Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_128/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeals on Procedural Rights Due to Lack of Legal Interest Over Cost Awards

Geschäftsnummer 1B_128/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a series of complaints filed by an individual against the procedural conduct of the District Court of Horgen, which were dismissed by the Zurich Higher Court. The individual, referred to as the complainant, argued against decisions involving alleged denial of justice and procedural issues, including the personal receipt of legal documents, the handling of case files, and a recusal request concerning a district court official. The Higher Court upheld that the complaints related to procedural actions should be pursued in appeal proceedings rather than as separate matters. The individual then appealed these dismissals, specifically challenging the imposed procedural costs, but did not effectively demonstrate any enduring legal disadvantage resulting from these costs, leading the Swiss Federal Tribunal to consolidate the cases and ultimately dismiss the current appeal without levying further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeals on Procedural Rights Due to Lack of Legal Interest Over Cost Awards: The individual, referred to as the complainant, argued against decisions involving alleged denial of justice and procedural issues, including the personal receipt of legal documents, the handling of case files, and a recusal request concerning a district court official. The Higher Court upheld that the complaints related to procedural actions should be pursued in appeal proceedings rather than as separate matters. The individual then appealed these dismissals, specifically challenging the imposed procedural costs, but did not effectively demonstrate any enduring legal disadvantage resulting from these costs, leading the Swiss Federal Tribunal to consolidate the cases and ultimately dismiss the current appeal without levying further costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrensrechte Ausstandsbegehren Rückkehrrecht Demonstrationsrecht Wegfall des schutzwürdigen Interesses Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_129/2020
1B_128/2020, 1B_129/2020,
1B_130/2020
1B_128/2020, 1B_129/2020, 1B_130/2020
1B_131/2020
Damit hat er von vornherein kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Beschlusses 1B_131/2020, da ihm das Obergericht in diesem Ausstandsverfahren gar keine Kosten auferlegt hat.
BGE 133 IV 139
Defendant's Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Refusal of Evidential Measures Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm
BGE 138 III 46
Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Appeal Against Provisional Evidence Ruling
BGE 141 IV 284
Prosecutor's Appeal Against Partial Exclusion of Incriminating Documents Ruled Inadmissible
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied because the request for free legal aid becomes obsolete by the decision not to levy costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Although implied by the decision not to levy costs, this specific article for costs is not explicitly cited in order point 3, which simply states 'Es werden keine Kosten erhoben'.

Art. 93 BGG

Although the reasoning section discusses the admissibility criteria for interlocutory decisions under Art. 93 BGG, the final order does not explicitly cite any article for dismissing the substantive appeals (instead ordering non-admission under the reasoning in section 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_128/2020, 1B_129/2020,

1B_130/2020, 1B_131/2020

Urteil vom 17. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1B_128/2020, 1B_129/2020, 1B_130/2020

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

1B_131/2020

Tobias Walthert,

Beschwerdegegner,

Bezirksgericht Horgen,

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerden gegen die vier Beschlüsse

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2020 (UV190017-O/U/BEE,

UV190018-O/U/BEE, UV190019-O/U/BEE und UA190033-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A. 1B_128/2020

A.a. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das Bezirksgericht Horgen betreffend Rechtsverweigerung ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Es erwog, der Beschluss der Verfahrensleitung vom 2. Oktober 2019 sei dem amtlichen Verteidiger von A.________ und damit rechtmässig zugestellt worden. Das Bezirksgericht habe keine Rechtsverweigerung begangen, indem es ihm den Beschluss nicht auch noch persönlich zugestellt habe.

1B_129/2020

A.b. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das Bezirksgericht Horgen betreffend Rechtsverweigerung ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Es erwog, gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des bezirksgerichtlichen Strafurteils vom 3. Juli 2019 sei der vom Beschwerdeführer angeforderte grüne Ordner (mit diversen Unterlagen) nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger herauszugeben. Die Herausgabe des Ordners an ihn anstelle des Privatklägers müsse er im Berufungsverfahren beantragen.

1B_130/2020

A.c. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das Bezirksgericht Horgen betreffend Rechtsverweigerung ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Der Antrag auf Herausgabe des "Quellenverzeichnisses über die Grundlagen des Aktengutachtens" stelle einen Beweisantrag dar, der nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Berufungsverfahren dem Obergericht zu stellen sei.

1B_131/2020

A.d. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Tobias Walthert, den Vorsitzenden der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen und Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Strafverfahrens, nicht ein und nahm die Kosten auf die Gerichtskasse. Ausstandsgründe, die nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft entdeckt würden, seien im Berufungsverfahren zu beurteilen, es bestünde daher kein Raum für ein separates Ausstandsverfahren vor der Beschwerdeinstanz.

B. Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt A.________, die Beschlüsse vom 6. Februar 2020 "hinsichtlich der Gebühren- und Kostenüberwälzung" aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Verfahren 1B_128, 129, 130 und 131/2020 betreffen das gleiche Strafverfahren und hängen eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind.

2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen das Obergericht Beschwerden gegen die Verfahrensführung des erstinstanzlichen Strafgerichts abgewiesen hat und auf ein Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Sie schliessen die Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um Zwischenentscheide, gegen die die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde einzig gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten. Damit hat er von vornherein kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Beschlusses 1B_131/2020, da ihm das Obergericht in diesem Ausstandsverfahren gar keine Kosten auferlegt hat. In Bezug auf die anderen drei Beschlüsse legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm durch die Kostenauflagen von je Fr. 400.-- ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte, und das ist auch nicht offensichtlich.

Auf die Beschwerden ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteressen bzw. wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_128/2020, 1B_129/2020, 1B_130/2020 und 1B_131/2020 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Horgen, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Ivo Harb, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi