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1B_133/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Meet Justification and Final Instance Requirements

Geschäftsnummer 1B_133/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for making threats and was sentenced to 15 months of imprisonment, with the execution of the sentence suspended for a residential therapeutic measure. The individual appealed the decision to the Federal Tribunal. However, the Tribunal identified procedural issues with the appeal, noting it did not meet the necessary requirements for consideration and was not directed at a final ruling from the cantonal court, resulting in their decision to not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Meet Justification and Final Instance Requirements: The individual appealed the decision to the Federal Tribunal. However, the Tribunal identified procedural issues with the appeal, noting it did not meet the necessary requirements for consideration and was not directed at a final ruling from the cantonal court, resulting in their decision to not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vollzug von Freiheitsstrafen Urteilsdispositiv Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Schlussvorschriften Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to obvious defects.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_133/2018

Urteil vom 12. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,

Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen, II. Strafkammer,

vom 27. Februar 2018 (Nr. 2017/1708-14-hd).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ mit Urteil vom 27. Februar 2018 der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme auf. Ausserdem ordnete es an, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen werde.

2. A.________ erhob gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. Februar 2018 mit Eingabe vom 4. März 2018 (Postaufgabe 6. März 2018) Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Das Bundesgericht beurteilt im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Entscheide, die bei ihm in den Fristen und Formen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen um "Verfahrensenthebung gegen die Staatsanwaltschaft Schaffhausen" ersucht, ist das Bundesgericht dazu nicht zuständig.

4. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, gegen welche Punkte des Urteilsdispositivs sie sich überhaupt richten soll. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Hinzu kommt, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich hingegen nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichtsurteils), weshalb es nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann.

5. Die genannten Mängel sind offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli