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1B_127/2011 KI-generiert

Pedestrian's Standing to Appeal Discontinuation of Cyclist Prosecution Under Old Procedure Law

Geschäftsnummer 1B_127/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic incident that occurred on August 29, 2010, where a five-year-old child ran into the side of a passing bicycle, resulting in injuries including a forearm fracture, a concussion, and a forehead wound. The child's father, as the legal representative, decided not to pursue criminal charges for bodily injury. Subsequently, the youth prosecution opened a juvenile criminal procedure regarding potential traffic law violations against the cyclist but ultimately dismissed the case due to a lack of evidence for any violations. The injured child’s father later filed a complaint against this dismissal, which was rejected by the juvenile court, stating the child was not authorized to challenge the decision since he had waived the right to pursue criminal prosecution. The injured party later appealed to the Federal Tribunal, which concluded the appeal was not valid under existing legal frameworks and subsequently rejected it.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pedestrian's Standing to Appeal Discontinuation of Cyclist Prosecution Under Old Procedure Law: The child's father, as the legal representative, decided not to pursue criminal charges for bodily injury. Subsequently, the youth prosecution opened a juvenile criminal procedure regarding potential traffic law violations against the cyclist but ultimately dismissed the case due to a lack of evidence for any violations. The injured child’s father later filed a complaint against this dismissal, which was rejected by the juvenile court, stating the child was not authorized to challenge the decision since he had waived the right to pursue criminal prosecution. The injured party later appealed to the Federal Tribunal, which concluded the appeal was not valid under existing legal frameworks and subsequently rejected it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Beschwerdelegitimation einfache Verkehrsregelverletzung Verletzung von Verfahrensrechten Strafverfahrenseinstellung Strafanzeige Fahrradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_127/2011

Urteil vom 28. März 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, handelnd durch

seinen Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt

Dieter R. Marty,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch

seine Eltern,

Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen.

Erwägungen:

1. Am 29. August 2010 ereignete sich in Domat/Ems ein Verkehrsunfall, wobei der fünfjährige X.________ seitlich in das vorbeifahrende Fahrrad von Y.________ rannte. X.________ zog sich dabei gemäss Arztbericht eine Vorderarmfraktur rechts, eine Hirnerschütterung sowie eine Platzwunde an der Stirn zu. Sein Vater verzichtete als gesetzlicher Vertreter am 3. September 2010 auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung.

2. In der Folge eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 23. September 2010 ein Jugendstrafverfahren gegen Y.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Da ihm keine Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden konnte, stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 25. November 2010 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ am 23. Dezember 2010 Beschwerde. Die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen des Kantonsgerichts von Graubünden trat mit Entscheid vom 11. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Die II. Strafkammer führte dabei zusammenfassend aus, dass vorliegend gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO noch die bündnerische Strafprozessordnung (aStPO) wie auch das bisherige Gerichtsorganisationsgesetz (aGOG) zur Anwendung komme. Aufgrund dieser Bestimmungen sei nur beschwerdelegitimiert, wer unmittelbar beschwert sei. Im vorliegenden Fall sei einzig die körperliche Integrität des Beschwerdeführers verletzt worden. Diesbezüglich habe er indessen unwiderruflich auf eine Strafverfolgung verzichtet, weshalb er hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung wegen Verkehrsregelverletzung nicht mehr unmittelbar beschwert sei.

3. X.________ führt gegen den Entscheid der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen des Kantonsgerichts von Graubünden mit Eingabe vom 21. März 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach dem bisherigen kantonalen Strafprozessrecht nicht legitimiert war, die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden anzufechten. Er macht auch nicht geltend, das Kantonsgericht hätte in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 453 Abs. 1 StPO fälschlicherweise das bisherige kantonale Prozessrecht statt die Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung angewendet. Er führt einzig aus, für das Opfer sei die Schweizerische Strafprozessordnung das mildere Recht, weshalb diese vorliegend hätte Anwendung finden müssen. Er legt indessen nicht dar, aufgrund welcher Bestimmung bzw. weshalb der Grundsatz der "lex mitior" überhaupt hätte gelten sollen und damit den gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgehen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen vermögen nicht darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 verletzt haben sollte, als es in Anwendung von Art. 453 Abs. 1 StPO das bisherige kantonale Prozessrecht für anwendbar erklärte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli