Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_130/2007 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Recusal Denial Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1B_130/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was undergoing a criminal investigation led by a prosecutor regarding offenses related to disobedience to an official order and traffic violations. The individual challenged the prosecutor's involvement, submitting a request for recusal, which was dismissed by the higher public prosecution authority. After being informed that a subsequent appeal was considered late and another motion regarding procedural delays was rejected, the individual filed a further appeal to the Directorate of Justice and Inner Affairs. However, this was also not accepted due to its tardiness. Subsequently, the individual submitted a complaint focusing on the earlier decisions and the request for the prosecutor’s recusal once more, but failed to adequately justify the legal violations claimed. The court ultimately decided not to consider the appeal due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Regarding Recusal Denial Dismissed on Procedural Grounds: The individual challenged the prosecutor's involvement, submitting a request for recusal, which was dismissed by the higher public prosecution authority. After being informed that a subsequent appeal was considered late and another motion regarding procedural delays was rejected, the individual filed a further appeal to the Directorate of Justice and Inner Affairs. However, this was also not accepted due to its tardiness. Subsequently, the individual submitted a complaint focusing on the earlier decisions and the request for the prosecutor’s recusal once more, but failed to adequately justify the legal violations claimed. The court ultimately decided not to consider the appeal due to insufficient grounds.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts prozessleitende Verfügungen Prozessrecht unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Ausstandsgesuch Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on the simplified procedure under this article due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Federal court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings under this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_130/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Lena Steiner-Meili, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Staatsanwältin Lena Steiner-Meili, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 lehnte der Beschuldigte die Staatsanwältin ab.

Mit Entscheid vom 8. März 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren und eine vom Beschuldigten nebstdem geführte Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen rekurrierte X.________ abermals. Auf diesen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Mai 2007 nicht ein, dies wegen verspätet eingereichtem Rekurs. Sodann wies sie einen nebstdem ausdrücklich gestellten Antrag auf "Feststellung von Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung von Verfahrensbestimmungen" als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Entscheide und den Ausstand von Staatsanwältin Steiner-Meili.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Entscheide nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen mit den der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sein vorangegangener Rekurs verspätet eingereicht wurde. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG ).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: