Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_134/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Decision Ordering Criminal Investigation

Geschäftsnummer 1B_134/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by a complaint concerning the alleged actions of a certain company, leading to an investigation by the public prosecutor's office. The prosecution decided not to pursue the case initially, which prompted the complainant to appeal this decision. The Zurich Court of Appeals overturned the prosecutor's decision and sent the case back for further investigation. Subsequently, multiple parties involved in the original complaint filed appeals against this appellate ruling, leading to a review by the Federal Tribunal to assess the validity and implications of the appeals. The Tribunal had to consider whether the appeals met certain legal criteria and whether they could demonstrate any irreparable harm resulting from the lower court’s decision, ultimately deciding not to entertain the appeals due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Decision Ordering Criminal Investigation: The prosecution decided not to pursue the case initially, which prompted the complainant to appeal this decision. The Zurich Court of Appeals overturned the prosecutor's decision and sent the case back for further investigation. Subsequently, multiple parties involved in the original complaint filed appeals against this appellate ruling, leading to a review by the Federal Tribunal to assess the validity and implications of the appeals. The Tribunal had to consider whether the appeals met certain legal criteria and whether they could demonstrate any irreparable harm resulting from the lower court’s decision, ultimately deciding not to entertain the appeals due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafuntersuchung Beweisverfügungen Einstellung des Verfahrens Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article because the admissibility requirements of Art. 93 BGG were not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the procedural costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited to establish that the challenged decision, being an interlocutory decision, was only appealable if it caused non-reparable prejudice, a condition that was found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_134/2013

Urteil vom 16. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. damalige Organe der Y.________ AG,

heute vertreten durch Z.________,

3. damalige Organe der V.________ AG,

heute vertreten durch W.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

D.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. D.________ erstattete am 28. Februar 2010 Strafanzeige gegen "die Machenschaften der Firma Q.________ (P.________)". Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob D.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurück.

2. X.________, die damaligen Organe der Y.________ AG sowie die damaligen Organe der V.________ AG führen mit Eingaben vom 27. März 2013 und 8. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, da ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch bleibt weiterhin möglich. Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG lediglich gelten, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege stehe und damit weitere Kosten erspart werden könnten. Sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Zurückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursachen würde. Somit legen sie nicht dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli