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1B_13/2008 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_13/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed criminal charges against their ex-spouse, suspecting violations of custody and parenting obligations. Subsequently, the investigative authority decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this non-admittance decision while also requesting free legal aid. The request for free legal aid was denied by the president of the respective cantonal chamber, who indicated that the appeal seemed unlikely to succeed. The complainant then contested this ruling at a higher court but failed to substantiate the grounds for his complaint, resulting in the court deciding not to proceed with the case and denying the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation: Subsequently, the investigative authority decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this non-admittance decision while also requesting free legal aid. The request for free legal aid was denied by the president of the respective cantonal chamber, who indicated that the appeal seemed unlikely to succeed. The complainant then contested this ruling at a higher court but failed to substantiate the grounds for his complaint, resulting in the court deciding not to proceed with the case and denying the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Strafanzeige Einstellung der Sozialhilfe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_13/2008

Urteil vom 28. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons

St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2008 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons

St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 1. Mai 2007 Strafklage gegen seine ehemalige Ehefrau Y.________ wegen Verdachts auf Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 14. Dezember 2007 im Strafverfahren gegen Y.________ eine Nichteintretensverfügung.

Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 11. Januar 2008 ab und setzte X.________ eine Frist von 10 Tagen zur Entrichtung der Einschreibgebühr von Fr. 200.--. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, dass die Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als aussichtslos erscheine.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG . Er legt nicht dar, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Einforderung eines Kostenvorschusses Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli