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1B_136/2022 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Premature Realization of Seized iPhone

Geschäftsnummer 1B_136/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving money laundering against an individual, the prosecution in the Canton of Solothurn ordered the seizure and potential destruction of an Apple iPhone 11 Pro on November 9, 2021. The individual appealed the decision, and the Solothurn appellate court ruled on February 7, 2022, to uphold the seizure but prohibit the phone's destruction. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to stop the early disposal of the phone. However, on March 22, 2022, the prosecution dropped the plan to dispose of the phone early, effectively rendering the legal proceedings moot. The federal tribunal then considered the case void, with no costs imposed, and the individual was granted compensation for legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Mootness of Appeal Regarding Premature Realization of Seized iPhone: The individual appealed the decision, and the Solothurn appellate court ruled on February 7, 2022, to uphold the seizure but prohibit the phone's destruction. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to stop the early disposal of the phone. However, on March 22, 2022, the prosecution dropped the plan to dispose of the phone early, effectively rendering the legal proceedings moot. The federal tribunal then considered the case void, with no costs imposed, and the individual was granted compensation for legal expenses.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme und Verwertungsverfügung Anwaltskosten Zahlungsbefehl Anschlussgebühren Ertrag Klagerückzug Geldwäschereiuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to justify that no costs are to be levied because the subject matter became moot due to the decision of the opposing party (the State Attorney's Office).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the Canton of Solothurn to pay party compensation to the appellant's lawyer.

Art. 71 BGG

Applied in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs due to the subject matter becoming moot.

Art. 72 BZP

Applied in conjunction with Art. 71 BGG to decide on costs due to the subject matter becoming moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_136/2022

Endverfügung vom 31. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme und Verwertungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2022 (BKBES.2021.194).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. November 2021 die Beschlagnahme und die Verwertung, ev. Vernichtung, eines Mobiltelefons Apple iPhone 11 Pro.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hiess das Solothurner Obergericht die Beschwerde von A.________ gut, soweit sie gegen die Vernichtung des Mobiltelefons gerichtet war und wies sie ab, soweit sie sich gegen die Verwertung richtete.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Mobiltelefons abzusehen.

Mit Verfügung vom 21. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons und stellte diese dem Bundesgericht am 22. März 2022 zu mit dem Hinweis, dass das Verfahren damit aus ihrer Sicht gegenstandslos geworden sei und kein weiterer Aufwand mehr betrieben werden solle.

2. Mit dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die vorzeitige Verwertung des Mobiltelefons ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der Beschwerde unterzogen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi