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1B_125/2017 KI-generiert

Petitioner Fails to Meet Substantiation Requirements for Appeal on Case Security Deposit

Geschäftsnummer 1B_125/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Public Prosecutor's Office regarding the non-initiation of proceedings. The individual appealed to a higher court, which required him to provide a process guarantee of a specific amount within a designated timeframe or face dismissal of his appeal. Subsequently, the individual submitted a further complaint arguing a violation of his right to free legal assistance, stating he could not afford the guarantee. However, he failed to demonstrate that he had previously applied for free legal assistance in the lower court, leading to his appeal being dismissed for not meeting legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Meet Substantiation Requirements for Appeal on Case Security Deposit: The individual appealed to a higher court, which required him to provide a process guarantee of a specific amount within a designated timeframe or face dismissal of his appeal. Subsequently, the individual submitted a further complaint arguing a violation of his right to free legal assistance, stating he could not afford the guarantee. However, he failed to demonstrate that he had previously applied for free legal assistance in the lower court, leading to his appeal being dismissed for not meeting legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung verfassungsmässige Anforderung unbezahlte Mietkaution gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_125/2017

Urteil vom 31. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 3. März 2017 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Februar 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 8. März 2017 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er sei nicht in der Lage, die Prozesskaution zu leisten. Er behauptet indessen nicht, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzen oder sonstwie rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli