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1B_133/2022 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Release from Pre-Trial Detention After Conviction

Geschäftsnummer 1B_133/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was sentenced to a 37-month imprisonment by the Criminal Chamber of the Canton of Solothurn's High Court on September 7, 2021. A.________ was also placed in preventive detention due to serious suspicion of the crime committed and specific risks of flight and reoffending. A request for release from detention was denied by the court on March 3, 2022, maintaining that the reasons for his detention were still valid and the detention was proportional. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the continuation of his detention with claims that have not been substantiated to demonstrate any legal violations by the court in determining the proportionality of the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 6 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal of Release from Pre-Trial Detention After Conviction: A.________ was also placed in preventive detention due to serious suspicion of the crime committed and specific risks of flight and reoffending. A request for release from detention was denied by the court on March 3, 2022, maintaining that the reasons for his detention were still valid and the detention was proportional. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the continuation of his detention with claims that have not been substantiated to demonstrate any legal violations by the court in determining the proportionality of the detention.

Schlagwörter

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Strafverfahren Haftentlassung Untersuchungshaft Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Widerruf der bedingten Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for failing to meet formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were raised.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_133/2022

Urteil vom 10. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer,

vom 3. März 2022 (STBER.2021.19).

Erwägungen:

1. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verurteile A.________ mit Urteil vom 7. September 2021 in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten. Mit Beschluss vom 7. September 2021 ordnete die Strafkammer ausserdem gegen A.________ Sicherheitshaft an. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr. Weiter erachtete die Strafkammer die Sicherheitshaft als verhältnismässig. Auf eine von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_509/2021 vom 22. September 2021 nicht ein.

2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Die im Beschluss vom 7. September 2021 angeführten Haftgründe würden nach wie vor gelten. Der Gesuchsteller bringe keinerlei stichhaltigen Gründe vor, weshalb die Weiterführung der Sicherheitshaft heute anders zu beurteilen wäre. Das vom Gesuchsteller beim Bundesgericht angefochtene Urteil habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt. Diese Strafe werde er am 24. November 2022 verbüsst haben, weshalb die Haft nach wie vor verhältnismässig sei.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Strafkammer die genannten Haftgründe in rechtswidriger Weise bejaht haben sollte. Soweit er der Strafkammer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welche (haftrelevanten) Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch die Strafkammer übergangen haben sollte. Allein mit seinem Hinweis darauf, dass die mit Urteil vom 7. September 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig sei, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Strafkammer in rechtswidriger Weise die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht hätte. Insgesamt ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer, und Rechtsanwältin B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli