Complainant's Appeal Against Suspension of Criminal Proceedings Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual was convicted of attempted coercion by the President of the Regional Court Emmental-Oberaargau and subsequently filed an appeal against this conviction. Concurrently, the individual lodged a criminal complaint against the presiding judge, alleging abuse of office. The Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks initiated an investigation based on this complaint but also decided to suspend it immediately. The individual contested this suspension in a complaint, seeking the reactivation of the investigation, but the Higher Court of the Canton of Bern rejected the request in its decision dated January 25, 2023. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, along with a request for free legal aid, arguing for the continuation of the halted criminal investigation into the judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Complainant's Appeal Against Suspension of Criminal Proceedings Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: Concurrently, the individual lodged a criminal complaint against the presiding judge, alleging abuse of office. The Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks initiated an investigation based on this complaint but also decided to suspend it immediately. The individual contested this suspension in a complaint, seeking the reactivation of the investigation, but the Higher Court of the Canton of Bern rejected the request in its decision dated January 25, 2023. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, along with a request for free legal aid, arguing for the continuation of the halted criminal investigation into the judge.
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KI-generiertThe request for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
Cited in the reasoning as the basis for inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision, although the final order only refers to the consequence (non-admission).
The court did not enter into the appeal because the appellant failed to demonstrate a non-reparable disadvantage of a legal nature, which is a condition for appealing an interlocutory decision under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_136/2023
Urteil vom 12. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Julia Scheer,
p.A. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegnerin,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Januar 2023 (BK 23 18).
Erwägungen:
1. Am 17. August 2022 verurteilte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Julia Scheer, A.________ wegen versuchter Nötigung etc. Dieser erhob dagegen einerseits Berufung ans Obergericht des Kantons Bern und reichte anderseits eine Strafanzeige gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs ein.
Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 19. Dezember 2022 ein Strafverfahren gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs und sistierte es sogleich.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragte A.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei insoweit aufzuheben, als sie das Strafverfahren sistiere; dieses sei fortzuführen.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 wies das Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 und vom 10. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt u.a., ihn aufzuheben und das Strafverfahren gegen Julia Scheer einzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Sistierung eines Strafverfahrens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Sistierung des vom Beschwerdeführer angeregten Strafverfahrens schützte. Soweit der Beschwerdeführer anderes vorbringt - es seien ihm Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen, gegen verschiedene Oberrichter seien Strafverfahren einzuleiten, ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, ein Konkursverfahren sei nichtig und aufzuheben, etc. - ist darauf, weil ausserhalb des Streitgegenstandes liegend, von vornherein nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich hingegen, von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abzusehen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Störi