Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_137/2019 KI-generiert

Defendant's Request for Replacement Counsel Rejected on Appeal

Geschäftsnummer 1B_137/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case in the Canton of Bern, an individual facing charges for attempted intentional homicide and attempted serious bodily harm requested a change in official defense counsel. The Regional Public Prosecutor's Office Berner Jura-Seeland rejected this request on February 11, 2019. The individual appealed this decision, but the Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bernese Oberland Court dismissed the appeal on March 4, 2019, citing that there were no objective grounds to question the performance of the official defense attorney or any substantial indication of a disrupted trust relationship. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Appeals Chamber.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Request for Replacement Counsel Rejected on Appeal: The Regional Public Prosecutor's Office Berner Jura-Seeland rejected this request on February 11, 2019. The individual appealed this decision, but the Appeals Chamber in Criminal Matters of the Bernese Oberland Court dismissed the appeal on March 4, 2019, citing that there were no objective grounds to question the performance of the official defense attorney or any substantial indication of a disrupted trust relationship. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Appeals Chamber.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung Anwaltsverschulden versuchter Mord Einwendungen Strafverfolgung Wahlverteidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs in the final disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_137/2019

Urteil vom 28. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. März 2019 (BK 19 89).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland lehnte in einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ein Gesuch des Beschuldigten A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. März 2019 abwies. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Mandatsführung des amtlichen Verteidigers unter objektiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Auch würden konkrete, über das subjektive Empfinden hinausgehende Anhaltspunkte, die in nachvollziehbarer Weise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen liessen, fehlen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2019 (Postaufgabe 22. März 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli