Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_128/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Recusal Challenges as Abuse of Rights

Geschäftsnummer 1B_128/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual named A.________ was involved in a criminal proceeding for multiple defamation charges led by the Public Prosecutor’s Office I of the Canton of Zurich. During the proceedings, A.________ filed recusal requests against several prosecutors involved in the case. These requests were later withdrawn by A.________, and the proceedings concerning these withdrawals were dismissed by the High Court of the Canton of Zurich. However, A.________ contested these dismissals and the associated legal cost rulings, requesting free legal aid, which was denied, resulting in complaints filed with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 108 al. 1 lit. c BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Recusal Challenges as Abuse of Rights: During the proceedings, A.________ filed recusal requests against several prosecutors involved in the case. These requests were later withdrawn by A.________, and the proceedings concerning these withdrawals were dismissed by the High Court of the Canton of Zurich. However, A.________ contested these dismissals and the associated legal cost rulings, requesting free legal aid, which was denied, resulting in complaints filed with the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstandsbegehren üble Nachrede Wandelungsrecht Strafakten Einstellung des Verfahrens Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_129/2023
1B_128/2023, 1B_129/2023, 1B_130/2023
1B_130/2023
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BGE 133 II 249
Neighbor's Standing and Scope of Appeal in Building Permit Dispute
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. c BGG

Used to rule that the appeals will not be entertained due to abuse of process (Rechtsmissbrauch).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the appellant's requests for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_128/2023, 1B_129/2023, 1B_130/2023

1B_131/2023, 1B_132/2023, 1B_133/2023

Urteil vom 23. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

1B_128/2023

Roland Geisseler, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1B_129/2023

Christine Braunschweig,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1B_130/2023, 1B_131/2023, 1B_132/2023

und 1B_133/2023

Alexander Knauss,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerden gegen die Verfügungen und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Dezember 2022 (UA220009-O/U, UA22029-O/U, UA22033-O/U, UA22034-O/U, UA22035-O/U und UA22036-O/U).

Sachverhalt:

1B_128/2023

A. A.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 21. Februar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt Roland Geisseler. Das tags darauf ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 14. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

A.b. Mit Eingaben vom 6. und 7. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

A.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

1B_129/2023

B. B.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 18. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensbeteiligte Staatsanwältin Christine Braunschweig. Das am 20. Juni 2022 ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 5. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

B.b. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

B.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

1B_130/2023

C. C.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 15. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt Alexander Knauss. Das tags darauf ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 5. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

C.b. Mit Eingaben vom 6. und vom 7. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

1B_131/2023

D. D.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 16. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt Alexander Knauss. Das tags darauf ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 5. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

D.b. Mit Eingaben vom 6. und vom 7. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

1B_132/2023

E. E.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 18. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt Alexander Knauss. Das am 20. Juni 2022 ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 5. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

E.b. Mit Eingaben vom 6. und vom 7. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

1B_133/2023

F. F.a. Im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Verleumdung stellte dieser am 18. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt Alexander Knauss. Das am 21. Juni 2022 ans Obergericht überwiesene Gesuch wurde von A.________ am 5. Dezember 2022 zurückgezogen. Mit Verfügung und Beschluss vom 22. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

F.b. Mit Eingaben vom 6. und vom 7. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

F.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die gleichlautenden Beschwerden richten sich gegen inhaltlich gleiche Entscheide; die Verfahren sind daher zu vereinigen.

2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat die Verfahren als erledigt abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer die jeweiligen Ausstandsgesuche zurückgezogen hatte. Das schliesst zwar nicht aus, die Abschreibungsbeschlüsse anzufechten, nur müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass die Rückzüge wegen eines Willensmangels ungültig wären. Dazu bringt er indessen nichts vor.

Er kritisiert einzig die Beteiligung von Oberrichterin Eichenberger an den angefochtenen Entscheiden. Diese habe zuvor eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht, sei daher befangen gewesen und hätte an den angefochtenen Entscheiden nicht mitwirken dürfen. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausstandsbegehren sind nach Treu und Glauben ohne Verzug - d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen - nach Kenntnisnahme der Ausstandsgründe zu stellen ( BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3 ; 124 I 121 E. 2; Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2022 von dieser Strafanzeige Kenntnis erhielt, hat nie verlangt, dass Oberrichterin Eichenberger deswegen in den Ausstand zu treten habe. Wie sich aus dem beim Bundesgericht im Verfahren 6B_322/2023 angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2023 ergibt, hat er im Gegenteil am 14. Dezember 2022 sämtliche von ihm gestellten Ausstandsgesuche, darunter diejenigen gegen die Zürcher Oberrichter und damit auch dasjenige gegen Oberrichterin Eichenberger, ausdrücklich zurückgezogen. Dass er nun im Nachhinein die Rückzugsbeschlüsse des Obergerichts anficht mit der einzigen Begründung, Oberrichterin Eichenberger hätte daran nicht mitwirken dürfen, erweist sich unter diesen Umständen als mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerden ist wegen Rechtsmissbrauchs im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Rechtsanwalt Fingerhuth wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 66 Abs. 3 BGG mit einer Kostenauflage zu rechnen hat, sollte er weitere mutwillige Beschwerden einreichen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_128/2023, 1B_129/2023, 1B_130/2023, 1B_131/2023, 1B_132/2023 und 1B_133/2023 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi