Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_130/2013 KI-generiert

Suicide Organization Appeal Regarding Hospitalization Order Dismissed for Procedural Non-Admissibility

Geschäftsnummer 1B_130/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case, a person named Y attempted voluntary suicide through a lethal substance in a facility that assists with death, but did not complete the act and lost consciousness. Medical personnel confirmed her survival, prompting the local public prosecutor's office to order her immediate transfer to a hospital for palliative care, authorizing the police to enforce this transfer if necessary. The organization assisting Y initially resisted, but later complied, and she passed away on the same day at the hospital. The organization later filed a complaint against the prosecutor's decision, but the higher court dismissed it without consideration. The organization then appealed to the Federal Tribunal seeking to overturn this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Suicide Organization Appeal Regarding Hospitalization Order Dismissed for Procedural Non-Admissibility: Medical personnel confirmed her survival, prompting the local public prosecutor's office to order her immediate transfer to a hospital for palliative care, authorizing the police to enforce this transfer if necessary. The organization assisting Y initially resisted, but later complied, and she passed away on the same day at the hospital. The organization later filed a complaint against the prosecutor's decision, but the higher court dismissed it without consideration. The organization then appealed to the Federal Tribunal seeking to overturn this decision.

Schlagwörter

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Anordnung der Überführung einer Person in das Spital prozessleitende Verfügungen fahrlässige Körperverletzung Versuch im Strafrecht Zwischenentscheid Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant must bear the costs because the appeal was dismissed (not entered upon).

Art. 93 BGG

The court determined that the contested cantonal decision was an appealable interlocutory decision under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_130/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Verein X.________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland , Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Anordnung der Überführung einer Person in das Spital,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 2. August 2012 nahm Y.________ im Rahmen einer Freitodbegleitung im Sterbezimmer des Vereins X.________ in A.________ ein tödliches Mittel ein und verlor das Bewusstsein. Aufgrund einer Schluckstörung konnte sie nicht die gesamte für sie zubereitete Menge des Mittels zu sich nehmen. Ein Teil blieb im Becher zurück.

Die vor Ort erschienene Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte fest, dass Y.________ noch lebte. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland mündlich die unverzügliche Verlegung von Y.________ in das Spital B.________ zur palliativen Behandlung an. Die Staatsanwaltschaft ermächtigte die Polizei, zur Durchsetzung dieser Anordnung als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt anzuwenden. Die Verantwortlichen des Vereins X.________ gaben darauf ihren Widerstand gegen die Verlegung von Y.________ in das Spital auf. Diese verstarb dort noch gleichentags.

B. Mit Verfügung vom 6. August 2012 bestätigte und begründete die Staatsanwaltschaft schriftlich die 4 Tage zuvor getroffenen Anordnungen.

Auf die vom Verein X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 18. Februar 2013 nicht ein.

C. Der Verein X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, sowie weiteren Anträgen.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verein X.________ hat hierzu Stellung genommen. Er hält an der Beschwerde fest und stellt einen zusätzlichen Antrag.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer muss seine Eingabe allerdings auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Sind diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts danach zu forschen, inwiefern sie erfüllt sein könnten ( BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008 E. 1; je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern hier ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid gegeben sein soll.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, führten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von Y.________. Die vorinstanzlich angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. August 2012 (act. 6.1) erging, wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, im Rahmen dieses Verfahrens; dies ebenso wie die von der Staatsanwaltschaft gleichentags erlassene separate Verfügung über die Beschlagnahme von im Sterbezimmer aufgefundenen Unterlagen (act. 6.2). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er ist damit als Zwischenentscheid anzusehen. Dieser betrifft weder den Ausstand noch die Zuständigkeit. Es geht also um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer genügt damit seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri