Complainant v. Cantonal Court President and Cantonal Public Prosecutor's Office (Recusal Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed multiple criminal complaints against the president and judges of a cantonal court, alleging favoritism and abuse of office. Following these complaints, the individual requested the recusal of the public prosecutor's office in the region. The prosecutor's office forwarded the recusal request to the relevant court department, which subsequently dismissed the request, stating it did not meet legal criteria, particularly emphasizing that blanket recusal requests against an entire authority were generally impermissible. The individual then appealed this dismissal to the Federal Tribunal, contending that the lower court had misapplied the law regarding the recusal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court President and Cantonal Public Prosecutor's Office (Recusal Challenge): Following these complaints, the individual requested the recusal of the public prosecutor's office in the region. The prosecutor's office forwarded the recusal request to the relevant court department, which subsequently dismissed the request, stating it did not meet legal criteria, particularly emphasizing that blanket recusal requests against an entire authority were generally impermissible. The individual then appealed this dismissal to the Federal Tribunal, contending that the lower court had misapplied the law regarding the recusal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The request for free legal aid was denied because the proceedings were hopeless.
No court costs were levied for the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_135/2018
Urteil vom 14. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 23. Januar 2018 (BAS 17 23).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 30. Oktober 2017 "Strafanzeige/Privatklage" gegen die Präsidentin des Kantonsgerichts Nidwalden wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs. Am 2. November 2017 reichte er eine weitere "Strafanzeige/Privatklage" gegen die Kantonsgerichtspräsidentin sowie überdies gegen zwei Kantonsrichter wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs ein. Schliesslich reichte er am 27. November 2017 eine dritte "Strafanzeige/Privatklage" gegen die drei Gerichtspersonen wegen Amtsmissbrauchs ein. In sämtlichen Strafanzeigen ersuchte A.________ sinngemäss um Ausstand der Staatsanwaltschaft Nidwalden.
2. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden überwies das Ausstandsgesuch an die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, welche mit Beschluss vom 23. Januar 2018 das Ausstandsgesuch abwies. Zur Begründung führte die Beschwerdeabteilung zusammenfassend aus, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig seien. Einzig bezüglich der Kantonsgerichtspräsidentin liege eine Begründung vor, nämlich dass diese als Zwangsmassnahmenrichterin in einem engen Auftrags- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zur Staatsanwaltschaft stehe. Das behauptete Auftrags- und Abhängigkeitsverhältnis sei indessen nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ziele letztlich bloss auf eine Lahmlegung der Staatsanwaltschaft.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden vom 23. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdeabteilung in Strafsachen sein Ausstandsgesuch rechtswidrig behandelt hätte. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen legte in ihrer Begründung ausführlich dar, weshalb das Verhältnis zwischen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft zu keinem Ausstandsgrund führe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdeabteilung in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli