Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_136/2019 KI-generiert

Victim's Challenge to Non-Prosecution and Denial of Legal Aid Against State Employee

Geschäftsnummer 1B_136/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint against a non-prosecution decision by the Solothurn Cantonal Prosecutor's Office, seeking free legal aid. The Solothurn Cantonal Court's appeal chamber denied the request for free legal assistance, arguing that such aid is only granted for enforcing civil claims that are not hopeless, and in this case, the complainant could not assert any civil claims. The court also required a security deposit to be placed for the appeal to proceed. The complainant challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, which noted that the complainant failed to address the court's reasoning effectively and did not demonstrate how the decision violated legal rights, thus failing to meet the requirements for an appeal. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the application for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Victim's Challenge to Non-Prosecution and Denial of Legal Aid Against State Employee: The Solothurn Cantonal Court's appeal chamber denied the request for free legal assistance, arguing that such aid is only granted for enforcing civil claims that are not hopeless, and in this case, the complainant could not assert any civil claims. The court also required a security deposit to be placed for the appeal to proceed. The complainant challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, which noted that the complainant failed to address the court's reasoning effectively and did not demonstrate how the decision violated legal rights, thus failing to meet the requirements for an appeal. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the application for free legal aid was denied.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege Opferrechte Staatshaftung Strafanzeige Privatstrafklage unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_136/2019

Urteil vom 22. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 13. Februar 2019 (BKBES.2019.20).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2019 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 13. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis am 6. März 2019 eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne und dies nur, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Beim Angeschuldigten handle es sich um einen Staatsangestellten. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien deshalb nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen. Vorliegend könne der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb auch keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft mangels einer Straftat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. März 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Hauptbegründung der Beschwerdekammer, dass gegen den angeschuldigten Staatsangestellten keine Zivilansprüche geltende gemacht werden könnten, weshalb auch keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli