Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_137/2020 KI-generiert

Detention Order Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 1B_137/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, referred to as A.________, was initially arrested on September 30, 2019, under suspicion of making threats, insults, and coercion. The Cantonal Court of Schaffhausen ordered pretrial detention, which A.________ contested, but the complaint was dismissed by the Cantonal Court and later by the Swiss Federal Tribunal on November 14, 2019. A.________ was released on January 22, 2020, with alternative measures but was re-arrested on February 15, 2020, for suspected violence and threats against authorities. After A.________'s complaint against this detention was not considered due to insufficient reasoning, they approached the Swiss Federal Tribunal multiple times without success in providing necessary documentation or substantiating their complaints. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not pursue the case further due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detention Order Appeal Dismissed for Lack of Justification: The Cantonal Court of Schaffhausen ordered pretrial detention, which A.________ contested, but the complaint was dismissed by the Cantonal Court and later by the Swiss Federal Tribunal on November 14, 2019. A.________ was released on January 22, 2020, with alternative measures but was re-arrested on February 15, 2020, for suspected violence and threats against authorities. After A.________'s complaint against this detention was not considered due to insufficient reasoning, they approached the Swiss Federal Tribunal multiple times without success in providing necessary documentation or substantiating their complaints. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not pursue the case further due to these deficiencies.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Untersuchungshaft Drohung gegen Behörden und Beamte Verweisungsbruch Rechte der inhaftierten Person Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without proceeding to a decision based on this procedural rule regarding simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was found not to meet the formal requirements regarding justification stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled not to impose any court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_137/2020

Urteil vom 20. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung,

Kantonsgericht Schaffhausen,

Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020

(51/2020/14).

Erwägungen:

1. Am 30. September 2019 wurde A.________ wegen Verdachts der Drohung, Beschimpfung und Nötigung vorläufig festgenommen. Das Kantonsgericht Schaffhausen verfügte am 3. Oktober 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ am 6. Oktober 2019 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_543/2019 vom 14. November 2019 nicht ein.

2. Am 22. Januar 2020 wurde A.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw. wurde A.________ am 15. Februar 2020 polizeilich festgenommen. Das Kantonsgericht verfügte am 18. Februar 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft bis am 15. Mai 2020. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mangels einer genügenden Begründung mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht eintrat.

3. Mit zwei als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerdebegründung auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 10. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 4. März 2020 mit dem Vermerk "verweigert" wieder ans Bundesgericht zurückgesandt. Mit Urteil 1B_95/2020 vom 13. März 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

4. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 12. März 2020 (Poststempel) erneut ans Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid der Beschwerde wiederum nicht beilag und sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 13. März 2020 auf, das fehlende Urteil bis am 23. März 2020 nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge gelangte A.________ mit Eingaben vom 16. und 18. März 2020 ans Bundesgericht und machte dabei u.a. geltend, dass ihm Unterlagen gestohlen worden seien. Ein anfechtbarer Entscheid lag den Eingaben nicht bei. In der Folge erkundigte sich das Bundesgericht beim Obergericht des Kantons Schaffhausen nach einem Urteil in Sachen A.________, worauf das Obergericht dem Bundesgericht die Verfügung vom 6. März 2020 zukommen liess.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Soweit sich die Eingaben gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_95/2020 vom 13. März 2020 richten sollten, erübrigt sich die Eröffnung eines formellen Revisionsverfahrens, da keine Revisionsgründe geltend gemacht werden.

6. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2020 anfechten wollte, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag somit nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

7. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer wird ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig Eingaben, die weder das Datum des angefochtenen Entscheids noch die verfügende Behörde nennen, formlos abgelegt werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli