Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_131/2014 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Therapeutic Measure Release Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_131/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to an investigation and subsequent pre-trial detention due to various charges, including physical assault and multiple regulatory violations. After a series of extensions to the detention, the individual was granted early release into a therapeutic measure but later sought to be released from this preemptive measure. A request for release was denied by the President of the appropriate court, who cited concerns over the individual's potential for reoffending and the ongoing need for evaluation of suitable facilities. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack sufficiently clear reasoning, resulting in the court declining to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 59 StGB, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Therapeutic Measure Release Due to Insufficient Substantiation: After a series of extensions to the detention, the individual was granted early release into a therapeutic measure but later sought to be released from this preemptive measure. A request for release was denied by the President of the appropriate court, who cited concerns over the individual's potential for reoffending and the ongoing need for evaluation of suitable facilities. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack sufficiently clear reasoning, resulting in the court declining to consider it further.

Schlagwörter

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Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug Untersuchungshaft therapeutische Massnahme bedingter Strafvollzug Körperverletzung Vollstreckungsentscheid Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_131/2014

Urteil vom 8. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm , Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2014 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 6. Januar 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft an. In der Folge verlängerte es sie mehrmals. Eine Beschwerde gegen die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte Haftverlängerung vom 29. August 2012 wies das Bundesgericht mit dem Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 ab.

Auf Gesuch von X.________ bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. September 2012 den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Mit Urteil vom 29. Mai 2013 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Ausländergesetz, das Umweltschutzgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das kantonale Baugesetz schuldig, ferner der mehrfachen Drohung, mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeit, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 63 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Zudem wurde der bedingte Vollzug zweier früher ausgesprochener Geldstrafen widerrufen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 510 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt wurde angerechnet.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach hat X.________ beim Obergericht Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren ist noch hängig.

Am 12. März 2014 hat X.________ beim Obergericht um die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ersucht. Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2014 ab. Er bejahte in Bezug auf die erfolgte und angedrohte Anwendung körperlicher Gewalt die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO . Ausserdem seien bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Bemühungen zur Ermittlung einer geeigneten therapeutischen Einrichtung oder Strafanstalt fortzusetzen.

2. Mit Eingaben vom 28. März 2014 und 4. April 2014, führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Die Eingaben des Beschwerdeführers sind über weite Strecken unverständlich und erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen ganz offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerdefrist gegen die angefochtene Verfügung noch nicht abgelaufen ist, verbleibt dem Beschwerdeführer, dem im Strafverfahren ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, die Möglichkeit innert der Beschwerdefrist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag