Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_126/2018 KI-generiert

Failure to Appear Penalty Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_126/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for mismanagement and related offenses. On December 8, 2017, the individual was issued a fine of 500 francs by the prosecution for failing to appear for a hearing scheduled on December 7, 2017. The individual's subsequent appeal to the cantonal court against this fine was rejected on January 29, 2018. The individual then filed a complaint with the higher court requesting the annulment of the cantonal decision and a reassessment of the case. The court ultimately found that the individual did not demonstrate a non-reparable legal disadvantage from the decision, and thus the complaint was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Appear Penalty Upheld by Federal Supreme Court: On December 8, 2017, the individual was issued a fine of 500 francs by the prosecution for failing to appear for a hearing scheduled on December 7, 2017. The individual's subsequent appeal to the cantonal court against this fine was rejected on January 29, 2018. The individual then filed a complaint with the higher court requesting the annulment of the cantonal decision and a reassessment of the case. The court ultimately found that the individual did not demonstrate a non-reparable legal disadvantage from the decision, and thus the complaint was not admitted.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichterscheinen zur Einvernahme, Ordnungsbusse strafrechtliche Sanktion Disziplinarrecht Vorführung vor der Behörde Strafuntersuchung Beweislosigkeit Abwesenheitsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure due to a violation of the duty to substantiate the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_126/2018

Urteil vom 7. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichterscheinen zur Einvernahme, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2018 (SBE.2017.69 / va (ST.2016.19)).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Am 8. Dezember 2017 auferlegte sie ihm eine Ordnungsbusse von 500 Franken, weil er zur Einvernahme vom 7. Dezember 2017 nicht erschienen sei.

Am 29. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese Bussenverfügung ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme der Staatsanwaltschaft - die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zu einer Einvernahme - abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs gerichtsnotorisch, dass vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es erscheint im Gegenteil sehr zweifelhaft, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Da er sich dazu mit keinem Wort äussert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.

2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi