Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_129/2022 KI-generiert

Security Detention Extension Challenged Due to Accelerated Proceedings Violation

Geschäftsnummer 1B_129/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was under investigation by the District Attorney See/Oberland for commercial theft and other offenses. He was arrested on December 17, 2019, and placed in pre-trial detention by the Compulsory Measures Court of the Uster District on December 20, 2019. His detention was subsequently extended multiple times. After the initial extension was contested up to the Swiss Federal Tribunal and dismissed, the prosecution charged him on March 29, 2021, and requested security detention while awaiting trial. The Compulsory Measures Court granted this request, extending the security detention several times despite the individual's complaints. The Canton of Zurich's Higher Court partially upheld an appeal, shortening one extension of detention. The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the continued security detention and alleging a violation of the principle of celerity, given the protracted scheduling of his trial. The tribunal had already dismissed prior related complaints. The matter raises issues of reasonable suspicion, flight risk, and appropriate duration of pre-trial detention given the severity of the charges.

Legislator-Regeste

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Art. 220 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3-4 BV; Security Detention Extension Challenged Due to Accelerated Proceedings Violation: He was arrested on December 17, 2019, and placed in pre-trial detention by the Compulsory Measures Court of the Uster District on December 20, 2019. His detention was subsequently extended multiple times. After the initial extension was contested up to the Swiss Federal Tribunal and dismissed, the prosecution charged him on March 29, 2021, and requested security detention while awaiting trial. The Compulsory Measures Court granted this request, extending the security detention several times despite the individual's complaints. The Canton of Zurich's Higher Court partially upheld an appeal, shortening one extension of detention. The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the continued security detention and alleging a violation of the principle of celerity, given the protracted scheduling of his trial. The tribunal had already dismissed prior related complaints. The matter raises issues of reasonable suspicion, flight risk, and appropriate duration of pre-trial detention given the severity of the charges.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung der Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft beschleunigtes Verfahren Anklage ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Bedrohung der inneren Sicherheit Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 StPO as the legal basis for noting the violation of the duty to hold the trial within a reasonable time.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Determines that no court costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for denying a party compensation to the unrepresented appellant.

Art. 5 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 2 BGG as the legal basis for noting the violation of the duty to hold the trial within a reasonable time.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SB220518 (2023-12-07) · zh
Appeal of Habitual Theft and Related Offenses Sentencing and Deportation Order
«…n Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid der hiesigen III. Str…»
BK 2022 519 (2023-01-12) · be
Extension of Detention Upheld Despite Acceleration Claim in Multi-Charge Case
«…en zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/2021 vom…»
1B_592/2022 (2022-12-08)
Detention Extension Challenge on Unreasonable Trial Delay Grounds
«…lexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung ( BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspr…»
1B_576/2022 (2022-11-30)
Appellant's Challenge to Continued Pre-Trial Detention Pending Appeal in Complex Theft Case
«…. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und…»
1B_118/2022 (2022-06-17)
Claimant v. District Court on File Index and Hearing Schedule
«…te nach der Anklageerhebung zu erfolgen. Dieser Grundsatz betrifft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich indes ni…»
BK 2022 214 (2022-05-31) · be
Security Detention Upheld Due to Flight Risk in Multi-Count Case
«…der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/202…»
SB220518 · zh
Swiss Court Upholds Conviction and Sentence for Serbian National in Multi-Crime Spree
«…n Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid der hiesigen III. Str…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_129/2022

Urteil vom 29. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Büro B-8, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2022 (UB220013-O/U/AHA).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte. A.________ wurde am 17. Dezember 2019 verhaftet und am 20. Dezember 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft in der Folge mehrmals. Gegen die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. Dezember 2020 führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 18. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_560/2020).

Am 29. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Uster und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 7. April 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 30. September 2021 in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 14. September 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 13. März 2022. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 teilweise gut und befristete die Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 1B_571/2021 vom 10. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Mai 2022 (Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht). Dagegen erhob A.________ am 20. Januar 2022 persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Februar 2022 abwies.

B. Mit Eingabe vom 7. März 2022 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Entlassung aus der Sicherheitshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung ( Art. 220 Abs. 2 StPO ). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung, grundsätzlich einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich sei an allen Verfügungen und Beschlüssen beteiligt. Es sei nicht realistisch, dass er alle Eingaben lese und mitentscheide. Dies erwecke den Eindruck, es würden "ohne Vorbehalt mit copy/paste einfach die Argumente der Vorinstanz und der Staatsanwälte" übernommen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft.

2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ) und die Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ) bejaht.

2.1. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_560/2020 erläutert (E. 3). Darauf kann, wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 ausgeführt (E. 2.1), in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden. An dieser Beurteilung ändert die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich zum Zeitpunkt der mutmasslich deliktischen Handlungen nicht in der Schweiz aufgehalten, nichts. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts angesichts der vorhandenen DNA-Spuren, die dem Beschwerdeführer als Spurenverursacher zugeordnet werden konnten (vgl. Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2), nicht aufzuzeigen.

2.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorweg ebenfalls auf die beiden Urteile 1B_571/2021 und 1B_560/2020 verwiesen werden. Aus den vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 1B_571/2021 vorgebrachten Rügen bezüglich des besonderen Haftgrundes ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz rechtswidrig von einer grossen Gefahr ausgegangen sei, er könnte fliehen. Seine erneute Kritik im Zusammenhang mit den von ihm bisher nicht vorgelegten Adressen seiner Schwester bzw. von anderen Personen, bei welchen er bei einer Haftentlassung angeblich wohnen könnte, vermag die betreffenden Erwägungen des Bundesgerichts, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. E. 3c des angefochtenen Entscheids), nicht in Frage zu stellen. Die Sachlage hat sich seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids 1B_571/2021 nicht zu seinen Gunsten geändert. Wenn die Vorinstanz weiterhin von einer grossen Fluchtgefahr ausgegangen ist, welcher durch Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden kann, ist dies nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann erneut die Verhältnismässigkeit der Haft. Er macht wiederum geltend, es sei nicht "gerecht und plausibel", dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft als verhältnismässig erachte, nur weil die Staatsanwaltschaft sieben Jahre Freiheitsstrafe beantrage.

3.2. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haft und die Verweigerung von Ersatzmassnahmen in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte. Wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_571/2021 festgehalten (E. 3.3), erweist sich die bisher erstandene Haft von unterdessen knapp 27 Monaten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere des sehr hohen Deliktsbetrags von fast einer halben Million Franken und der damit zu erwartenden empfindlichen Strafe, noch nicht als unverhältnismässig lange. Sie ist denn auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.

4.

4.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hat das Bezirksgericht auf den 20. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese wird damit, entgegen der klaren Aufforderung des Bundesgerichts im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_571/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2, nicht mehr im 1. Quartal von 2022 stattfinden. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser bundesgerichtlichen Aufforderung auseinander und begründet auch nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung nachzukommen. Dies ist auch nicht erkennbar.

4.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Haftsachen müssen dabei gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts ( BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Bei komplexen Straffällen ist es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (vgl. Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3. Vorliegend wird die auf den 20. Mai 2022 angesetzte Hauptverhandlung mehr als 14 Monate nach der Anklageerhebung am 29. März 2021 stattfinden. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung nicht vertretbar. Es ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen. Diese ist im Urteilsdispositiv zu vermerken und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.

5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt ( Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO ). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der keinen ausserordentlichen Aufwand darzutun vermag, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 8. Februar 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Entscheid aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier