Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_134/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Partial Unsealing of Seized Assets in Fraud Investigation, Dismissing Challenges to Search Legality

Geschäftsnummer 1B_134/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for allegations of fraud, forgery, and violation of business secrets. Following a house search authorized by the prosecution, the individual requested the sealing of confiscated materials. Subsequently, the prosecution applied for the unsealing of those materials, arguing their relevance to a potentially harmed company. The court partially granted the request to unseal some items while ordering a review of others to determine if they contained confidential information. The accused then appealed this decision, contesting the basis of the original search and the grounds for unsealing the records.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 248 Abs. 2-4 StPO, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Upholds Partial Unsealing of Seized Assets in Fraud Investigation, Dismissing Challenges to Search Legality: Following a house search authorized by the prosecution, the individual requested the sealing of confiscated materials. Subsequently, the prosecution applied for the unsealing of those materials, arguing their relevance to a potentially harmed company. The court partially granted the request to unseal some items while ordering a review of others to determine if they contained confidential information. The accused then appealed this decision, contesting the basis of the original search and the grounds for unsealing the records.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung beschlagnahmte Vermögenswerte Betrugsermittlung Hausdurchsuchung Urkundenfälschung Durchsuchung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG

Used in the reasoning to explain the requirement for substantiation of the appeal regarding the violation of federal law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid because the appeal could not be deemed hopeless from the outset.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as no court costs were ordered in Dispositiv Ziffer 2.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to dismiss general criticism not related to the subject of the contested coercive measures.

Art. 81 BGG

Used in the reasoning to explain the requirement for the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the reasoning to explain why the appeal against the procedural order (Dispositiv Ziffer 2) was inadmissible due to lack of irreparable legal disadvantage.

Art. 197 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the need for restraint when coercive measures affect the fundamental rights of non-accused persons.

Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the proportionality requirement for coercive measures.

Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for a written order from the public prosecutor for house searches in the preliminary investigation.

Art. 241 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the content required in the house search order.

Art. 242 und Art. 245 StPO

Cited in the reasoning to state that there is no legal right for the accused to be informed of or accompanied by their defense counsel during a house search.

Art. 243 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the police duty to report incidentally discovered evidence (Zufallsfunde).

Art. 246 StPO

Cited in the reasoning when discussing the limits of detailed content review (Durchsuchung und Auswertung) before unsealing.

Art. 247 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the opportunity for the record holder to comment on the content of seized records before detailed review.

Art. 248 Abs. 2-4 StPO

Cited in the reasoning regarding the court's task in unsealing proceedings.

Art. 248 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define the obligation to seal records when a right to refuse testimony or for other reasons prevents search or seizure.

Art. 265 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to justify the lack of a prior request for voluntary surrender of documents to avoid collusion.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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Seized Document Sealing and Legal Aid Denial
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Prosecutor's Seizure Order Appeal Inadmissible Pending Trial Court Review of Evidence Sealing
«…esure (ATF 143 IV 270 consid. 6-7 s.; 141 IV 77 consid. 4.3; 138 IV 225 consid. 7; arrêts du Tribunal fédéral 1B_134/2018 du 24 septembre 2018 consid. 2.1;1B_360/2013 du 24 mars 2014 consid. 2.2 et les références citées). La voie du rec…»
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1B_309/2022 (2023-02-02)
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«…echtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_273/201…»
1B_313/2022 (2023-02-02)
Seizure Documentation Unsealing and Confidentiality Claims Appeal
«…echtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_273/201…»
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«…n, die überhaupt untersuchungsrelevant oder gar nicht siegelungsfähig seien (wie Bargeld und Schlüssel) (m.H. auf BuGer 1B_134/2018, Urteil vom 24. September 2018, E. 2.4 und BGE 144 IV 74 E. 2.6). Erst danach sei das verbleibende Konvolut zu siegeln…»
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«…licite (cf. art. 139 et 141 CPP ; ATF 143 IV 270 consid. 6-7; arrêts 1B_275/2020 du 22 septembre 2020 consid. 3.1.2; 1B_134/2018 du 24 septembre 2018 consid. 2.1; 1B_394/2017 du 17 janvier 2018 consid. 3.1 non publié in ATF 144 IV 74 ; 1B_360/2013…»
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«…) et/ou l’illicéité de l’ordre de perquisition (cf. art. 241 CPP; ATF 143 IV 270 consid. 6-7 s. p. 279 ss; arrêts 1B_134/2018 du 24 septembre 2018 consid. 2.1; 1B_394/2017 du 17 janvier 2018 consid. 3.1 non publié aux ATF 144 IV 74;…»
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«…PP) et/ou l'illicéité de l'ordre de perquisition (cf. art. 241 CPP ; ATF 143 IV 270 consid. 6-7 s. p. 279 ss; arrêts 1B_134/2018 du 24 septembre 2018 consid. 2.1; 1B_394/2017 du 17 janvier 2018 consid. 3.1 non publié aux ATF 144 IV 74 ; 1B_360/201…»
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*Company v. Police Search: Nemo Tenetur Not Violated by Forced Inaction*
«…céité de l’ordre de perquisition (cf. art. 241 CPP; ATF 143 IV 270 consid. 6–7 s. p. 279 ss; arrêts du Tribunal fédéral 1B_134/2018 du 24 septembre 2018 consid. 2.1; 1B_394/2017 du 17 janvier 2018 consid. 3.1 non publié à l’ATF 144 IV 74; 1B_360/2013…»
UH210433 · zh
Challenge to Confiscation of Cryptocurrencies Seized from Safety Deposit Boxes Following Unlawful Digital Evidence Triage
«…n, die überhaupt untersuchungsrelevant oder gar nicht siegelungsfähig seien (wie Bargeld und Schlüssel) (m.H. auf BuGer 1B_134/2018, Urteil vom 24. September 2018, E. 2.4 und BGE 144 IV 74 E. 2.6). Erst danach sei das verbleibende Konvolut zu siegeln…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_134/2018

Urteil vom 24. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2017 (ZME 2017 90).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 liess sie am 11. Juli 2017 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen. Dabei verlangte der Beschuldigte die Siegelung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen.

B. Am 21. Juli 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände. In ihrer Replik vom 15. September 2017 im Entsiegelungsverfahren präzisierte sie das Gesuch in dem Sinne, dass sämtliche versiegelten Objekte "mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Bezug" zu einer mutmasslich geschädigten Gesellschaft zu entsiegeln seien.

C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 entschied das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichter (ZMG), wie folgt teilweise über das Entsiegelungsgesuch:

"1. Die (...) versiegelten" Asservate Nrn. 32-34 "werden der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben.

2. Für die übrigen (...) versiegelten Gegenstände wird zur Aussonderung der geheimnisgeschützten oder nicht verfahrensrelevanten Gegenstände bzw. Dateien eine richterliche Triage angeordnet."

D. Gegen die Verfügung des ZMG vom 15. Dezember 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 9. März 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe sämtlicher sichergestellter und versiegelter Objekte, mit Ausnahme "der Akten, die gemäss Konvention" mit der mutmasslich geschädigten Gesellschaft "an diese Firma zurückgegeben werden sollen".

Das ZMG beantragte am 15. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 12. April 2018 Stellung, während die kantonale Oberstaatsanwaltschaft am 16. April 2018 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtete. Mit Verfügung vom 13. April 2018 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Mai 2018.

Erwägungen:

1. Zunächst sind die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen zu prüfen. Das Bundesgericht beurteilt diese von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG ).

1.1. Die angefochtene Verfügung des ZMG umfasst einen Entsiegelungs-Teilentscheid (Dispositiv Ziffer 1) und eine prozessleitende Verfügung im (partiell noch hängigen) Entsiegelungsverfahren (Dispositiv Ziffer 2). Soweit der Beschwerdeführer auch die prozessleitende Verfügung (sinngemäss) anficht, ist darauf mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteile des Bundesgerichtes 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2).

1.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen ( Art. 248 Abs. 2-4 StPO ; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81).

Nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG muss der Beschwerdeführer ausreichend substanziieren, inwiefern der angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid Bundesrecht verletzt. Auch hat er die Tatsachen darzulegen, aus denen sich seine Beschwerdelegitimation ( Art. 81 BGG ) und ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, welche konkreten Geheimnisrechte vom angefochtenen Entscheid betroffen seien. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann aber offen bleiben, ob er den ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil ausreichend substanziiert hat.

Zwar erläutert der Beschwerdeführer auch nicht explizit und im Detail, inwiefern für die vom Teil-Entsiegelungsentscheid betroffenen Asservate 32-34 gesetzliche Entsiegelungshindernisse bestünden. Auch insofern kann jedoch (wie sich aus dem Folgenden ergibt) offen bleiben, ob die Beschwerde ausreichend substanziiert erscheint.

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer rügt (im Wesentlichen zusammengefasst), die gesetzlichen Voraussetzungen für die am 11. Juli 2017 vollzogene Hausdurchsuchung seien nicht gegeben gewesen. Art. 241 StPO sei insofern "willkürlich angewendet" worden. Die Hausdurchsuchung erscheine unverhältnismässig. Die Strafanzeige der angeblich geschädigten Gesellschaft habe kein Offizialdelikt betroffen. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei "sehr breit" ausgefallen und komme einer unzulässigen "fishing expedition" gleich. In einem polizeilichen Rapport vom 18. Juli 2018 sei der Inhalt der sichergestellten Dokumente bereits umfangreich beschrieben worden, womit die Siegelung "ad absurdum geführt" worden sei.

2.1. Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben werden ( BGE 143 IV 270 E. 6-7 S. 279 ff.; nicht amtl. publ. E. 3.1 von BGE 144 IV 74 ; Urteile 1B_519/ 2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5).

Wohnungen dürfen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in den betreffenden Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind ( Art. 244 Abs. 2 StPO ). Hausdurchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO ). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung betrauten Behörden oder Personen ( Art. 241 Abs. 2 StPO ).

2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO ). Hausdurchsuchungen und Entsiegelungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ).

2.3. Einerseits wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine "fishing expedition" vor, was bedeuten würde, dass sie ohne nähere Hinweise darauf, was sie eigentlich sucht ("auf's Geratewohl"), eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätte. Anderseits bringt er vor, die angeblich geschädigte Gesellschaft und Strafanzeigerin habe der Staatsanwaltschaft eine "ziemlich genaue Liste mit Dokumenten zugestellt", welche untersuchungsrelevant und zu beschaffen seien. Entgegen seiner Ansicht werden mit präzisen Angaben zu den gesuchten Dokumenten entsprechende Zwangsmassnahmen nicht "sehr breit" definiert, sondern möglichst restriktiv.

Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Juli 2017 werden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, der Zweck der Hausdurchsuchung und die mit der Durchführung betrauten Polizeiorgane übersichtlich und sachdienlich dargelegt. Auch die Gründe, welche die Zwangsmassnahme auslösten, werden kurz genannt. Über diese Angaben hinaus konnte die Staatsanwaltschaft noch nicht zum Vornherein wissen, was sie anlässlich der Hausdurchsuchung konkret vorfinden würde. Nach deren Vollzug wurde im Entsiegelungsgesuch bzw. in der Replik des Entsiegelungsverfahrens nochmals weiter spezifiziert, welche Aufzeichnungen und Gegenstände untersuchungsrelevant erscheinen. In diesem Zusammenhang ist keine falsche oder gar "willkürliche" Anwendung von Art. 241 StPO ersichtlich. Die Untersuchungsrelevanz der im angefochtenen Entscheid entsiegelten Asservate 32-34 wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

2.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Kantonspolizei habe in einem (Nachtrags-) Rapport vom 18. Juli 2018 den Inhalt von sichergestellten und anschliessend versiegelten Asservaten bereits im Detail beschrieben; damit sei der Zweck der Siegelung und des Entsiegelungsverfahrens faktisch unterlaufen worden.

Zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung darf die Untersuchungsbehörde bei der Hausdurchsuchung die Aufzeichnungen thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen. Eine detaillierte inhaltliche Durchsuchung und Auswertung (im Sinne von Art. 246 StPO ) darf hingegen in der Regel erst erfolgen, nachdem dem betroffenen Inhaber die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen (bzw. zum angerufenen Geheimnisschutz) grundsätzlich zu äussern ( Art. 247 Abs. 1 StPO ) bzw. ein Siegelungsgesuch ( Art. 248 Abs. 1 StPO ) zu stellen. Wird ein solches gestellt, sind die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln und dürfen diese von der Untersuchungsbehörde bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1-3 StPO ; BGE 143 IV 270 E. 7.5 S. 283 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erwägt, bei der Hausdurchsuchung und vorläufigen Sicherstellung habe noch keine verfrühte detaillierte Einsichtnahme der Polizei- oder Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Objekte genommen werden dürfen. Zwar habe es sich bei den im angefochtenen Entscheid entsiegelten Asservaten 32-34 um Zufallsfunde gehandelt, bei denen gewissen "Besonderheiten" Rechnung zu tragen sei. Auch in Zufallsfunde dürfe jedoch keine verfrühte Detaileinsicht genommen werden. Im Entsiegelungsgesuch sei lediglich deren "potentielle Beweiswahrscheinlichkeit" darzulegen. Die Beschreibung der Asservate 32-34 im Polizeirapport vom 18. Juli 2017 sei insofern "zu weit und unzulässig", was hier jedoch nicht zu ihrer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit führe (angefochtener Entscheid, S. 6 f., Rz. 12).

2.5. Dass die Vorinstanz den polizeilichen Nachtragsrapport vom 18. Juli 2018 zwar kritisiert, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft (betreffend die Asservate 32-34) aber gutgeheissen hat, hält im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Beweisdokumenten um

Zufallsfunde (betreffend Urkundenfälschung und Betrug) gehandelt hat. Darüber wird im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juli 2017 (auf drei Seiten) berichtet. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass bei einer Hausdurchsuchung "zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen", ebenfalls sicherzustellen sind. Die Zufallsfunde werden von der ausführenden Polizeibehörde "mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt", welche dann über das weitere Vorgehen entscheidet ( Art. 243 Abs. 2 StPO ). Der Polizeibericht über Zufallsfunde soll die Untersuchungsleitung darüber in Kenntnis setzen, welche zufällig entdeckten Objekte auf eine andere Straftat hinweisen. Gleichzeitig soll auch nachvollziehbar erklärt werden, weshalb bei der Hausdurchsuchung zusätzliche Beweismittel sichergestellt wurden, die im Hausdurchsuchungs-Befehl noch nicht hatten erwähnt werden können (vgl. Art. 241 Abs. 2 lit. a-b StPO ).

Der gesetzlich vorgesehene polizeiliche Nachtragsrapport hatte somit nicht den Zweck, in unzulässiger Weise verfrühte Detaileinsicht in sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zu nehmen, sondern die Staatsanwaltschaft gesetzeskonform über die erfolgte Sicherstellung von Zufallsfunden zu informieren. Dabei handelt es sich aus strafprozessualer Sicht allerdings um eine anspruchsvolle Polizeiaufgabe: Einerseits sollen die mit der Hausdurchsuchung beauftragten Polizeiorgane auch in Zufallsfunde grundsätzlich nicht "verfrüht" Detaileinsicht nehmen dürfen (bevor über allfällige Geheimnisschutzinteressen entschieden werden konnte). Anderseits sollen sie laut Art. 243 StPO bei der Hausdurchsuchung nicht nur Zufallsfunde identifizieren und vorläufig sicherstellen (Abs. 1), sondern auch noch einen schriftlichen Bericht darüber erstatten (Abs. 2). Wie diese Aufgabe ohne eine gewisse - zumindest summarische - inhaltliche Prüfung der fraglichen Beweismittel zu bewältigen ist, wäre nur schwer ersichtlich.

2.6. Auf welche Weise dieser gesetzliche Zielkonflikt im Einzelnen zu bewältigen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter vertieft zu werden. Die Vorinstanz ist ohne Verletzung von Bundesrecht zur Ansicht gelangt, dass der Polizeirapport über Zufallsfunde hier zwar (ihrer Auffassung nach) etwas zu detailliert ausgefallen sei, dass dies aber kein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsiegelten Zufallsfunde nach sich zieht:

Die Staatsanwaltschaft will alle untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen und Dokumente selber prüfen und analysieren, weshalb sie beim ZMG ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch gestellt hat. Wie die Vorinstanz darlegt, werden die Zufallsfunde (Asservate 32-34), deren Entsiegelung sie bewilligt hat, im Gesuch der Staatsanwaltschaft (und in deren vorinstanzlicher Replik) knapp und in gesetzeskonformer Weise umschrieben. Das Begehren stützt sich dabei auf das polizeiliche Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände.

Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Kantonspolizei über die Hausdurchsuchung einen Rapport vom 14. Juli 2017 erstellt. Dem Rapport ist das Durchsuchungsprotokoll beigefügt, in welchem die sichergestellten Asservate 1-34 knapp und stichwortartig aufgelistet werden. Lediglich für die drei Zufallsfunde (Asservate 32-34) wurde noch der erwähnte Nachtragsrapport vom 18. Juli 2017 erstellt. Die Untersuchungsakten enthalten keine Hinweise darauf, dass die verantwortlichen Polizeiorgane (über ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus) in bundesrechtswidriger Weise unzulässige Detaileinsicht in die sichergestellten Beweismittel genommen hätten.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die versiegelten Dokumente bereits gesichtet hätte. Über die drei sichergestellten Zufallsfunde war sie von der (mit der Hausdurchsuchung beauftragten) Polizeibehörde gemäss Art. 243 StPO sachgerecht zu informieren. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis (betreffend die Asservate 32-34) oder ein definitives Verwertungsverbot, das schon im Vorverfahren durchzusetzen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

2.7. Auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz halten die streitige Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Entsiegelung stand:

Die Strafuntersuchung erstreckt sich auf den Vorwurf von Betrug und Urkundenfälschung und beschränkt sich nicht auf das Antragsdelikt der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung der Asservate 32-34 entgegenstünden. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche milderen Massnahmen ebenso gut geeignet wären, um allfällige Straftaten bzw. die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Da sich die Massnahmen gegen den Beschuldigten selber richten, ist an deren Verhältnismässigkeit auch kein besonders hoher Massstab anzulegen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ). Dass die Anzeigestellerin ihre "Klage zurückgezogen" habe, stellt bei untersuchten Offizialdelikten ebenfalls kein Entsiegelungshindernis dar.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, das Gebot der Verhältnismässigkeit habe verlangt, dass die Untersuchungsbehörde ihn hätte auffordern müssen, die gesuchten Dokumente freiwillig auszuhändigen, bevor sie eine Hausdurchsuchung verfügte. Auch in diesem Punkt ist kein Verstoss gegen Bundesrecht dargetan:

Dass vor dem Vollzug der Hausdurchsuchung und Sicherstellung keine Aufforderung zur freiwilligen Edition erfolgte, ist in Fällen wie dem vorliegenden gesetzeskonform; das Vorgehen dient der Vermeidung von Kollusion durch die beschuldigte Person ( Art. 265 Abs. 4 StPO ). Dem Beschwerdeführer war es im Übrigen unbenommen, anlässlich der Hausdurchsuchung auch freiwillig mit der Polizei zu kooperieren. Zwar vertritt er die Ansicht, vor einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sei jeweils dessen Verteidiger zu informieren und beizuziehen; ausserdem habe der Beschuldigte das Recht, die Polizeiorgane während der Hausdurchsuchung in alle durchsuchten Räume zu begleiten. Solche prozessualen Rechtsansprüche sind im Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. Art. 242 und Art. 245 StPO ); sie wären mit dem Zweck der beweissichernden Zwangsmassnahme denn auch nicht zu vereinbaren.

2.8. Soweit sich die Beschwerde auf Aufzeichnungen bezieht, die im angefochtenen Entscheid gar noch nicht (partiell) entsiegelt wurden bzw. nicht unter die Asservate 32-34 fallen, ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten. Analoges gilt für allgemeine appellatorische Kritik an der Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (ungenügende "Anfangsermittlungen" usw.), die sich ebenfalls nicht auf den Gegenstand der hier streitigen Zwangsmassnahmen bezieht (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er weist darauf hin, dass schon die Vorinstanz (mit Hinweis auf die Untersuchungsakten) seine finanzielle Bedürftigkeit bejaht hat. Die Beschwerde kann auch nicht als bereits zum Vornherein aussichtslos eingestuft werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster