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1B_126/2021 KI-generiert

Complainant's Appeal Regarding Procedural Costs in Defamation Investigation Dismissed

Geschäftsnummer 1B_126/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the public prosecutor's office in Basel-Landschaft initiated a criminal procedure against an individual labeled as B.________ for defamation, which was suspended on June 2, 2020. Subsequently, a complaint by A.________ against this suspension was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which also imposed procedural costs of 800 Swiss Francs on A.________, discounted by a pre-paid advance of 500 Swiss Francs. A.________ was billed for the remaining 300 Swiss Francs, which he returned, requesting cancellation of the bill and a refund of his advance payment. This request led to a legal proceeding reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Complainant's Appeal Regarding Procedural Costs in Defamation Investigation Dismissed: Subsequently, a complaint by A.________ against this suspension was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which also imposed procedural costs of 800 Swiss Francs on A.________, discounted by a pre-paid advance of 500 Swiss Francs. A.________ was billed for the remaining 300 Swiss Francs, which he returned, requesting cancellation of the bill and a refund of his advance payment. This request led to a legal proceeding reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrenskosten üble Nachrede Verfahrensverletzungen Anfechtung der Löschung Strafuntersuchung Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied in this decision.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law regarding the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_126/2021

Urteil vom 16. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12,

Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020

(470 20 114).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Verleumdung und hat es am 2. Juni 2020 sistiert.

Am 4. August 2020 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierung abgewiesen. In Dispositiv-Ziffer 2 hat es die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- A.________ auferlegt.

Dieser Entscheid wurde A.________ am 15. Januar 2021 zugestellt, offenbar zusammen mit der Abrechnung der Kanzlei vom 14. Januar 2021, mit welcher ihm Fr. 300.-- (Gerichtskosten von Fr. 800.-- abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--) in Rechnung gestellt wurden.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 retournierte A.________ dem Kantonsgericht die "Rechnung ungebucht und mit der Bitte um Stornierung und Rückzahlung meines Vorschusses von Fr. 500.--". Diese Eingabe hat das Kantonsgericht dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen.

2. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2020 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Eingabe von A.________ lässt sich zwar entnehmen, dass er mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Beschlusses nicht einverstanden ist und er dementsprechend die Rechnung von Fr. 300.-- nicht begleichen, sondern vielmehr den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet haben will. Er legt aber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen) nicht dar, inwiefern die Kostenauflage Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die "Beschwerde" ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi