Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_127/2016 KI-generiert

Complainant v. State of Geneva (Successive Complaints and Recusal Motion Dismissal)

Geschäftsnummer 1B_127/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed regarding an alleged failure to meet maintenance obligations and possible fraud, leading to a series of legal actions. The initial complaint was dismissed by the public prosecutor, which prompted an appeal that the court did not accept. A subsequent complaint was also dismissed, and the complainant requested a new, unbiased panel to evaluate the case. This plea was considered unsubstantiated by the court, which ruled that the original decision did not warrant recusal since it concerned a new matter. The complainant attempted further legal action but failed to adequately demonstrate any violations of legal rights or justifications for the complaints, leading to the dismissal of the appeal without incurring costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; Complainant v. State of Geneva (Successive Complaints and Recusal Motion Dismissal): The initial complaint was dismissed by the public prosecutor, which prompted an appeal that the court did not accept. A subsequent complaint was also dismissed, and the complainant requested a new, unbiased panel to evaluate the case. This plea was considered unsubstantiated by the court, which ruled that the original decision did not warrant recusal since it concerned a new matter. The complainant attempted further legal action but failed to adequately demonstrate any violations of legal rights or justifications for the complaints, leading to the dismissal of the appeal without incurring costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen kostenloses Verfahren berechtigte Zweifel Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it apparently did not meet the formal requirements for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_127/2016

Urteil vom 7. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Deutschland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. März 2016.

Erwägungen:

1. A.A.________ reichte am 1. April 2014 Strafanzeige gegen B.A.________ ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Betrug, evtl. Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 3. November 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Januar 2016 nicht ein.

2. Am 12. Dezember 2015 reichte A.A.________ erneut eine Strafanzeige gegen B.A.________ ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Anzeige nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ am 14. Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Schreiben vom gleichen Tag verlangte sie die Bestellung einer unbefangenen Besetzung. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nahm dieses Gesuch als Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdekammer entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 16. März 2016 nicht ein. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdekammer gerichtete Ausstandsgesuch sei unzulässig. Ausserdem sei festzustellen, dass es um die Beurteilung einer neuen Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund einer neuen Anzeige gehe. Die Beschwerdekammer oder einzelne Mitglieder hätten deshalb nicht in den Ausstand zu treten.

3. A.A.________ reichte am 26. März 2016 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den Beschluss der Strafkammer vom 16. März 2016 bezeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Gleichzeitig stellte sie einen Ablehnungsantrag gegen Oberrichter Frey. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies mit Verfügung vom 1. April 2016 die Beschwerde vom 26. März 2016 gegen den Beschluss der Strafkammer vom 16. März 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass aufgrund des neuen Ablehnungsantrags gegen Oberrichter Frey vom 26. März 2016 ein neues Ausstandsverfahren eröffnet und durchgeführt werde.

Das Bundesgericht nimmt die übermittelte Eingabe vom 26. März 2016 als Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2016 entgegen und verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer das Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Kosten für das Ausstandsverfahren beanstandet, übersieht sie, dass ihr die Strafkammer die Kosten aufgrund von Art. 59 Abs. 4 StPO , und nicht wie die Beschwerdeführerin glaubt, aufgrund von Art. 424 Abs. 2 StPO (betrifft die Berechnung der Kosten) auferlegte. Zu der Kostenauflage aufgrund von Art. 59 Abs. 4 StPO äussert sie sich jedoch nicht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdekammer und der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli