Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_138/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Detention Appeal Due to Incommunicado Appellant

Geschäftsnummer 1B_138/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Federal Tribunal regarding a detention decision made by a regional court. The Tribunal required the individual to submit relevant documents by a specified deadline; however, these documents could not be delivered as the individual had not provided an updated address, resulting in the documents being returned to the Tribunal. The Tribunal noted that it is the individual's responsibility to ensure proper delivery of legal documents. Consequently, due to the failure to rectify this issue, the Tribunal chose not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 67 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Detention Appeal Due to Incommunicado Appellant: The Tribunal required the individual to submit relevant documents by a specified deadline; however, these documents could not be delivered as the individual had not provided an updated address, resulting in the documents being returned to the Tribunal. The Tribunal noted that it is the individual's responsibility to ensure proper delivery of legal documents. Consequently, due to the failure to rectify this issue, the Tribunal chose not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Haftkosten Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechte der inhaftierten Person Sistierung des Verfahrens Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this rule because the required documentation was not submitted.

Art. 67 BGG

The decision states that no costs are levied for the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_138/2008 /fun

Urteil vom 29. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Haftbeschwerde.

In Erwägung,

dass X.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2008 gegen einen ihn betreffenden Haftentscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) erhoben hat;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit - an die von ihm angegebene Adresse gerichtetem - Schreiben vom 19. Mai 2008 einlud, den von ihm erwähnten, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegten Entscheid bis am 29. Mai 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne ( Art. 42 Abs. 5 BGG );

dass die betreffende Gerichtsurkunde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und ans Bundesgericht retourniert worden ist mit dem Hinweis "Abgereist ohne Adressangabe";

dass es nicht Sache des Bundesgerichts ist, nach einem ihm nicht mitgeteilten neuen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu forschen;

dass vielmehr dieser selber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gehalten gewesen wäre, nach erhobener Beschwerde dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399);

dass der Beschwerdeführer den genannten Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp