Complainant's Appeal Against Process Guarantee Demand Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual (A) filed an objection against a criminal order issued by the Zurich City Prosecutor's Office, which fined another individual (B) for an offense against A. The objection aimed to increase the severity of the charges against B from a minor offense to one warranting harsher penalties, implicitly challenging the case's partial dismissal. The City Prosecutor's Office then transferred the objection to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for further review. Subsequently, the court required A to provide a security deposit to cover potential court costs, failing which the complaint would not proceed. A later filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this decision, claiming a violation of the right to free legal aid but failing to meet the formal requirements for such an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Process Guarantee Demand Dismissed for Lack of Substantiation: The objection aimed to increase the severity of the charges against B from a minor offense to one warranting harsher penalties, implicitly challenging the case's partial dismissal. The City Prosecutor's Office then transferred the objection to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for further review. Subsequently, the court required A to provide a security deposit to cover potential court costs, failing which the complaint would not proceed. A later filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this decision, claiming a violation of the right to free legal aid but failing to meet the formal requirements for such an appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (inadmissibility by simplified procedure).
The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.
Costs were waived exceptionally.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_137/2022
Urteil vom 15. März 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 16. Februar 2022 (UE220030-O/Z01).
Erwägungen:
1. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte B.________ mit Strafbefehl vom 10. Januar 2022 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ mit einer Busse. A.________ erhob dagegen beim Stadtrichteramt Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, dass B.________ nicht nur wegen einer mit Busse geahndeten Übertretung, sondern wegen eines mit einer schwereren Strafdrohung versehenen Delikts zu bestrafen sei. Damit focht er die mit dem Strafbefehl ebenfalls ergangene implizite Einstellung des Verfahrens wegen "Angriffs" etc. an. Das Stadtrichteramt überwies am 2. Februar 2022 die Einsprache an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um sie gegebenenfalls als Beschwerde zu behandeln.
2. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2022 (Postaufgabe 11. März 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen im Übrigen sachfremden Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli