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1B_131/2010 KI-generiert

Recusal of investigating magistrate for minor property damage; inadmissible appeal for lack of constitutional reasoning under Article 42 BGG.

Geschäftsnummer 1B_131/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and imposed court costs of CHF 300, upholding the lower court's decision. The appellant had challenged a cantonal ruling that rejected their request to recuse the investigating magistrate handling a criminal proceeding for minor property damage. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning, as required by Article 42(2) BGG, and did not demonstrate how the lower court violated constitutional rights, which is mandatory when challenging a cantonal decision under Articles 95 ff. and 106(2) BGG. The dismissal was made in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG due to the obvious lack of proper grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal of investigating magistrate for minor property damage; inadmissible appeal for lack of constitutional reasoning under Article 42 BGG: The appellant had challenged a cantonal ruling that rejected their request to recuse the investigating magistrate handling a criminal proceeding for minor property damage. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning, as required by Article 42(2) BGG, and did not demonstrate how the lower court violated constitutional rights, which is mandatory when challenging a cantonal decision under Articles 95 ff. and 106(2) BGG. The dismissal was made in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG due to the obvious lack of proper grounds.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Sachbeschädigung Ausstandsverfahren Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft mangelnder Befangenheitsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive as the ground for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive as the procedural basis for deciding the case in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_131/2010

Urteil vom 4. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichterin Stüssi, Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau,

Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Die Untersuchungsrichterin Stüssi des Bezirksamtes Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Mit Eingabe vom 5. März 2010 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die zuständige Untersuchungsrichterin. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ablehnungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2010 ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 24. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seines Ablehnungsbegehrens führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als sie sein Gesuch abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichterin Stüssi des Bezirksamtes Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli