Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_129/2015 KI-generiert

Review of Continued Detention Pending Appeal Following Acquittal Where Civil Commitment Order Exists

Geschäftsnummer 1B_129/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested on suspicion of planning attacks against former classmates and teachers, leading to his placement in investigative custody and later in a psychiatric clinic due to being deemed unfit for detention. After being acquitted of charges by a District Court, he faced a provisional guardianship order for continued treatment in the clinic. Following an appeal by the public prosecutor, a higher court ordered him to remain in custody during the appeal process. The individual subsequently filed a complaint to contest this decision, arguing for his release from the detention, which initiated a legal evaluation of the justification for his continued confinement based on concerns about the risk of acting on violent tendencies. The overarching issues included assessments of his psychological state, the nature of the threats posed, and the appropriateness of further detention measures.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 236 Abs. 1 StPO, Art. 221 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO; Review of Continued Detention Pending Appeal Following Acquittal Where Civil Commitment Order Exists: After being acquitted of charges by a District Court, he faced a provisional guardianship order for continued treatment in the clinic. Following an appeal by the public prosecutor, a higher court ordered him to remain in custody during the appeal process. The individual subsequently filed a complaint to contest this decision, arguing for his release from the detention, which initiated a legal evaluation of the justification for his continued confinement based on concerns about the risk of acting on violent tendencies. The overarching issues included assessments of his psychological state, the nature of the threats posed, and the appropriateness of further detention measures.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Haftverlängerung anfechtbarer Zwischenentscheid Strafverfolgung Vollstreckungsentscheid psychiatrische Behandlung Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to establish that the contested decision was an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.
Art. 81 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.
Art. 107 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning to confirm the Federal Tribunal's ability to decide the merits upon allowing the appeal.
Art. 236 Abs. 1 StPO
Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.
Art. 221 StPO
Für die Beurteilung der Frage, ob der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug fortgesetzt werden soll, ist Art. 221 StPO analog anwendbar ( BGE 133 I 270 E.
Art. 221 Abs. 1 StPO
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl.
Art. 221 Abs. 2 StPO
Dagegen besteht Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO , wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (dazu E.
Art. 260bis Abs. 1 lit. a-c StGB
Ihm wird, kurz zusammengefasst, vorgeworfen, Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, um ehemalige Mitschüler und Lehrer, die ihn während seiner Zeit an einem Gymnasium im Jahr 2007 erniedrigt und gekränkt haben sollen, zu töten, zu ermorden oder schwer zu verletzen ( Art. 260bis Abs. 1 lit. a-c StGB ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to confirm the Federal Tribunal's ability to decide the merits upon allowing the appeal.

Art. 64 BGG

Applied in the dispositive to rule that the request for free legal aid is moot due to the order for compensation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of Aargau to compensate the appellant's representative.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the contested decision was an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_129/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokatin Anina Hofer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,

Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Wegen des Verdachts, die Verletzung oder Tötung von ehemaligen Mitschülern und Lehrern des Gymnasiums "..." geplant und vorbereitet zu haben, wurde A.________ (geb. 1992) am 9. Juli 2014 festgenommen und zwei Tage später in Untersuchungshaft gesetzt. Da er nicht hafterstehungsfähig war, wurde er am 26. August 2014 in eine psychiatrische Klinik verbracht. Seit dem 17. Oktober 2014 befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik "..." (nachfolgend: die Klinik).

B. Mit Urteil vom 10. März 2015 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden (Strafgericht) A.________ von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlungen frei und entliess ihn aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Gleichentags verfügte die Präsidentin des Familiengerichts vorsorglich die fürsorgerische Unterbringung in die Klinik.

Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 10. März 2015 Berufung an. Sie stellte gleichzeitig den Antrag an das Obergericht des Kantons Aargau, die Entlassung von A.________ aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug sei aufzuheben; für die Dauer des Berufungsverfahrens sei die Sicherheitshaft anzuordnen oder der vorzeitige Massnahmenvollzug fortzusetzen.

C. Mit Entscheid vom 12. März 2015 ordnete das Familiengericht für den Fall, dass die strafrechtliche Zuständigkeit bzw. Massnahme entfalle, die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik an.

D. Am 18. März 2015 verfügte das Obergericht, dass A.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmenvollzug zu verbleiben hat.

E. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. April 2015 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei umgehend aus der Sicherungshaft bzw. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.

F. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht ( Art. 78 ff. BGG ). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft (in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs; dazu sogleich E. 2) befindet. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.

2. Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation des Angeschuldigten zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden ( BGE 126 I 172 E. 3a S. 174).

Für die Beurteilung der Frage, ob der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug fortgesetzt werden soll, ist Art. 221 StPO analog anwendbar ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277 f.).

3.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl. Abs. 1 lit. a-c). Dagegen besteht Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO , wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (dazu E. 4). Dabei handelt es sich um einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund ( BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f. mit Hinweisen; Marc Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO ). Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f. mit Hinweisen).

3.2. Im Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 befand das Bundesgericht, ob ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gegeben sei, entscheide sich nach konkreten Anhaltspunkten, die dafür sprechen, dass sich die beschuldigte Person im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte und das Berufungsgericht deshalb eine Strafe aussprechen könnte (E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im zitierten Fall war der Beschuldigte von der Erstinstanz allerdings nur teilweise freigesprochen worden.

Das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte beurteilt sich nach einem strengeren Massstab, wenn der erstinstanzliche Freispruch vollumfänglich und einstimmig erfolgt ist und das Gericht in der Sache sorgfältig begründet hat. In einem solchen Fall sind die Begründungsanforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts entsprechend hoch. Die Staatsanwaltschaft resp. die Vorinstanz kann es dann nicht dabei belassen, auf die Anklageerhebung vom 30. Januar 2015 vor der ersten Instanz zu verweisen, oder lediglich auszuführen, ein Schuldspruch sei nicht ausgeschlossen. Des Weiteren kann vom Beschwerdeführer auch nicht erwartet werden, er müsse dartun, die Annahme eines dringenden Tatverdachts sei unhaltbar, nachdem er erstinstanzlich freigesprochen worden ist. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 ist nicht einschlägig, weil dort über die Fortsetzung der Sicherheitshaft eines erstinstanzlich

Verurteilten zu befinden war (dieser Aspekt bildete auch nicht Streitgegenstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vgl. Entscheid

Cimendag gegen Schweiz vom 18. Februar 2014 [Nr. 55137/12]). Ob das von der Vorinstanz unter dem Titel des drohenden Tatverdachts Ausgeführte vor Bundesrecht standhält, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungsgefahr.

4.2. Ihm wird, kurz zusammengefasst, vorgeworfen, Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, um ehemalige Mitschüler und Lehrer, die ihn während seiner Zeit an einem Gymnasium im Jahr 2007 erniedrigt und gekränkt haben sollen, zu töten, zu ermorden oder schwer zu verletzen ( Art. 260bis Abs. 1 lit. a-c StGB ). Am 9. Juli 2014 ging bei der Kantonspolizei Aargau eine Gefährdungsmeldung der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers ein, wonach dieser ihr gegenüber Amok-Phantasien geäussert habe (angeblich sprach er von einer "Generalprobe zu einer Amoktat"). Als die Polizei den Beschwerdeführer am gleichen Tag an seinem Wohnort aufgesucht habe, sei dieser dabei gewesen, einen Abschiedsbrief im Zusammenhang mit seinem Suizid zu verfassen. Bei der Hausdurchsuchung wurde eine Mappe gefunden, die Fotografien ehemaliger Schulkollegen und Lehrer enthalten habe, versehen mit handschriftlichen Hinweisen, wie die betreffenden Personen erschossen werden sollten. Es seien auch Situationspläne von Schulhäusern und den Wohnorten der Lehrpersonen sowie zwei ausgedruckte und ausgefüllte Gesuche um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für eine Faust- und Handfeuerwaffe sichergestellt worden. Die Gesuche seien aber nie abgeschickt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann im Internet betreffend Amoktaten und Amoktätern recherchiert. Nach seiner Inhaftierung habe sich der Beschwerdeführer von den auszuführenden Handlungen distanziert.

4.3. Die Vorinstanz bringt vor, ohne adäquate stationäre Behandlung des Beschwerdeführers müsse von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführung ausgegangen werden. Aufgrund der Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse bzw. des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers sowie der Umstände (dringender Tatverdacht; dazu bereits E. 3) sei der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

4.4. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist verfassungs- und grundrechtskonform. Die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern - somit Spezialprävention als Haftgrund - wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich anerkannt ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 ; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen ( BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 22). Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen ( BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 22; 137 IV E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben ( BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 22 mit Hinweisen).

4.5. Zur Beurteilung der von der Rechtsprechung geforderten sehr ungünstigen Kriminalprognose ist vor allem auf das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 16. September 2014 und auf den Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 1. März 2015 abzustellen. Dem 51-seitigen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutliche depressive Symptome zeige, verbunden mit Suizidgedanken. Er stehe am Anfang einer beginnenden Psychose. Das Risiko, dass er ohne adäquate Behandlung eine schizophrene Psychose entwickle, sei als sehr hoch einzuschätzen. Gesamthaft werde die Ausführungsgefahr aus forensisch-psychologischer Sicht jedoch als gering beurteilt. Dies könne sich jedoch ändern, wenn er tatsächlich an einer manifesten schizophrenen Psychose erkranken sollte, was erneut einen Verlust des Realitätskontaktes bedeuten würde (insbesondere in der Prodromalphase [Frühverlauf] der schizophrenen Psychose). Um diesem Risiko vorzubeugen, werde eine stationäre Behandlung empfohlen.

4.6. Wie das Gutachten ausführt, ist die Ausführungsgefahr als gering einzuschätzen, solange beim Beschwerdeführer keine schizophrene Psychose ausbricht. Dies ist, soweit ersichtlich, aber noch nicht geschehen und soll durch die stationäre Behandlung auch verhindert werden.

Dem Therapieverlaufsbericht zufolge zeige sich der Beschwerdeführer sehr motiviert. Das deliktische Geschehen bis hin zur Verhaftung könne mit ihm thematisiert und vertieft werden. Durchgehend habe er sich während der Sitzungen von Amok- und Fremdtötungsphantasien distanziert. Er betone, dass er seine Gedankengänge niemals in die Tat umgesetzt hätte und dass es sich um ein "Rollenspiel" mit provokativem Charakter gehandelt habe. Er habe eigentlich auf seine Verzweiflung und seinen Lebensüberdruss aufmerksam machen wollen; dabei habe er zeitweise aber auch "die Kontrolle irgendwie verloren". Bisher offenbare der Beschwerdeführer ein gutes Problemverständnis. Aus psychotherapeutischer Sicht seien daher die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung gegeben. Ungeachtet seiner (relativen) psychischen Stabilität stehe er aber erst am Anfang der Behandlung. Hingegen seien die Risikofaktoren relativ gut kontrollierbar bzw. beeinflussbar. Das Risiko für Vorbereitungshandlungen oder für die Durchführung einer Gewalttat sei gering. Als günstig erweise sich, dass der Beschwerdeführer bisher nicht als impulsiv aufgefallen sei, keine ausgeprägten antisozialen Einstellungen vertrete, überwiegend krankheitseinsichtig und therapiemotiviert sei und realistische Pläne für die Zukunft formulieren könne.

4.7. In Würdigung der gutachterlichen Kernaussagen und unter Beachtung der von der Rechtsprechung geforderten Zurückhaltung ist von keiner sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführungsgefahr auszugehen. Das Risiko der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist auch deshalb als gering einzustufen, weil der Beschwerdeführer - trotz Wegfalls des vorzeitigen Massnahmenvollzugs - nicht in die Freiheit zu entlassen ist. Er wird im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung ( Art. 426 ff. ZGB ) weiterhin zwingend in der Klinik verbleiben, um adäquat behandelt zu werden. Er kann nicht aus eigenem Willen aus der Klinik austreten. Das Familiengericht hat im Entscheid vom 12. März 2015 ausdrücklich festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik beim Gericht verbleibt (und nicht an die Klinik delegiert wird). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Rahmenbedingungen des zwingenden stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik unverändert erhalten bleiben, selbst wenn die fürsorgerische Unterbringung an die Stelle des vorzeitigen Massnahmenvollzugs tritt.

Im Ergebnis ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht gegeben.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Er wird jedoch nicht freigelassen, sondern ist nach dem Entscheid des Familiengerichts vom 12. März 2015 in der Klinik nunmehr fürsorgerisch untergebracht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG gegenstandslos. Die von seiner Vertreterin eingereichte Kostennote erscheint ausgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Anstelle der strafprozessualen Massnahme tritt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik "...".

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat der Vertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'250.65 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic