Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_125/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Seizure and Preliminary Sale of Ferrari in Human Trafficking Case

Geschäftsnummer 1B_125/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Zurich Cantonal Prosecutor's Office against an individual, A.________, who is being detained under suspicion of human trafficking, usury, and other offenses since February 28, 2017. As part of the investigation, the prosecutor ordered the seizure and early sale of a Ferrari F430 on August 30, 2018. A.________ and B.________ AG, a company in liquidation, challenged these orders, but the Zurich Higher Court dismissed their complaints. The complainants subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Supreme Court, requesting the release of the Ferrari to B.________ AG and another entity, along with a call to halt its early sale and the acquisition of a valuation from a qualified Ferrari dealer. The case examines issues related to asset seizure and valuation during criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 197 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Federal Supreme Court Upholds Seizure and Preliminary Sale of Ferrari in Human Trafficking Case: As part of the investigation, the prosecutor ordered the seizure and early sale of a Ferrari F430 on August 30, 2018. A.________ and B.________ AG, a company in liquidation, challenged these orders, but the Zurich Higher Court dismissed their complaints. The complainants subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Supreme Court, requesting the release of the Ferrari to B.________ AG and another entity, along with a call to halt its early sale and the acquisition of a valuation from a qualified Ferrari dealer. The case examines issues related to asset seizure and valuation during criminal proceedings.

Schlagwörter

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1B_125/2019 Strafverfahren vorzeitige Verwertung eines Ferrari F430, 1B_133/2019 Strafverfahren Beschlagnahme des Fahrzeugs Menschenhandel Rüge der Sachverhaltsfeststellung Vorentscheid strafrechtliche Einziehung Wert der Umsätze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.2) to justify not entering into the merits of one part of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive (Order 3) to grant the request for free legal aid in procedure 1B_125/2019 by waiving court costs.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Applied in the reasoning (E. 7) to deny the appointment of a lawyer for the granted free legal aid in procedure 1B_125/2019.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied via the imposition of court costs in Order 4, although the specific article for costs is usually Art. 66 BGG/LTF, the text cites Art. 64 BGG for costs waiver, and Order 4 imposes costs without citing a specific cost article, but Order 3 refers to cost waiver based on Art. 64 BGG.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to establish the admissibility of the appeal for the second appellant based on irreparable harm, although the final order only refers to 'soweit darauf einzutreten ist' (Art. 7 BGG implicitly applied via Art. 93 BGG context).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.2) regarding the standard of review for factual findings (arbitrariness).

Art. 266 Abs. 5 StPO

The main substantive provision whose application regarding the premature disposal of the vehicle was challenged and reviewed.

Art. 5 StPO

The provision concerning the duty to expedite proceedings, which was raised as a ground for appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_125/2019, 1B_133/2019

Urteil vom 26. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand

1B_125/2019

Strafverfahren; vorzeitige Verwertung eines Ferrari F430,

1B_133/2019

Strafverfahren; Beschlagnahme eines Ferrari F430,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 12. Februar 2019 (UH180343, UH180345).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Menschenhandel, Wucher und weiteren Delikten. Seit dem 28. Februar 2017 befindet er sich in Untersuchungshaft.

Am 30. August 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft in zwei separaten Verfügungen die Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung eines Ferrari F430 an. Dagegen erhob A.________ im eigenen Namen und im Namen der B.________ AG in Liquidation Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden mit zwei Beschlüssen vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei liess es offen, ob A.________ berechtigt sei, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 12. März 2019 beantragen A.________ und die B.________ AG in Liquidation, der Beschluss des Obergerichts betreffend die Beschlagnahme sei aufzuheben und der Ferrari F430 sei an die B.________ AG und die C.________ Ltd. herauszugeben (Verfahren 1B_133/2019). Mit einer weiteren Beschwerde vom 11. März 2019 beantragen sie zudem, der Staatsanwaltschaft sei die vorzeitige Verwertung zu untersagen und es sei ein Wertgutachten von einem qualifizierten Ferrari-Händler einzuholen (Verfahren 1B_125/2019).

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind die Verfahren 1B_125/2019 und 1B_133/2019 zu vereinigen.

1.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG ). Die Beschlagnahme und Verwertung bewirkt für die Beschwerdeführerin 2 als Miteigentümerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen; Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 1.1). Wie es sich in dieser Hinsicht mit dem Beschwerdeführer 1 verhält, kann offenbleiben.

2. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c); oder einzuziehen sind (lit. d). Das Obergericht bejahte die Voraussetzungen der Beschlagnahme unter den Titeln von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO und liess offen, ob sie auch nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zulässig wäre.

3.

3.1. Das Obergericht geht von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Delikte des Menschenhandels ( Art. 182 StGB ) und des gewerbsmässigen Wuchers ( Art. 157 StGB ) aus. Es verweist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 18. Januar 2018 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Darin legt es detailliert dar, dass die Angestellten des Beschwerdeführers 1 kaum bzw. überhaupt nicht Deutsch sprachen und es ihnen aus finanziellen Gründen kaum möglich gewesen sei, die Arbeitsstelle oder die Unterkunft zu wechseln. Erwähnt werden mehrere Zeugen, die ausbleibende Lohnzahlungen und die Einquartierung in einer nicht regendichten Abbruchliegenschaft mit prekären Hygiene- und Platzverhältnissen und teils massive Drohungen schilderten.

3.2. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Ausführungen nicht ein, sondern behaupten pauschal, es vermöge nicht einzuleuchten, was dies mit Menschenhandel zu tun habe. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in rechtstheoretischen Erwägungen zum Tatbestand des Menschenhandels und gehen auf den ebenfalls erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers nicht ein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3.3. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Unschuldsvermutung berufen und fordern, zunächst müsse das Sachgericht die strafrechtliche Schuld feststellen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht genügt.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es gehe aus den Untersuchungsakten nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 sich strafbar gemacht haben sollte. Hinzu komme, dass ihr nur 30 % des Ferraris gehörten, während ein Miteigentumsanteil von 70 % der C.________ Ltd. zustehe. Da ihnen die sichergestellten Akten nicht zugänglich gemacht worden seien, könnten sie die Besitzverhältnisse allerdings nicht belegen. Schliesslich seien die sichergestellten Vermögenswerte (Fr. 45'000.-- auf einem Bankkonto, Fr. 10'000.-- in der Form von WIR-Geld, Fr. 25'000.-- in bar) sowie zwei noch nicht sichergestellte Panzertresore mit einem Wert von mindestens Fr. 80'000.-- mehr als ausreichend, um die Verfahrenskosten von gut Fr. 80'000.-- zu decken.

4.2. Das Obergericht hat dargelegt, dass die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 f. StGB auch gegenüber Dritten möglich ist. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Es spielt somit keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin 2 selbst nicht einer Straftat beschuldigt ist.

Hinsichtlich der Eigentümerschaft am Ferrari hat das Obergericht erwogen, es sei von Miteigentum der Beschwerdeführerin 2 und eines Dritten, der sich mit der Verwertung explizit einverstanden erklärt habe, auszugehen. Dass diese Sachverhaltsfestellung willkürlich wäre ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Sie machen auch nicht geltend, ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt zu haben, weshalb ihr Einwand, der Nachweis der wirklichen Eigentumsverhältnisse sei unmöglich, nicht einleuchtet.

Ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich schliesslich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht nur an den zu erwartenden Verfahrenskosten. Das Obergericht hat vielmehr die Vermögenseinziehung in den Vordergrund gestellt und insofern festgehalten, die Ermittlungen hätten Unterschreitungen des Mindestlohns im Umfang von über Fr. 500'000.-- ergeben. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, diese Zahl sei falsch, legen jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich sein soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Ebenfalls nicht belegt wird die von der Vorinstanz verworfene Behauptung, die vom Beschuldigten beherrschte D.________ AG in Liquidation verfüge über Debitorenforderungen in der Höhe von 2,2 Mio. Fr. Ob dies im vorliegenden Verfahren überhaupt eine Rolle spielen würde, kann deshalb offenbleiben.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO . Sie sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen, welche diese Bestimmung an die vorzeitige Verwertung stellt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Ferrari F430 sei ein wertstabiles Fahrzeug. Es sei nicht einleuchtend, dass im Jahr 2015 ein Kaufpreis von Fr. 73'000.-- bezahlt worden sei, vier Jahre später aber ein Wert von Fr. 82'000.-- und ein weiteres Jahr später ein solcher von gerade noch Fr. 40'000.-- resultieren solle. Die Beschwerdeführer gehen ihrerseits von einem aktuellen Wert von Fr. 130'000.-- aus, der sich angeblich aus der Internetplattform "autoscout24.ch" ergeben soll. Die Schätzungen der E.________ AG bezeichnen sie als nicht verwertbar, weil kein Hinweis auf die gutachterlichen Pflichten gemäss Strafprozessordnung erfolgt sei.

5.2. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum ( Art. 26 BV ) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (zum Ganzen: Urteil 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 363; je mit Hinweisen).

5.3. Vorliegend kann offenbleiben, welcher genaue Schätzwert zutreffend ist und wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die mit der Fahrzeugbewertung betraute E.________ AG nicht gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO instruiert wurde. Jedenfalls erscheinen die Berechnungen zur Wertverminderung, welche die Fachabteilung Einziehung der Staatsanwaltschaft angestellt und auf die sich das Obergericht gestützt hat, keineswegs als willkürlich. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis von Fr. 73'000.-- und der Schätzung von Fr. 82'000.-- ergibt sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten nicht auf den nominellen Kaufpreis abstellte, wobei sie offenliess, ob der Betrag dem tatsächlich geleisteten Kaufpreis entspricht. Die Behauptung, es könne nicht sein, dass der Ferrari zunächst an Wert zu- und dann stark abnehme, verdreht somit die Feststellungen der Staatsanwaltschaft. Diese ging nie von einem Wertzuwachs aus. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den von den Beschwerdeführern behaupteten Wert von Fr. 130'000.-- verwarf, zumal diese nicht darlegen, wie sie darauf kommen.

Gemäss den Berechnungen der Staatsanwaltschaft ist bei einer Verwertung im April 2020 mit Aufbewahrungskosten von ca. 10'000.-- und einem Verkaufspreis von ca. Fr. 53'000.-- zu rechnen. Selbst wenn die sich in diesem Verkaufspreis widerspiegelnde Entwertung zu hoch veranschlagt sein sollte, so entspricht eine solche in der Höhe von mehreren tausend Franken jedenfalls auch bei einem im Jahr 2006 in Verkehr gesetzten Fahrzeug der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Urteile 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis; 1P.479/1998 vom 16. Februar 1999 E. 3d). Bei einer gesamthaften Berücksichtigung der Aufbewahrungskosten und der Wertverminderung durfte die Vorinstanz deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt sind.

6. Schliesslich machen die Beschwerdeführer, erstmals im Verfahren vor Bundesgericht, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend ( Art. 5 StPO ). Sie bringen vor, die Untersuchungshaft dauere bereits mehr als zwei Jahre und die Staatsanwaltschaft hätte die Untersuchung längst abschliessen müssen. In Anbetracht der Komplexität des Falls mit einer Vielzahl von Geschädigten und mehreren, mittlerweile teilweise aufgelösten Gesellschaften erscheint die Verfahrensdauer derzeit jedoch nicht als unverhältnismässig. Auch der in diesem Zusammenhang gegenüber der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf der Untätigkeit ist unbegründet, soweit er in der Beschwerde überhaupt substanziiert erhoben wird. So geht aus dem bereits erwähnten Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2019 beispielsweise hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2018 eine Einvernahme durchführte. Dass sie in diesem Zeitraum völlig untätig geblieben ist, wie die Beschwerdeführer behaupten, trifft somit nicht zu.

7. Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführer stellen in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Während die Voraussetzungen dafür im Verfahren betreffend die Beschlagnahme (1B_133/2019) wegen Aussichtslosigkeit nicht gegeben sind, ist das Gesuch im Verfahren betreffend die vorzeitige Verwertung (1B_125/2019) gutzuheissen. In diesem Umfang ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Hingegen fällt die Bestellung eines Anwalts ausser Betracht, da die Beschwerdeführer in der Lage waren, ihre Beschwerde ohne einen solchen zu verfassen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1B_125/2019 und 1B_133/2019 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Verfahren 1B_133/2019 abgewiesen und im Verfahren 1B_125/2019 insofern gutgeheissen, als keine Gerichtskosten erhoben werden. Im Übrigen wird es abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten im Verfahren 1B_133/2019 von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold