle.

D. Am 2. Februar 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a).

1.2. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.).

1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den hinreichenden Tatverdacht bzw. die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass eine Entsiegelung nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO auch von Gegenständen einer Drittperson zulässig ist, falls diese als Beweismittel benötigt werden. Weiter macht er geltend, die Entsiegelung verletze in unzulässiger Weise seine Privatsphäre und sei unverhältnismässig. Er bringt indessen nicht vor, der Entsiegelung stünden schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegen, wie sie sich etwa aus Zeugnisverweigerungsrechten ( Art. 170 ff. StPO ) oder Beschlagnahmeverboten gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO ergeben können. Dem Beschwerdeführer geht es mithin nicht um den Schutz von Geheimhaltungsinteressen, sondern darum, zu verhindern, dass allfällige Funde strafprozessual verwertet werden könnten, möglicherweise auch im parallel laufenden Strafverfahren wegen der Ausschreitungen beim Bahnhof Muttenz. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln wird der Beschwerdeführer indessen dem Sachrichter unterbreiten können und müssen.

2. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit keine geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend, weshalb ihm kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Damit wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi